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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_646/2010 
 
Urteil vom 16. September 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Auer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Juli 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Juli 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen, 
in die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege auch für das vorliegende Verfahren und um Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren 5A_559/2010, 
 
in Erwägung, 
dass in Anbetracht der Verschiedenheit der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage das Gesuch um Verfahrensvereinigung abzuweisen ist, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass ferner die Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG richtet (BGE 133 III 393 E. 5.1 a.E. S. 397), kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gelten (bundesgerichtliche Urteile 5A_177/2007 vom 1. Juni 2007 E. 1.3, 5A_169/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3, in: Fampra.ch 2007 S. 953, und 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 138 S. 946), 
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2010 der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2010 eröffnet worden ist, 
dass die Beschwerde erst am 14. September 2010 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben worden ist, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführerin infolge der Aussichtslosigkeit der verspäteten Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung) wird abgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. September 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann