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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 485/06 
 
Urteil vom 19. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Ersatzrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
L.________, 1957, Beschwerdegegner, 
vertreten durch seinen Beistand 
Rechtsanwalt Hansruedi Wigger, Haldenstrasse 37b, 6006 Luzern. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________ (geb. 1957), der auf Grund seiner Tätigkeit bei der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall versichert war, erlitt am 5. April 2000 einen Berufsunfall und brach sich dabei das Handgelenk. Am 19. April 2003 wurde er wegen einer Herpes simplex Typ-1 Meningo-Encephalitis, einem Status nach Aspirationspneumonie, hyperchromen, makrozytären Anämie, einem Status nach akuter Harnwegsinfektion, einem Status nach Rhabdomyolyse im Rahmen der Krampfanfälle, chronischem Alkoholabusus und Zwerchfellhochstand links mit Schädigungen der Körperfunktionen bezüglich globaler mentaler Funktionsstörungen (Orientierung, Apraxie, Aphasie, Impulskontrollverlust), reduziertem Gleichgewicht, reduzierter Belastbarkeit und generellem hypotonem Muskeltonus im Kantonsspital X.________ hospitalisiert. Im Arztbericht für Erwachsene, der am 19. August 2003 von Frau Dr. med. C.________, Assistenzärztin, und Dr. med. M.________, Oberarzt, Psychiatriezentrum Klinik Y.________, der IV-Stelle Luzern abgeliefert wurde, wurde angegeben, dass L.________ in einer anderen Welt sei. Er erzähle bruchstückhaft über vorherige Erlebnisse und vorherige Ereignisse, mache häufig sinnlose Handlungen und sei fast in allen seinen Handlungen gefährdet. Gemäss Mitteilung der Invalidenversicherung vom 16. Oktober 2003 wurde L.________ ab 1. April 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. Im Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 3. Mai 2004 wurde angeführt, dass auch nach dem Rehabilitationsaufenthalt vom 15. September 2003 bis 27. Februar 2004 trotz erheblicher Verbesserung auf verschiedenen Ebenen auch zuletzt noch mindestens mittelschwere kognitive und psychoemotionale Einschränkungen (Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Kritikfähigkeit, Verhaltsstörungen, reduzierte Impulskontrolle) bestünden. Diese Defizite hätten Alltagsrelevanz und hätten während des langen neurorehabilitativen Aufenthalts nur teilweise positiv beeinflusst werden können. Die von L.________ gewünschte Rückkehr in sein gewohntes häusliches Milieu sei bei sozialer Problematik zunächst noch nicht realisierbar. Vor diesem Hintergrund sei am 27. Februar 2004 der Austritt in die psychiatrische Klinik Y.________ erfolgt. Dr. med. H.________ von der SUVA Versicherungsmedizin gab in seiner neurologischen Beurteilung vom 30. Juli 2004 an, dass bei L.________ leichte Verbesserungen der Selbständigkeit wahrscheinlich noch eintreten würden. Hingegen werde er wahrscheinlich für alle Belange, die eine volle Urteilsfähigkeit erfordern, Hilfe benötigen. Dr. med. A.________, Assistenzarzt des Psychiatriezentrums K.________ Klinik Y.________, führte am 27. Juli 2004 gegenüber der ärztlichen Leitung der SUVA aus, dass L.________ an einer schweren kognitiven und amnestischen Beeinträchtigung der Gehirnfunktion nach Encephalitis leide. R.________, Case Manager der SUVA, legte im Bericht über die Abschlussbesprechung mit den Eltern von L.________ vom 4. August 2004 dar, dass dieser weder einen rechtlichen Beistand noch einen Vormund habe. Er werde durch seine Eltern vertreten. Sollte dies einmal nicht mehr möglich sein, werde ihn sein Bruder P.________ vertreten. Am 11. August 2004 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher sie L.________ mitteilte, dass der Fall per 1. August 2004 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen eingestellt würden. Diese Verfügung wurde im Original an L.________ und in Kopie u. a. an seinen Vater zugestellt. Am 10. September 2004 erliess die SUVA eine weitere Verfügung gegenüber L.________, mit welcher sie Fr. 24'275.- an Taggeldleistungen zurückforderte. Am 30. Juni 2005 teilte Rechtsanwalt Wigger der SUVA mit, dass er in der IV-Rentensache gegen die Pensionskasse I.________ die Vertretung der Interessen von L.________ übernommen habe und die SUVA bitte, ihm das gesamte Aktendossier zum Unfall vom 5. April 2000 zur Einsichtnahme zuzustellen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 stellte die SUVA die Akten Rechtsanwalt Wigger zu. Am 10. November 2005 ersuchte dieser namens L.________ die SUVA vorsorglich, erneut über die Leistungspflicht zu verfügen. Ein Verfahren zur ordnungsgemässen gesetzlichen Vertretung von L.________ sei einzuleiten. Mit Entscheid des Gemeinderates von T.________ als Vormundschaftsbehörde vom 7. Dezember 2005 wurde für L.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB errichtet und zum Beistand Rechtsanwalt Wigger ernannt und diesem gleichzeitig Prozessvollmacht erteilt. Dabei wurde Rechtsanwalt Wigger gebeten, die Interessen von L.________ gegenüber den Sozialversicherungen vollumfänglich zu wahren und, sofern nicht anders möglich, die notwendigen Rechtsmittel fristgerecht und nachhaltig zu ergreifen. Diesen Entscheid der Vormundschaftsbehörde stellte Rechtsanwalt Wigger der SUVA am 26. Januar 2006 zu. Am 2. Juni 2006 teilte die SUVA Rechtsanwalt Wigger mit, dass die Zustellung der Verfügung vom 11. August 2004 formell korrekt erfolgt sei. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sie mangelhaft eröffnet worden sei, was ausdrücklich bestritten werde, wäre darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Wigger spätestens mit Zustellung der Akten Mitte Juli 2006 (recte 2005) davon Kenntnis erhalten habe und die entsprechende Einsprachefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes Mitte September 2005 abgelaufen wäre. 
B. 
Am 22. Juni 2006 erhob Rechtsanwalt Wigger für L.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses hiess sie gut und stellte fest, dass die Eröffnung der SUVA-Verfügungen vom 11. August und 10. September 2004 an den Versicherten L.________ jun. nichtig sei. Weiter wies es die SUVA an, diese Verfügungen dem Beistand Hansruedi Wigger neu zu eröffnen (Entscheid vom 8. September 2006). 
C. 
Die SUVA erhob hiegegen am 6. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 11. August 2004 zu bestätigen. 
 
Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Rechtsanwalt Wigger beantragt für L.________ deren Abweisung. Das Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 143). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N. 4 und Art. 132 N.15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2. S. 395). 
2. 
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, war für die SUVA auf Grund der ihr vorliegenden Akten (Berichte der Klinik Z.________ vom 3. Mai 2004, des SUVA-Arztes Dr. med. H.________ vom 30. Juli 2004 und des Dr. med. A.________ vom 27. Juli 2004) klar ersichtlich, dass der Beschwerdegegner bereits vor der Eröffnung der Verfügungen vom 11. August und 10. September 2004 mangels Urteilsfähigkeit grundsätzlich nicht mehr handlungs- und prozessfähig war (Art. 12 und Art. 16 f. ZGB; vgl. auch BGE 132 III 222 E. 2 Ingress S. 224, 111 V 58 E. 3a S. 61, je mit Hinweisen). Die Zustellung dieser Verfügungen direkt an den Beschwerdegegner war nichtig (Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, S. 33 f.), was jederzeit geltend gemacht werden kann (vgl. auch BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488). Da seine Handlungs- und Prozessunfähigkeit für die SUVA leicht erkennbar war, ist eine Gefährdung der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes durch die Annahme der Nichtigkeit nicht auszumachen (vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27 mit Hinweisen). Weiter hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die SUVA die Verfügung vom 11. August 2004 dem Vater des Beschwerdegegners lediglich in Kopie zugestellt hat, weshalb sie kein Vertretungsverhältnis angenommen hat. Die Kopiezustellung gilt nicht als rechtsgenügliche Eröffnung, selbst wenn der Vater den Beschwerdegegner hätte vertreten dürfen (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 84 IV c). Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die beiden Verfügungen dem Beschwerdegegner erst nach der amtlichen Ernennung von Rechtsanwalt Wigger zum Vertretungsbeistand (Art. 392 Ziff. 1 ZGB) am 7. Dezember 2005 rechtskonform eröffnet werden konnten. 
3. 
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
3.1 Sie bringt vor, der Vater des Beschwerdegegners habe mit Schreiben vom 7. April und 4. August 2004 sowie an der Besprechung mit dem Case Manager vom 4. August 2004 klar zu erkennen gegeben, dass er ihn vertrete. Bei Erlass der Verfügungen vom 11. August und 10. September 2004 sei der Vater mithin sowohl als Geschäftsführer (ohne Auftrag) als auch als (stillschweigender) Vertreter befugt gewesen, die Interessen des Beschwerdegegners wahrzunehmen. Die Verfügungszustellung an den Vater sei somit rechtsgültig erfolgt. 
3.2 
3.2.1 Im Zeitpunkt des Verfügungseröffnung war der Vater nicht (mehr) gesetzlicher Vertreter des mündigen Beschwerdegegners (Art. 14, Art. 296 Abs. 1 und Art. 304 ZGB). 
3.2.2 Weiter ist nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit seinen Vater schriftlich, mündlich oder stillschweigend bevollmächtigt hätte, ihn zu vertreten. Aus den Schreiben der Eltern an die SUVA vom 7. April und 4. August 2004 geht dies nicht hervor. Ebenso wenig kann aus dem Bericht des SUVA-Case Managers R.________ vom 4. August 2004 ein solches Vertretungsverhältnis abgeleitet werden, zumal dieser Bericht nicht vom Vater des Beschwerdegegners, sondern vom Case Manager selbst verfasst wurde. Überdies ist auch unklar, welcher der beiden Elternteile denn überhaupt gemäss Auffassung des Case Managers R.________ als Vertreter des Beschwerdegegners fungiert hätte. Hier einfach auf den Vater des Beschwerdegegners zu schliessen, verbietet sich wohl bereits unter Verweis auf Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob nach dem Verlust der Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit eine davor erteilte Vertretungsvollmacht überhaupt weiter Bestand gehabt hätte (vgl. Art. 35 Abs. 1 OR; BGE 132 III 222 E. 2.1 S. 224). 
 
Nach dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit, welcher vor Eröffnung der Verfügungen vom 11. August und 10. September 2004 erfolgt war (E. 2 hievor), konnte der Beschwerdegegner seinem Vater keine rechtskonforme Vertretungsermächtigung mehr erteilen. 
3.3 Im Weiteren ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Verfügungen vom 11. August und 10. September 2004 dem Beschwerdegegner direkt eröffnet hat. Sie tragen bei der Adresse die Bezeichnung "Herr jun. L.________" resp. "Herr L.________ jun.". Von der Verfügung vom 11. August 2004 wurde gemäss Verteiler eine Kopie an "Herrn L.________ sen." zugestellt, währenddem etwas Derartiges auf dem Verteiler der Verfügung vom 10. September 2004 nicht vermerkt ist. Wenn aber die SUVA der Auffassung gewesen wäre, der Vater des Beschwerdegegners sei dessen Vertreter, dann hätte sie auch klar die Verfügungen an ihn adressieren müssen, was jedoch nicht stattfand. Das blosse Überlassen einer Orientierungskopie, wie es zumindest gemäss dem Verteiler der Verfügung vom 11. August 2004 an den Vater passierte, genügt nicht, um dann später ihm gegenüber ein stillschweigendes Vertretungsverhältnis oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag zu behaupten. Gerade um Missverständnisse über die Notwendigkeit, Schritte in den Wege zu leiten, zu vermeiden, ist von Bedeutung, dass vermerkt wird, die Vertretung habe das Original der Mitteilung erhalten (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz. 13). 
 
Die SUVA ging mithin bereits durch die Art der Eröffnung der beiden Verfügungen effektiv gar nicht von einer stillschweigenden Vertretung oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag seitens des Vaters für den Beschwerdegegner aus. Die nachträgliche Annahme eines solchen Rechtsverhältnisses rechtfertigt sich auch angesichts der Tragweite der Verfügungen für den Beschwerdegegner (vgl. BGE 132 V 412) nicht. 
3.4 Nach dem Gesagten kann nicht von einer rechtsgültigen Eröffnung der Verfügungen vom 11. August und 10. September 2004 an den Vater des Beschwerdegegners als dessen Vertreter ausgegangen werden. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, Rechtsanwalt Wigger habe ihr am 30. Juni 2005 eine Vollmachtskopie des Beschwerdegegners vom 28. April 2005 eingereicht. Ab diesem Zeitpunkt habe sie von einem rechtmässigen Vertretungsverhältnis ausgehen dürfen. Spätestens mit der Aktenzustellung vom 15. Juli 2005 sei die Verfügung vom 11. August 2004 Rechtsanwalt Wigger rechtmässig eröffnet worden. Dieser hätte rechtsprechungsgemäss innert drei Monaten (dreifache Dauer der ordentlichen Rechtsmittelfrist; SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1 E. 3.2, C 7/02) auf die angeblich mangelhafte Verfügung reagieren müssen, was er nicht getan habe. Seine erste Reaktion vom 10. November 2005 sei verspätet gewesen. Erst auf die amtliche Bestellung von Rechtsanwalt Wigger als Vertretungsbeistand vom 7. Dezember 2005 als Zeitpunkt für eine rechtsgenügliche Vertretung des Beschwerdegegners abzustellen, widerspreche Treu und Glauben. 
4.2 Es wird nicht behauptet und ist nicht belegt, dass der Beschwerdegegner bereits vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit (vgl. E. 2 hievor) Rechtsanwalt Wigger zur Vertretung ermächtigt hätte. 
 
Aus der Rechtsanwalt Wigger erteilten schriftlichen Vollmacht vom 28. April 2005 kann die SUVA nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nicht ganz klar, ob sie vom Beschwerdegegner oder von seinem gleichnamigen Vater unterzeichnet wurde. Sollte sie vom Vater unterschrieben worden sein, wäre er mangels Vertretungsmacht zur Bevollmächtigng nicht befugt gewesen (vgl. E. 3.2 f. hievor). Sollte die Unterschrift vom Beschwerdegegner stammen, wäre sie insofern unbeachtlich, als diesem infolge mittlerweile eingetretener Urteilsunfähigkeit eine Bevollmächtigung gar nicht mehr möglich gewesen wäre. 
4.3 Hievon abgesehen hätte die SUVA die Verfügungen vom 11. August und 10. September 2004 Rechtsanwalt Wigger formell eröffnen müssen, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, er sei seit 28. April 2005 der rechtmässige Vertreter des Beschwerdegegners (vgl. E. 3.3 hievor). Dies hat sie nicht getan. Von einem ab der blossen Aktenzustellung an Rechtsanwalt Wigger vom 15. Juli 2005 bereits beginnenden Fristenlauf kann daher nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht auch, dass dieser erst mit dem Beschluss des Gemeinderates von T.________ vom 7. Dezember 2005 zum Vertretungsbeistand des Beschwerdegegners ernannt wurde. Der rechtlich versierten Beschwerdeführerin hätte auf Grund der ihr bekannten Urteilsunfähigkeit des Beschwerdegegners klar sein müssen, dass sie ihm erst ab Errichtung einer gesetzlichen Vertretung Verfügungen rechtsgenüglich eröffnen konnte (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 34). 
5. 
Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid zu Recht ergangen. Bei diesem Verfahrensausgang kann auch eine Auseinandersetzung mit dem unklaren Rechtsbegehren der SUVA unterbleiben, worin sie zwar die Aufhebung dieses Entscheides beantragt, jedoch nur verlangt, dass die Verfügung vom 11. August 2004 aber nicht auch jene vom 10. September 2004 zu bestätigen sei. 
6. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen aus obligatorischer Unfallversicherung geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 159 in Verbindung mit Art. 160 OG zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. Juli 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: