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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.443/2002 /bie 
 
Urteil vom 25. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus: 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde Bonstetten, vertreten durch 
Gemeinderat Bonstetten, 8906 Bonstetten, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Nichteinhaltung von Fristen, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Gemeinderat Bonstetten stellte mit Beschluss vom 23. Januar 1996 den östlichen Hausteil des Doppelwohnhauses Y.________-strasse 51/Z.________-strasse 2 auf Grundstück Kat.-Nr. 000 teilweise unter Schutz. Eigentümerin der Liegenschaft ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus den Erben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________. Nach einem Rechtsmittelverfahren, in welchem von der Baurekurskommission II der Schutzumfang reduziert wurde, trat die Unterschutzstellungsverfügung Mitte November 1996 in Rechtskraft. 
B. 
Am 14. September 2000 berief sich E.________ bei der Gemeinde Bonstetten auf das Vorliegen einer materiellen Enteignung sowie auf das Heimschlagsrecht und ersuchte um einen Entschädigungsvorschlag. Nach erfolglosen Einigungsversuchen leitete der Gemeinderat Bonstetten am 28. August 2001 das Schätzungsverfahren ein. Am 6. November 2001 entschied die Schätzungskommission II, dass die Unterschutzstellung keine materielle Enteignung zur Folge habe und dementsprechend dem Heimschlagsbegehren nicht stattgegeben werden könne. 
Am 11. März 2002 meldete E.________ für die Erbengemeinschaft beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Rekurs gegen den Beschluss der Schätzungskommission II an. Der Abteilungspräsident ordnete mit Verfügung vom 19. März 2002 an, dass E.________ innert 30 Tagen die Vollmachten der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft einzureichen habe. Bei Säumnis würde auf den Rekurs der Erbengemeinschaft nicht eingetreten. Weil aus der Rekursanmeldung die behauptete Mittellosigkeit nicht hervorging, verfügte der Abteilungspräsident im Weiteren, dass E.________ innert 30 Tagen die eigene Mittellosigkeit und diejenige der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft in geeigneter Form nachzuweisen habe. Bei Säumnis würde aufgrund der Akten entschieden. 
Auf Ersuchen hin gewährte das Verwaltungsgericht E.________ am 7. Mai eine einmalige Fristerstreckung um 30 Tage bis zum 12. Juni 2002. Am 12. Juni 2002 ersuchte E.________ um eine zweite Fristerstreckung um 30 Tage, weil wegen Abwesenheit von C.________ von diesem noch keine Vollmacht unterzeichnet werden konnte. Hingegen reichte er die Vollmachten der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft ein. 
Mit Beschluss vom 17. Juni 2002 trat die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf den Rekurs nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Die Gerichtskosten auferlegte das Verwaltungsgericht je zu einem Viertel den Miterben A.________, B.________, D.________ und E.________ unter solidarischer Haftbarkeit. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft zusammen handeln oder einen Vertreter stellen müssten. Die Vollmacht von C.________ sei innert Frist nicht eingegangen. Es sei klar erkennbar gewesen, dass keine weitere Fristerstreckung erfolgen würde. Ausserdem seien auch keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise eine weitere Fristerstreckung gebieten würden. 
C. 
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob die Erbengemeinschaft X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Recht zur Beschwerdeführung setzt die Partei- und Rechtsfähigkeit voraus. Der Erbengemeinschaft als Gesamthandverhältnis fehlt die Partei- und damit die Prozessfähigkeit. Das bedeutet, dass sämtliche Erben zusammen handeln oder einen Vertreter bestellen müssen, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Sie machen auch nicht geltend, es liege eine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns vor. Sie behaupten vielmehr, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, von C.________ liege keine Vollmacht vor. Das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass bereits im Verfahren vor der Schätzungskommission II eine Vollmacht von C.________ eingereicht worden sei. 
1.1 Die erwähnte Vollmacht vom 31. Oktober 2001 hat folgenden Wortlaut: 
"...bevollmächtigt hiermit...ihn/sie an der Verhandlung der Schätzungskommission II betreffend Heimschlag Liegenschaft Y.________-strasse 51, 8906 Bonstetten zu vertreten. 
 
Der/die Bevollmächtigte ist berechtigt, die Interessen des Vollmachtgebers an der Verhandlung zu vertreten....". 
Die Vollmacht bezieht sich einzig auf das Verfahren vor der Schätzungskommission. Eine Ermächtigung für eine Rekurseinreichung beim kantonalen Verwaltungsgericht kann dieser Vollmacht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht entnommen werden. Gleich verhält es sich auch, soweit sich die Beschwerdeführer auf ein Schreiben von C.________ vom 31. Oktober 2000 an die Gemeinde Bonstetten berufen. 
1.2 Das Verwaltungsgericht verweigerte den Beschwerdeführern eine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der fehlenden Vollmacht von C.________. Die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss sind zutreffend. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als willkürlich erscheinen liesse. Es kann somit diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Schluss des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem hinreichenden Vertretungsverhältnis, nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht auf den Rekurs der Erbengemeinschaft nicht eingetreten. 
2. 
Hinsichtlich der beanstandeten Kostenauflage sowie der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was die Begründung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnte. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 
4. 
Das Bundesgericht kann gemäss Art. 36a OG über offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Rechtsmittel auf dem Weg der Aktenzirkulation ohne öffentliche Verhandlung entscheiden. Der Antrag der Beschwerdeführer auf eine öffentliche Verhandlung ist demnach abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Bonstetten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: