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[AZA 0] 
2A.330/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
7. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler, 
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
--------- 
 
In Sachen 
M.________, geb. 11. Oktober 1970, alias Z.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 
 
betreffend 
Verlängerung der Ausschaffungshaft 
gemäss Art. 13b Abs. 1 und 2 ANAG, hat sich ergeben: 
 
A.- Der pakistanische Staatsangehörige M.________, geb. 11. Oktober 1970, wurde am 21. März 2000 in Basel polizeilich angehalten und festgenommen, wobei er sich zunächst als Z.________ ausgab. Bei einer Einvernahme durch die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei (im Folgenden: Fremdenpolizei), am 22. März 2000 gab er zu, falsche Angaben über seine Identität gemacht zu haben, und stellte er ein Asylgesuch. Gleichentags ordnete die Fremdenpolizei die Vorbereitungshaft an, welche am 24. März 2000 von der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt geprüft und genehmigt wurde. 
 
Am 17. April 2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab. Am 19. April 2000, mit Eröffnung des Asylentscheids, verfügte die Fremdenpolizei die Ausschaffungshaft. 
Noch am gleichen Tag prüfte und genehmigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die Haft. Am 13. Juni 2000 trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf eine gegen die Asylverfügung gerichtete Beschwerde nicht ein. 
 
Eine in Urdu verfasste Eingabe vom 12. Juni 2000 an das Bundesgericht wurde von diesem als allfälliges Haftentlassungsgesuch zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt weitergeleitet. Am 28. Juni 2000 wies die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht das Gesuch ab. 
 
Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 hielt das Bundesamt für Flüchtlinge fest, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens seien nicht erfüllt. 
B.- Am 5. Juli 2000 verfügte die Fremdenpolizei die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 18. Oktober 2000. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stellte am 13. Juli 2000 fest, dass diese Verlängerung rechtmässig und angemessen sei. 
 
 
C.- Am 21. Juli 2000 leitete das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt dem Bundesgericht eine in Urdu verfasste Eingabe von M.________ an das Bundesgericht weiter. Darin macht M.________ erneut Gründe für die Gewährung von Asyl geltend und ersucht darum, freigelassen zu werden, damit er selbst die Schweiz innert 24 Stunden verlassen könne. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung eröffnete daraufhin ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat bereits vorweg in seinem Zustellungsschreiben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Fremdenpolizei schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Ausländerfragen liess sich innert Frist nicht vernehmen. M.________ nahm mit einer weiteren Eingabe vom 2. August 2000, diesmal in englischer Sprache, die Gelegenheit wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 106 Abs. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Bundesgericht innert 30 Tagen einzureichen. 
Diese Frist ist im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich des negativen Haftentlassungsentscheids vom 28. Juni 2000 als auch des Haftverlängerungsurteils vom 13. Juli 2000 gewahrt. 
Es ist fraglich, ob auf eine Beschwerde gegen den ersten Entscheid noch eingetreten werden könnte bzw. die entsprechende Beschwerde nicht gegenstandslos wäre, nachdem der Beschwerdeführer keine Rügen geltend macht, die spezifisch das Haftentlassungsgesuch oder dessen Verfahren betreffen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, denn selbst wenn auf die Beschwerde unter beiden Gesichtspunkten einzutreten wäre, stellten sich die vom Bundesgericht vorliegend zu überprüfenden Fragen genau gleich. 
 
2.- Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Namentlich ist das Bundesgericht in keiner Weise (auch nicht als Beschwerdeinstanz) zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsentscheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE 121 II 59 E. 2c). 
 
Der Beschwerdeführer gelangt überwiegend mit Argumenten an das Bundesgericht, die den Asyl- bzw. Wegweisungsentscheid betreffen. Insoweit kann auf die Eingabe somit nicht eingetreten werden, zumal die dem Beschwerdeführer auferlegte Wegweisung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. 
 
3.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. 
BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3). Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann Ausschaffungshaft insbesondere verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens). Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonst wie klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Weiter muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (BGE 125 II 377 E. 4 S. 383; 119 Ib 193 E. 2c S. 198; vgl. auch BGE 122 II 148 E. 3 S. 153), und der Vollzug der Weg- oder Ausweisung darf nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; vgl. BGE 125 II 377 E. 5 S. 384; 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.). Auf Seiten der Behörden ist die Papierbeschaffung sodann mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (vgl. Art. 13c Abs. 3 sowie Art. 13d ANAG; BGE 123 I 221; 122 II 299; 122 I 49 E. 5, 222). 
 
4.-a) Gegen den Beschwerdeführer liegt eine Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vor, deren Vollzug zurzeit mangels Reisepapieren nicht möglich, aber absehbar ist. Die angefochtene Haft beruht auf dem Haftgrund der Untertauchensgefahr. Der Beschwerdeführer hat durch erkennbar unglaubwürdige Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert. Zunächst hat er zugegebenermassen falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Aufgrund verschiedener Umstände, namentlich der Effekten, die der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme bei sich hatte, gibt es einige Anhaltspunkte dafür, dass er schon gewisse Zeit in der Schweiz verbracht hat, was er bisher aber stets abstritt. 
Wiederholt hat der Beschwerdeführer sodann in Aussicht gestellt, sich die nötigen Reisepapiere zu beschaffen, aber nichts in dieser Hinsicht unternommen. Mehrfach hat er zu erkennen gegeben, dass er nicht nach Pakistan zurückkehren wolle; so hat er gemäss dem Protokoll der Haftrichterverhandlung insbesondere vor der Haftrichterin ausdrücklich ausgesagt, er gehe auf keinen Fall nach Pakistan zurück. Mit seiner hier zu beurteilenden Beschwerde hat er eine 24-stündige Frist verlangt, um die Schweiz zu verlassen; wie er das auf legale Weise tun wollte und könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. 
Damit bestehen genügend konkrete und erhärtete Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer der Ausschaffung entziehen will bzw. sich den Behörden bei einer allfälligen Haftentlassung für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten würde. 
 
b) Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers erweisen sich die Haft wie auch die verfügte Verlängerung derselben um drei Monate als verhältnismässig. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Haft. 
Insbesondere sind die Behörden dem Beschleunigungsgebot nachgekommen. In einer ersten Phase haben sie zwar selber relativ wenig direkte Bemühungen zur Durchführung der Ausschaffung unternommen. Dies war aber weitgehend im Verhalten des Beschwerdeführers selbst begründet, der die Bereitschaft vortäuschte, die erforderlichen Reisepapiere selbst zu beschaffen. 
Inzwischen hat sich die Fremdenpolizei im Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers jedoch an das Bundesamt für Flüchtlinge gewandt, welches auch bereits eine Vorführung vor der pakistanischen Botschaft in Bern, welche am 19. Juli 2000 stattfand, organisieren konnte. Die Behörden bemühen sich somit nunmehr offenkundig darum, die Voraussetzungen zum Vollzug der Wegweisung zu schaffen. 
 
c) Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch keine Gründe für unzulässige Haftbedingungen geltend. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die allfälligen gesundheitlichen Probleme, auf die sich der Beschwerdeführer vor der Haftrichterin berufen hat, in der Haft nicht angemessen behandelt werden. Auch wurde die Gefängnisleitung des "Schällemätteli" von der Fremdenpolizei über die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe geäusserten Selbstmorddrohungen informiert, sodass die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden konnten. Im Übrigen sind solche Drohungen ohnehin nicht geeignet, den Haftentscheid zu beeinflussen. 
 
5.- a) Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
c) Die Fremdenpolizei wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 7. August 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: