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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 91/03 
 
Urteil vom 19. November 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
T.________, 1947 Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 17. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1947 geborene T.________ arbeitete seit 29. September 1997 als Maurer bei der Firma D.________ AG, und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 17. Oktober 1997 morgens erlitt er einen Unfall, als ihm eine Schneidbrenneranlage beim Aufladen auf einen Lieferwagen auf die rechte Hals- und Kopfseite fiel. Nach einer ca. 10minütigen Pause setzte er seine Arbeit trotz Schmerzen im Nacken und im rechten Ellbogen bis am Abend fort. Seit 18. Oktober 1997 arbeitete er wegen der aufgetretenen Beschwerden nicht mehr und begab sich am 20. Oktober 1997 zu Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung. Dieser diagnostizierte eine Distorsion im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), eine Schädelprellung mit Exkoriationen sowie eine Kontusion des rechten Ellbogens. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Frau Dr. med. W.________, physikalische Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte am 20. Dezember 1997 einen Status nach schwerer HWS-Distorsion mit direkter Gewalteinwirkung auf rotierte HWS am 17. Oktober 1997 mit unklarem Drehschwindel, spondylogener Symptomatik, DD: radikuläre Reizung möglich, sowie Kontusion der rechtsseitigen Halsmuskulatur. Am 17. Januar 1998 wies sie auf eine allfällige psychische Überlagerung hin. Am 29. Januar 1998 wurde der Versicherte otoneurologisch bei Dr. med. H.________, abgeklärt. Vom 19. August bis 16. September 1998 war er in der Klinik X.________ hospitalisiert. Seit 13. April 1999 war er beim Psychiater Dr. med. V.________ in Behandlung. Vom 17. August bis 9. September 1999 hielt er sich in der Klinik C.________ auf. Am 28. Juni 2000 fand eine neuropsychologische Untersuchung in der Klinik X.________ statt. Am 12. Juli 2000 wurde der Versicherte wegen chronischen Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Verschwommensehen und Photophobie notfallmässig im Spital Y.________ behandelt. Nach Beizug weiterer Arztberichte stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 17. Oktober 2000 per 31. Oktober 2000 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr. Die jetzt noch geklagten Beschwerden seien organisch als Unfallfolgen nicht mehr erklärbar. Eine allfällig noch bestehende Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit seien psychisch bedingt und stünden mit dem Unfall nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Vom 14. Dezember 2000 bis 5. Januar 2001 war er in der Psychiatrischen Klinik des Spitals Y.________ hospitalisiert. Mit Entscheid vom 22. Februar 2001 wies die SUVA die Einsprache ab. 
B. 
Hiegegen erhob der Versicherte am 14. Mai 2001 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde. Am 19. Juli 2001 erstattete das Spital Y.________ zu Handen der IV-Stelle Luzern eine psychiatrische Expertise. Die IV-Stelle Luzern sprach dem Versicherten ab 1. Oktober 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde nach Beizug der IV-Akten mit Entscheid vom 17. März 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG aus dem Unfall vom 17. Oktober 1997 zu entrichten; die SUVA habe die Heilkosten und ein Taggeld rückwirkend per 1. November 2000 zu übernehmen; sie habe ihn bei einer Invalidität von 100 % zu berenten und ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 50 % auszurichten. 
 
Das kantonale Gericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4, je mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.), Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS; BGE 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder mit Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 ff.) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zu den Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS (bzw. einer äquivalenten Verletzung) oder eines Schädel-Hirntraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen ist, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). 
 
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). 
2. 
Streitig ist, ob die SUVA die Versicherungsleistungen zu Recht auf Ende Oktober 2000 eingestellt hat. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich beim Unfall vom 17. Oktober 1997 ein mildes Schädel-Hirntrauma zugezogen. 
 
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass aufgrund der Wiederaufnahme der Arbeit ca. zehn Minuten nach dem Unfall und der relativ geringen objektiven Befunde anlässlich der Erstbehandlung durch Dr. med. B.________ am 20. Oktober 1997 (HWS-Distorsion mit allseits leicht eingeschränkter HWS-Beweglichkeit, Schädelprellung mit abheilenden Exkoriationen an rechter Stirne und linker Augenbraue, Kopfschmerzen, Kontusion des rechten Ellbogens, Druckempfindlichkeit der oberen Brustwirbelsäule und des rechten Ellbogens) nicht von einem schweren Unfall die Rede sein kann. Dies wird bekräftigt durch das Röntgenbild vom 20. Oktober 1997 und das MRI vom 10. Dezember 1997, die lediglich degenerative Veränderungen der HWS mit Streckhaltung bzw. zusätzlich eine Muskelschwellung im Bereich des Musculus splenius capitis rechts und Musculus trapezius rechts ohne abgrenzbare Hämatome sowie eine leichte Kyphosierung im Segment C3/C4 ergaben. Das MRI des Schädels vom 13. Januar 1998 zeigte einen unauffälligen Befund ohne Nachweis eines Hämatoms oder einer sonstigen Pathologie. Weder in den Berichten der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. W.________ vom 20. Dezember 1997 sowie 17. und 31. Januar 1998 noch im Rahmen der otoneurologischen Abklärung bei Dr. med. H.________ (Berichte vom 29. Januar und 8. Juli 1998) noch im Bericht des Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. Z.________, FMH für Chirurgie, vom 21. Juli 1998 wurde auf die Möglichkeit einer traumatischen Hirnverletzung hingewiesen. Wenn erstmals in den neuropsychologischen Berichten der Frau Prof. Dr. med. J.________, Oberärztin Neurorehabilitation, Klinik X.________, vom 11. September und 14. Dezember 1998 die Vermutung für eine milde traumatische Hirnverletzung geäussert wurde, kann darauf unter den gegebenen Umständen nicht abgestellt werden. Dies beruhte insbesondere auf einer falschen Anamnese, nämlich der Annahme einer Bewusstlosigkeit bzw. Amnesie des Versicherten von zehn bis fünfzehn Minuten. Denn sowohl der erstbehandelnde Dr. med. B.________ als auch die beim Unfall anwesenden Polier und L.________, Geschäftsführer der Arbeitgeberin, verneinten eine Bewusstlosigkeit. Die beiden Letzteren gaben im Bericht vom 2. März 1998 an, der Versicherte sei sicher nicht bewusstlos, sondern einen Moment geschockt und etwas bleich gewesen. Er habe sich ca. zehn Minuten im Büro ausgeruht, danach gesagt, dass es ihm gut ginge, und hernach den ganzen Tag uneingeschränkt gearbeitet. Selbst wenn aber ein mildes Schädel-Hirntrauma stattgefunden hätte, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, die psychische Problematik eindeutig im Vordergrund steht. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass Frau Prof. Dr. med. J.________ am 11. September 1998 ebenfalls auf die im Vordergrund stehende psychoreaktive Problematik hinwies und ausführte, diese bilde wahrscheinlich den Hauptgrund für die Schwierigkeiten des Versicherten. 
2.2 Bereits im Bericht vom 17. Januar 1998 führte Frau Dr. med. W.________ aus, angesichts der Tatsache, dass das MRI des Schädels normal sei, müsse man annehmen, dass es sich bei den beschriebenen Beschwerden (Gehstörungen, Fastsynkopen, Augendruck mit Augentränen, zunehmendes Kopfweh) um eine vegetative Symptomatik mit allfälliger psychischer Überlagerung handle. Gemäss Bericht des Dr. med. Z.________ vom 21. Juli 1998 lag eine schwerste, psychisch massiv überlagerte Chronifizierung der initialen Nackensymptomatik vor. Im psychosomatischen Konsilium der Klinik X.________ vom 28. August 1998 wurde eine depressive Episode (ICD-10 F32.11) mit schlechter Prognose festgestellt. Der Psychiater Dr. med. V.________, bei dem der Versicherte seit 13. April 1999 in Behandlung war, diagnostizierte am 26. Oktober 1999 eine reaktive Depression bei erheblicher sozialer Problematik (ICD-10 F31.2), eine Somatisierungsstörung/somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0/F45.4) und eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Das Spital Y.________ stellte schliesslich im psychiatrischen Gutachten vom 19. Juli 2001 die Diagnose eines mittelgradigen bis schweren depressiven Zustandes (ICD-10 F32.2) bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), denen ein erheblicher Krankheitswert zukomme. Nach dem Unfall vom 17. Oktober 1997 mit HWS-Distorsionstrauma hätten somatische Befunde vorgelegen, welche die anfänglichen Beschwerden hinreichend erklärt hätten. Danach hätten sich die Beschwerden (in erster Linie Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, Schwindel, Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen) trotz Physiotherapie und Hospitalisation chronifiziert und teilweise verschlechtert. Weiter habe sich ein depressives Zustandsbild entwickelt, welches das heutige Leiden dominiere und sich mit den somatischen Symptomen zum Teil überlagere und vermische. Diese depressive Entwicklung sei eine Fehlanpassung an die erlittenen Verletzungen. 
 
Hieraus ergibt sich, dass die physischen Beschwerden, die nicht auf eine somatisch nachweisbare Ursache zurückgeführt werden können, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik bis zum Beurteilungszeitpunkt ganz in den Hintergrund getreten sind, weshalb die Adäquanzbeurteilung gemäss der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133 ff.) zu erfolgen hat. 
3. 
Die Vorinstanz hat den Unfall vom 17. Oktober 1997 zutreffend als mittelschweres, aber nicht im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegendes Ereignis qualifiziert. Weiter hat sie aufgrund der medizinischen Unterlagen mit einlässlicher und zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt, dass keines der zu berücksichtigenden unfallbezogenen Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) erfüllt ist, weshalb die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und den geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Die SUVA hat ihre Leistungen demnach zu Recht per Ende Oktober 2000 eingestellt. 
 
Hieran vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Nicht gefolgt werden kann insbesondere dem Einwand des Versicherten, die SUVA sei zumindest für den somatischen Teil seiner Beschwerden leistungspflichtig. Denn stehen nach einem HWS-Distorsionstrauma die physischen Beschwerden, wie vorliegend, ganz im Hintergrund (Erw. 2.2. hievor), ist diesbezüglich eine separate Beurteilung der Kausalität bzw. der Leistungspflicht nicht angängig. 
4. 
Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: