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[AZA] 
U 157/99 Tr 
 
                      IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundes- 
richterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
  
             Urteil vom 8. Februar 2000  
 
  
                      in Sachen  
 
T.________, 1937, Beschwerdeführer, 
 
  
                        gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt- 
strasse 1, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
  
                         und  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
  
A.- Der 1937 geborene T.________ war bei der Firma  
X.________ AG als Maurer tätig und damit bei der Schweize- 
rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall und 
Berufskrankheit versichert. Bei einem Sturz zog er sich am 
21. Februar 1997 eine Schulterluxation rechts zu. Die 
Anstalt erbrachte in der Folge Leistungen in Form von Heil- 
behandlung und Taggeldern. Nachdem sie die Behandlung per 
31. Dezember 1997 für beendigt erklärt hatte, prüfte sie 
die Renten- und Integritätsentschädigungsfrage. Dabei zog 
sie u.a. einen Bericht des Dr. H.________, Klinik 
Y.________, vom 25. Juni 1997 sowie eine Stellungnahme des 
Hausarztes Dr. S.________ vom 1. Juli 1997 bei. Nach Erhalt 
eines Berichtes des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________ über 
die am 14. Oktober 1997 durchgeführte Abschlussuntersuchung 
sprach die Anstalt T.________ mit Verfügung vom 4. Dezember 
1997 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsun- 
fähigkeit von 15 % sowie eine auf einer 15 %igen Integri- 
tätseinbusse beruhende Integritätsentschädigung zu. Auf 
Einsprache hin hielt sie mit Entscheid vom 18. August 1998 
an ihrem Standpunkt fest. 
 
  
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-  
tungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. März 
1999 ab, nachdem es zuvor die Akten der IV-Stelle des Kan- 
tons Thurgau beigezogen hatte, worunter sich u.a. ein Ar- 
beitsbericht des Vereins K.________ zuhanden der Regionalen 
Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) vom 27. Oktober 1998 be- 
fand. 
 
  
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt  
T.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids 
sei die Anstalt zu verpflichten, neu zu verfügen, sobald 
die Ergebnisse der IV-Stelle des Kantons Thurgau betreffend 
Eingliederungsmassnahmen und Einkommensvergleich vorlägen. 
Ebenso sei zu prüfen, ob T.________ Anspruch auf rückwir- 
kende Auszahlung von Taggeldern wegen Arbeitsunfähigkeit 
und fehlender Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosen- 
versicherung habe. Soweit die Abklärungen der IV-Stelle 
betreffend, verweist T.________ auf einen Entscheid der 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 8. April 
1999, worin die IV-Stelle u.a. angehalten wird, Abklärungen 
über den Gesundheitsschaden und dessen erwerbliche Auswir- 
kungen zu tätigen. 
  
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsge-  
richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für 
Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz 
äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne jedoch 
einen Antrag zu stellen. 
 
  
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
  
1.- a) Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwer-  
deverfahren war der Einspracheentscheid vom 18. August 
1998, in dem die SUVA über den Anspruch auf eine Invali- 
denrente und eine Integritätsentschädigung befunden hatte. 
Auf entsprechenden Antrag des Versicherten hin prüfte die 
Vorinstanz, ob diesem darüber hinaus Taggelder zuzusprechen 
wären. Damit dehnte sie das Verfahren auf eine ausserhalb 
des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage aus. Indessen 
hatte sich die Anstalt zu dieser Streitfrage nicht geäus- 
sert. Letzteres ist aber rechtsprechungsgemäss erforder- 
lich, damit das gerichtliche Verfahren aus prozessökonomi- 
schen Gründen auf eine ausserhalb des durch den Einsprache- 
entscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruch- 
reife Frage ausgedehnt werden darf (vgl. hiezu BGE 122 V 36 
Erw. 2a mit Hinweisen). Entsprechend ist der vorinstanzli- 
che Entscheid insoweit aufzuheben, als er den Anspruch des 
Versicherten auf Taggelder zum Gegenstand hat. 
 
  
b) Soweit der Versicherte letztinstanzlich den Antrag  
auf Zusprechung von Taggeldern erneuert, kann darauf eben- 
falls mangels entsprechender Prozesserklärung der SUVA 
nicht eingetreten werden. 
 
  
c) Im Weiteren wurde im Verfahren vor dem kantonalen  
Gericht - wie auch letztinstanzlich - die im angefochtenen 
Einspracheentscheid festgesetzte Integritätsentschädigung 
nicht in Frage gestellt, weshalb der Entscheid der SUVA in 
diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. 
 
  
2.- Im Einspracheentscheid vom 18. August 1998, auf  
welchen sich das kantonale Gericht bezieht, sind die mass- 
gebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den 
Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Er- 
mittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkom- 
mensvergleichs (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG; BGE 116 V 249 
Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen), insbesondere 
das Abstellen auf die Erwerbseinkommen eines Versicherten 
im mittleren Alter (Art. 28 Abs. 4 UVV; zur Gesetzmässig- 
keit dieser Bestimmung: BGE 122 V 426), zutreffend darge- 
legt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass 
der Anspruch auf eine definitive Rente erst entsteht, wenn 
nicht nur von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung 
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Ver- 
sicherten mehr erwartet werden kann, sondern auch allfäl- 
lige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung 
abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ist dagegen zwar 
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam- 
hafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten 
zu erwarten, jedoch der Entscheid der Invalidenversicherung 
über die berufliche Eingliederung noch ausstehend, ist dem 
Versicherten vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an 
vorübergehend eine Rente auszurichten (sog. Übergangs- 
rente); diese wird auf Grund der in diesem Zeitpunkt be- 
stehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch auf 
diese Übergangsrente erlischt entweder beim Beginn des An- 
spruchs auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder mit 
dem negativen Entscheid der Invalidenversicherung über die 
berufliche Eingliederung oder mit der Festsetzung der 
definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 UVV in Verbindung mit 
Art. 19 Abs. 3 UVG). 
 
  
3.- Wie von der Vorinstanz ausgeführt, steht nach den  
medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den Bericht 
des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________ vom 14. Oktober 1997, 
fest, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt des Erlasses des 
Einspracheentscheids (18. August 1998) - auf den es nach 
ständiger Rechtsprechung ankommt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit 
Hinweisen) - mit Rücksicht auf die Unfallfolgen (schmerz- 
hafte Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter) eine 
mittelschwere, kein Tragen von Lasten über zehn Kilogramm 
mit der rechten Hand erfordernde Tätigkeit ohne Arbeiten 
über der Horizontalen uneingeschränkt zumutbar war. 
  
An diesem Ergebnis vermag der vom Beschwerdeführer  
angerufene Arbeitsbericht des Vereins K.________ vom 
27. Oktober 1998, worin über die anlässlich eines vom Ver- 
sicherten am 1. Oktober 1998 begonnenen Beschäftigungs- 
programms der Arbeitslosenversicherung gewonnenen Erkennt- 
nisse berichtet wird, nichts zu ändern. Zwar kann nicht 
gesagt werden, dieser Bericht liesse von vornherein keine 
Rückschlüsse auf den (unfallbedingten) Gesundheitszustand 
und dessen Verwertbarkeit zum massgebenden Zeitpunkt zu. 
Denn das Beschäftigungsprogramm wurde lediglich rund zwei 
Monate nach dem Erlass des Einspracheentscheides begonnen. 
Indessen bezeichnet der Verein in erster Linie Beschwerden 
an den beiden Händen und nicht die durch den Unfall im Jahr 
1997 bedingten Leiden an der rechten Schulter als verant- 
wortlich für die beschränkten Einsatzmöglichkeiten des Ver- 
sicherten. Für die Invaliditätsbemessung nach UVG sind aber 
einzig die auf ein (versichertes) Ereignis zurückzuführen- 
den Leiden zu berücksichtigen. Weiter wird im Bericht zwar 
dargelegt, die in der linken Hand festgestellten Beschwer- 
den bestünden seit einem Unfall im Jahre 1988, was - falls 
dieses aktenmässig nicht erstellte Ereignis überhaupt ver- 
sichert ist - bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils 
mitberücksichtigt werden müsste. Jedoch beeinträchtigte 
dieses Leiden objektiv gesehen die Leistungsfähigkeit des 
Beschwerdeführers zum massgebenden Zeitpunkt ohnehin nicht 
entscheidend. Denn einerseits konnte der Versicherte seine 
Tätigkeit als Maurer bis zum Ereignis im Jahre 1997 unein- 
geschränkt ausüben und anderseits erwähnte auch keiner der 
ihn danach untersuchenden Ärzte eine Schädigung der linken 
Hand, was sie aber zweifellos getan hätten, wenn sich eine 
solche auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Vielmehr 
sprechen sowohl der Hausarzt Dr. S.________ (Schreiben vom 
1. Juli 1997) als auch Dr. H.________ Klinik Y.________ im 
Bericht vom 25. Juni 1995 von einer mässigen Kooperation 
und einer ausgeprägten Schmerzfixierung des Beschwerdefüh- 
rers, was die Diskrepanz zwischen der aus ärztlicher Sicht 
bestehenden (unfallbedingten) Restarbeitsfähigkeit und de- 
ren tatsächlich erfolgten Umsetzung im Beschäftigungspro- 
gramm der Arbeitslosenversicherung erklärt. Es besteht 
demnach kein Grund, von der ärztlichen Einschätzung der 
Arbeitsfähigkeit abzugehen, zumal die Beurteilung der 
unfallbedingten Beeinträchtigung primär durch den Arzt zu 
erfolgen hat. 
 
  
4.- Was die Auswirkungen der auf den Unfall zurückzu-  
führenden Einschränkung in erwerblicher Hinsicht anbelangt, 
kann auf den Einkommensvergleich der SUVA, woraus sich ein 
Invaliditätsgrad von 15 % ergab, verwiesen werden. Soweit 
der Verein K.________ den Versicherten von der Konstitution 
her für feinmotorische Arbeiten als ungeeignet betrachtet, 
hat die SUVA diesen Umstand bei der Auswahl der von ihr 
aufgezeigten sechs Verweisungstätigkeiten bereits ausrei- 
chend berücksichtigt, indem einzig eine dieser Stellen mehr 
als selten feinmotorisches Arbeiten erfordert. 
 
  
5.- Ob die SUVA zum Zeitpunkt des Einspracheentschei-  
des (18. August 1998) von einer Dauerrente ausgehen durfte 
oder aber zunächst eine Übergangsrente im Sinne von Art. 30 
Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 UVG hätte spre- 
chen müssen, kann offen bleiben. Denn das IV-Verfahren hat 
zwischenzeitig ergeben, dass der Versicherte bezüglich be- 
ruflicher Eingliederungsmassnahmen einzig Anspruch auf 
Arbeitsvermittlung hat. Da sich diese Massnahme nicht auf 
die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann die 
festgelegte Rente als definitiv gelten (zur zulässigen 
Berücksichtigung von Tatsachen, die sich erst nach dem 
Einspracheentscheid verwirklicht haben: BGE 99 V 102 mit 
Hinweisen). 
  
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-  
  
weit darauf einzutreten ist.  
 
II.Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons 
  
Thurgau vom 10. März 1999 wird aufgehoben, soweit er  
  
Taggeldansprüche des Beschwerdeführers zum Gegenstand  
  
hat.                                                  
 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- 
  
gericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für  
  
Sozialversicherung zugestellt.  
 
 
Luzern, 8. Februar 2000 
 
  
  
  
Im Namen des  
  
  
  
Eidgenössischen Versicherungsgerichts  
  
  
  
Der Präsident der IV. Kammer:  
 
  
  
  
Der Gerichtsschreiber: