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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_640/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Luzern vom 30. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1971 geborene und zuletzt als Lüftungsmonteur tätig gewesene A.________ meldete sich am 21. Oktober 2009 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. November 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) des Kantons Luzern hielt am 17. Februar 2011 verfügungsweise fest, gestützt auf ein Arztzeugnis des Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ärztlicher Leiter des Psychiatrieteams, vom 24. November 2010, gemäss welchem der Versicherte vom 1. Juni bis 30. September 2010 und ab 1. November 2010 in seiner angestammten Tätigkeit als Lüftungsmonteur vollständig arbeitsunfähig sei, ihm aber die Ausübung einer leichten, angepassten Arbeit in einem 100%igen Pensum möglich wäre, sei A.________ in der angegebenen Zeitspanne in objektiver Hinsicht vermittlungsfähig. Da es aber an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit mangle, bestehe ab 1. Juni 2010 kein Entschädigungsanspruch. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache verneinte die wira die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juni bis 23. November 2010 und bejahte diese ab 24. November 2010 bis zu seiner Abmeldung am 30. April 2011, weil er ab diesem Zeitpunkt wieder in der Lage und bereit gewesen sei, einer leichten Tätigkeit nachzugehen (Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011). Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute Kantonsgericht) mit Entscheid vom 7. Dezember 2011 ab. Mit Urteil 8C_99/2012 vom 2. April 2012 bestätigte das Bundesgericht die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder ab 1. Juni bis 23. November 2010 aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit. 
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern forderte daraufhin zu viel bezogene Arbeitslosentaggelder für den Monat Juni 2010 in der Höhe von Fr. 5'515.30 zurück, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 22. November 2013). 
 
B.   
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern gut und hob den Einspracheentscheid vom 22. November 2013 auf (Entscheid vom 30. Juli 2014;). 
 
C.   
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Rückforderungsanspruch im Umfang von Fr. 5'515.30 zu bejahen. 
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1).  
 
2.2. Laut Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG verwirkt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat". Unter dieser Wendung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (SVR 2011 BVG Nr. 25 S. 93, 9C_611/2010 E. 3; vgl. BGE 124 V 380 E. 1 S. 382; 122 V 270 E. 5a S. 274; je mit Hinweisen). Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 431 E. 3a S. 433; 112 V 180 E. 4c S. 182; ZAK 1989 S. 558, H 212/88 E. 4b in fine; Urteile 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.2 und 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.1.2).  
 
3.   
Fest steht, dass der Beschwerdegegner Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 5'515.30 zweifellos zu Unrecht bezogen hat und der Rückforderungsbetrag von erheblicher Bedeutung ist (BGE 129 V 110 E. 1.1; ARV 2000 Nr. 40 S. 208 E. 3b; Urteil 8C_214/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 7). Gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG ist der Betrag daher grundsätzlich zurückzuerstatten, sofern der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt ist. 
 
3.1. Das kantonale Gericht gelangte hinsichtlich des Beginns des einjährigen Fristenlaufs zum Schluss, die Arbeitslosenkasse habe spätestens im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2011 des Stabs Recht der wira, mit welchem über die anspruchsrelevante Vermittlungsfähigkeit des Versicherten entschieden worden sei, über sämtliche notwendigen Unterlagen zum Erkennen der Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung verfügt. Deshalb habe ab diesem Zeitpunkt die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begonnen. Der erst mit Verfügung vom 7. November 2012 geltend gemachte Anspruch auf Rückforderung sei daher verwirkt.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, massgebend sei nicht der Erlasszeitpunkt des Einspracheentscheids über die Vermittlungsfähigkeit vom 12. Mai 2011, sondern derjenige Zeitpunkt, in dem rechtskräftig über die Frage der Vermittlungsfähigkeit entschieden worden sei, was erst mit dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_99/2012 vom 2. April 2012 erfolgt sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Kasse definitiv Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt erhalten. Würde die Verwirkungsfrist im Sinne der Vorinstanz zu laufen beginnen, müsste die Arbeitslosenkasse, obwohl für den Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit nicht die Arbeitslosenkasse, sondern die kantonale Amtsstelle zuständig sei, vorfrageweise über die Vermittlungsfähigkeit entscheiden, um daraus einen Rückforderungsanspruch abzuleiten, obwohl zur Frage der Vermittlungsfähigkeit noch ein Gerichtsverfahren hängig sei, was nicht angehe. Gerade vorliegend sei unklar gewesen, ob das kantonale Gericht (und später das Bundesgericht) der Auffassung über die subjektive Vermittlungsfähigkeit der kantonalen Amtsstelle folgen würde. Müsste - trotz umstrittener Rechtsgrundlage für die Rückforderung - zur Fristwahrung vorsorglich zurückgefordert werden, führte dies für die Verfahrensbeteiligten zu einem unnötigen Mehraufwand.  
 
3.3. Entscheidend für den Lauf der einjährigen Verwirkungsfrist sind stets die jeweiligen Umstände im Einzelfall: Vorliegend ergibt sich aus dem Einspracheentscheid des Stabs Recht der wira vom 12. Mai 2011 nicht hinreichend klar, dass ein Arbeitslosenentschädigungsanspruch verneinender Umstand vorliegt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, war sie vor Abschluss des rechtskräftigen Gerichtsverfahrens über den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung nicht in der Lage, die erforderliche Kenntnis über den rückforderungsbegründenden Sachverhalt zu erlangen, da die in Frage gestandene subjektive Vermittlungsfähigkeit des Versicherten noch einer gerichtlichen Beurteilung unterlag. Vor Abschluss des letztinstanzlichen Prozesses war nicht hinreichend klar, ob ein Rückforderungstatbestand vorliegt oder nicht. Im vorinstanzlich erwähnten Urteil 8C_719/2009 vom 10. Februar 2010 ergab sich dementgegen der zur Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung an den Versicherten führende Sachverhalt ohne Weiteres aus dem Handelsregister, weshalb die den Entschädigungsanspruch ausschliessende Eigenschaft des Versicherten bereits durch den entsprechenden Handelsregistereintrag feststand und für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist nicht mehr entscheidend sein konnte, ob über den rückwirkenden Leistungsanspruch gerichtlich gestritten wurde. In jenem Fall begann die einjährige relative Verwirkungsfrist für die Rückforderung aufgrund des als bekannt vorausgesetzten Handelsregistereintrags zu laufen. Im Gegensatz dazu stand hier die fehlende Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit nicht eindeutig fest. Hinreichend sichere Kenntnis über die fehlende Vermittlungsbereitschaft und damit über den Rechtsgrund der Rückerstattung erlangte die Arbeitslosenkasse erst, als die anspruchsverneinende subjektive Vermittlungsunfähigkeit feststand. Bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens blieb der Arbeitslosenentschädigungsanspruch grundsätzlich und auch in masslicher Hinsicht in der Schwebe. Steht somit der Rückerstattungsanspruch der Arbeitslosenkasse erst nach rechtskräftiger Beurteilung der Anspruchsfrage hinreichend klar fest, kommt dem Urteil 8C_99/2012 vom 2. April 2012 fristauslösende Wirkung zu (Urteil C 54/06 vom 12. September 2006 E. 4.2; vgl. auch BGE 139 V 106 E. 7.2.2 und Urteil 8C_316/2014 vom 26. August 2014 E. 2), weshalb die Arbeitslosenkasse die Rückforderung rechtzeitig geltend machte. Die Beschwerde ist begründet.  
 
4.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Juli 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, vom 22. November 2013 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla