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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_715/2020  
 
 
Urteil vom 17. September 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2020 (VD.2020.101). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1972) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ersuchte in der Schweiz zwischen 1991 und 1998 drei Mal erfolglos um Asyl. Am 2. Juli 2004 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige (geb. 1951), reiste am 7. April 2005 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 18. Mai 2010 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 17. September 2013 geschieden. Am 15. Mai 2015 heiratete er eine Landsfrau, mit der er drei Kinder hat (geb. 2003, 2007 und 2010). Im April 2016 wurde das vierte gemeinsame Kind geboren. Am 1. Februar 2018 ersuchte A.________ um Nachzug seiner Familie.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 12. April 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt am 16. April 2020 und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. August 2020 ab.  
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. September 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, vom Bewilligungswiderruf sei abzusehen, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf zahlreiche Indizien erwogen, der Beschwerdeführer habe spätestens seit November 2007 eine Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau geführt und keinen Ehewillen mehr gehabt (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Er habe die Parallelbeziehung im Verfahren betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung verschwiegen und damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20; in der bis Ende 2018 gültigen Fassung) erfüllt (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG falle nicht in Betracht, weil die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz von April 2005 bis November 2007 und damit weniger als drei Jahre gedauert habe (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).  
 
2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die von einem Anwalt verfasste Beschwerde nicht rechtsgenügend auseinander.  
 
2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht verpflichtet gewesen, auf seine ausserehelichen Kinder hinzuweisen, gehen seine Rügen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat nicht die ausserehelichen Kinder als wesentliche Tatsachen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG qualifiziert, sondern seine Parallelbeziehung. Sie hat die ausserehelichen Kinder lediglich als Indiz für die Parallelbeziehung herangezogen, was nicht zu beanstanden ist. Dass das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland unter den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) fällt, ist offensichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 266 f.).  
 
2.3.2. Nicht sachbezogen sind auch die Ausführungen in der Beschwerde zur Scheinehe. Es spielt im vorliegenden Fall keine Rolle, ob die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau von Anfang an inhaltsleer gewesen ist, und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch nichts derartiges behauptet. Sie hat lediglich festgehalten, dass der Ehewille des Beschwerdeführers spätestens mit seiner Parallelbeziehung ab November 2007 erloschen sei. Mit den zahlreichen Indizien, die die Vorinstanz zum Nachweis der Parallelbeziehung anführt (vgl. E. 2.2.1-2.2.8 des angefochtenen Urteils), setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.  
 
2.3.3. Auch soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Befragung der früheren Schweizer Ehefrau zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung verweigert, findet keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil statt. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Beweisantrag befasst und erwogen, dass der Ehewille des Beschwerdeführers eine innere Tatsache sei, die für die frühere Ehefrau nicht unmittelbar wahrnehmbar gewesen sei. Selbst wenn die frühere Ehefrau gemäss den Erwartungen des Beschwerdeführers aussagen würde, könnte sie die zahlreichen Indizien, die auf eine Parallelbeziehung im Ausland und einen fehlenden Ehewillen ab November 2007 hindeuten, nicht entkräften (vgl. E. 2.2.9 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, ohne substanziierte Begründung die Rechtserheblichkeit der Aussage der früheren Ehefrau zu behaupten, vor allem, da der Beschwerdeführer seine Parallelbeziehung wie erwähnt nicht substanziiert infrage stellt und weder erläutert wird noch ersichtlich ist, wie er trotz dieser Beziehung einen intakten Ehewillen mit seiner Schweizer Ehefrau gehabt haben will.  
 
2.3.4. Schliesslich findet auch keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil statt, soweit der Beschwerdeführer als mildere Massnahme eine Aufenthaltsbewilligung fordert. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Heirat mit einer Schweizerin im Familiennachzug zugelassen worden (Art. 42 Abs. 1 AuG). Dieser Anspruch ist mit Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft erloschen. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum nachehelichen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG - der mangels dreijähriger ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz nicht infrage komme - werden in der Beschwerde nicht bestritten. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine gute Integration beruft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine lange Aufenthaltsdauer und eine gute Integration erheblich relativiert werden müssen, wenn sich der Ausländer rechtsmissbräuchlich verhält und neben seiner Ehe in der Schweiz eine Parallelbeziehung im Ausland führt (Urteile 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.4; 2C_234/2017 vom 11. September 2017 E. 7.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Zusammenfassend mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.   
Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger