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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_5/2009 
 
Urteil vom 5. Mai 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Kündigungsschutz, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 4A_73/2009 
vom 31. März 2009. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2009 (4A_73/2009) die von der Gesuchstellerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2008 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2008 erhobene Beschwerde in Zivilsachen abwies; 
dass die Gesuchstellerin mit an den Präsidenten des Bundesgerichts adressierter Eingabe vom 15. April 2009 erklärte, sie erhebe Aufsichtsbeschwerde aufgrund des Urteils 4A_73/2009 und verlange dessen Revision oder Wiedererwägung; 
dass eine Aufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Bundesgerichts hinsichtlich eines Urteils einer Abteilung des Bundesgerichts im BGG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 14 BGG und Art. 1 BGerR), weshalb die von der Gesuchstellerin erhobene Aufsichtsbeschwerde unzulässig und auf sie nicht einzutreten ist; 
dass auch auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht einzutreten ist, weil eine Wiedererwägung von Urteilen des Bundesgerichts im Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen ist; 
dass die Gesuchstellerin entgegen Art. 42 Abs. 2 BGG, der sinngemäss auch für das Revisionsverfahren gilt, in ihrer Eingabe vom 15. April 2009 mit keinem Wort darlegt, inwiefern einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegen soll; 
dass damit auf das Revisionsgesuch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Aufsichtsbeschwerde und das Revisionsgesuch sowie das Gesuch um Wiedererwägung wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Mai 2009 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin