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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_883/2017  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino. 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. November 2017 (VV.2016.355/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die verheiratete A.________ ist Mutter zweier Kinder. Nach einem Autounfall meldete sie sich im März 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügungen vom 16. September 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen. Mit Entscheid vom 1. April 2015 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung betreffend Invalidenrente auf und wies die Sache zu einer Abklärung im Haushalt an die IV-Stelle zurück; betreffend berufliche Massnahmen wies es die Beschwerde ab. Am 18. August 2015 führte die IV-Stelle die angeordnete Abklärung durch (Bericht vom 25. August 2015). Mit Verfügungen vom 10. November 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. Februar 2007 bis 31. März 2014 zu. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 1. November 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 1. November 2017 sei aufzuheben, und es sei ihr ab 1. Januar 2010 bis 31. März 2014 eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Dabei handelt es sich um Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind. Eine Tatsache, die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, ist nicht neu (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364; BERNHARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 99 BGG; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 99 BGG).  
 
2.   
Aufgrund der Begehren (und deren Begründung) in der Beschwerde ist Streitgegenstand, ob die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid besteht vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2014 lediglich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2014 ist kein Anspruch mehr gegeben. 
 
3.   
Das kantonale Versicherungsgericht ermittelte den Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Rechtsprechung (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und Art. 27bis IVV, in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung, sowie Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017; AS 2017 7581 f.). Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall einem Teilerwerb von 85 % nachginge und daneben im Aufgabenbereich tätig wäre. Bei einer unbestrittenen Arbeitsfähigkeit von 25 % bis 31. Dezember 2013 und von 50 % ab 1. Januar 2014 berechnete sie eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 70.59 % bis 31. Dezember 2013 und von 41.17 % ab Januar 2014. Im Aufgabenbereich ging sie bis 31. Dezember 2013 von einer Einschränkung von 15 % und ab 1. April 2014 (richtig: 1. Januar 2014) von 13.75 % aus und stellte hierzu auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 25. August 2015 ab. Daraus ergab sich für die Zeit bis 31. Dezember 2013 ein Invaliditätsgrad von 62.25 % (0.85 x 70.59 % + 0.15 x 15 %) und ab 1. Januar 2014 (mit Wirkung ab 1. April 2014, Art. 88a Abs. 1 IVV) von 37.06 % (0.85 x 41.17 % + 0.15 x 13.75 %), welcher keinen Rentenanspruch begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
Umstritten sind die Gewichtung des Erwerbsbereichs bzw. ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, wie sie geltend macht, sowie die Einschränkung im Aufgabenbereich. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 125 V 146 E. 2c S. 150).  
 
4.1.2. Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen. Dabei sind die ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen, welche als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Soweit die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe auf Beweiswürdigung beruht, handelt es sich um eine Tatfrage, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden, oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507; Urteile 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 1.2, in: SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2, und 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 mit Hinweisen).  
 
4.2. Das kantonale Verwaltungsgericht erwog zur Höhe des hypothetischen erwerblichen Pensums unter Verweis auf seinen Rückweisungsentscheid vom 1. April 2015, die Beschwerdeführerin habe ab April 1996 bei der B.________ in einem 85 %-Pensum gearbeitet und ihr Pensum nicht erhöht, als sie per 1. Mai 2005 von der Abteilung C.________ in die Abteilung D.________ gewechselt habe. Auch aufgrund des IK-Auszugs ergebe sich nicht, dass sie je über längere Zeit voll erwerbstätig gewesen wäre, dies auch nicht vor der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1988. Es lasse sich zwar grundsätzlich nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf 100 % erhöht hätte, als die 1997 geborene Tochter älter geworden sei. Es bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte, welche einen solchen Schritt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen würden.  
Die Vorinstanz sah sich grundsätzlich an die Beurteilung in ihrem Rückweisungsentscheid gebunden. Sie zog zudem in Erwägung, dass die vorgenommene Qualifikation auch aufgrund der bei ihr eingereichten Dokumente nach wie vor als nachvollziehbar erscheine. Selbst unter der Annahme einer vollen E rwerbstätigkeit vor der Geburt des Sohnes sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009, als die Tochter zwölfjährig geworden sei, ihr Arbeitspensum trotz des auch nach dem 12. Altersjahr bestehenden Betreuungserfordernisses von 85 % auf 100 % erhöht hätte. Weiter sei im Jahr 2011 ihr Ehemann erkrankt, und sie dürfte daher im Aufgabenbereich stärker gefordert gewesen sein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sie zu diesem Zeitpunkt eine Pensumserhöhung angestrebt hätte, nachdem beim Ehemann entsprechende Versicherungsleistungen (Taggelder und anschliessend Rentenleistungen aus erster und zweiter Säule) zur Auszahlung gelangt seien. 
 
4.3. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin h at sich die Vorinstanz zu Unrecht an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden gesehen und als Folge dieser unzulässigen Kognitionsbeschränkung die im vorinstanzlichen Verfahren neu ins Recht gelegten Dokumente nicht gewürdigt. Damit habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG verletzt. Diese Rügen sind unbegründet.  
 
4.3.1. Mit Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides vom 1. April 2015 wurde die Sache zu einer Abklärung im Haushalt und anschliessend neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Daraus ergibt sich klar, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige betrachtete, sondern als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich. Es verletzt daher kein Bundesrecht, dass sie ihre diesbezüglichen Erwägungen grundsätzlich als bindend erachtete. Daran ändert nichts, dass die Rückweisung an die IV-Stelle zur neuen Entscheidung nicht ausdrücklich "im Sinne der Erwägungen" erfolgte (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237 mit Hinweis; Urteil 9C_742/2016 vom 11. Oktober 2017 E. 7.3.1).  
 
4.3.2. Sodann hat die Vorinstanz die wesentlichen Erwägungen zur Statusfrage in ihrem Rückweisungsentscheid wiedergegeben, welche somit Bestandteil des angefochtenen Entscheides wurden. Ebenfalls hat sie dargelegt, weshalb die neuen Vorbringen, unter anderem dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres Sohnes voll erwerbstätig gewesen sei, zu keinem anderen Ergebnis führen. Unerwähnt gelassen hat die Vorinstanz hingegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der mit Eingabe vom 3. März 2017 und 4. Mai 2017 eingereichten Unterlagen (auch) nach der Geburt ihres Sohnes 1988 bis zur Geburt der Tochter 1997 erwerbstätig gewesen war. Es kann offen bleiben, ob sie diese Dokumente bei der Beurteilung der Statusfrage hätte berücksichtigen müssen und insofern eine Gehörsverletzung vorliegt. Jedenfalls war eine sachgerechte Bestreitung möglich (Urteil 9C_711/2015 vom 21. März 2016 E. 1.2). Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob die in diesem Verfahren eingereichten Bestätigungen zulässige Noven sind (E. 1.2). Selbst unter der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit zwischen der Geburt der beiden Kinder ändert sich nichts am Ergebnis.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem 100 %-Pensum tätig sein. Sie begründet dies damit, dass sie vor der Geburt ihrer Tochter 1997 stets voll erwerbstätig - dies selbst nach der Geburt ihres Sohnes 1988 - und für sie klar gewesen sei, dass sie ab dem 12. Lebensjahr ihrer Tochter wieder eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, da der Betreuungsbedarf zu diesem Zeitpunkt stark abnehme. Zudem sei es gerichtsnotorisch, dass die Versicherungsleistungen an ihren Ehemann nicht den ganzen Lohnausfall decken würden, weshalb die Beschwerdeführerin zur Deckung des über Jahre gelebten familiären Lebensstandards ihr Pensum erhöht hätte. Diese Vorbringen sind aus folgenden Gründen nicht stichhaltig:  
 
4.4.1. Die Vorinstanz hielt zur Höhe des hypothetischen erwerblichen Pensums unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Erkrankung ihres Ehemannes im Aufgabenbereich stärker gefordert gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie zu jenem Zeitpunkt im Gesundheitsfall eine Pensumserhöhung angestrebt hätte. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einschränkung im Aufgabenbereich führte sie demgegenüber aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Ehemann die Beschwerdeführerin nicht aktiv im Haushalt unterstützen könnte, zumal er zwischenzeitlich eine ganze Invalidenrente beziehe und nicht mehr einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehe. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich zudem nicht, dass er im Haushalt nicht mehr mithelfen könnte, wenn er die Arbeiten selber einteilen und wenn nötig Pausen einlegen könne.  
Diese Sachverhaltsfeststellungen stehen durchaus in einem gewissen Widerspruch zueinander. 
 
4.4.2. Die für die Beschwerdeführerin günstigere "Sachverhaltsvariante", wonach der Ehemann eine spürbare Entlastung im Haushalt ist und namentlich den Betreuungsaufwand für die Tochter übernehmen kann, spricht grundsätzlich für die Vollzeittätigkeit im Gesundheitsfall. Dem stehen indessen die tatsächlich gelebten Verhältnisse nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entgegen. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz verwertet die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit von 50 % ausserhäuslich nicht bzw. nicht vollumfänglich. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben einzig im Zeitraum von September 2014 bis April 2015 zu einem Pensum von 40 % bzw. 36 % erwerbstätig war, dies obschon sie unbestrittenermassen ab 1. Januar 2014 zu 50 % arbeitsfähig war. Damit hat sie ihre Restarbeitsfähigkeit von Januar bis August 2014 und seit Mai 2015 bis zum Erlass der Verfügungen vom 10. November 2016, welche den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4), nicht ausgeschöpft, obwohl auch das Alter der Tochter (Jahrgang 1997) und der damit einhergehende geringe bzw. nicht mehr bestehende Betreuungsaufwand mit einer 50 %-Tätigkeit ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen wäre. Diese Umstände sprechen gegen die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall.  
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei gerichtsnotorisch, dass die Versicherungsleistungen an ihren Ehemann nie dessen vollständigen Lohn decken würden. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte sie daher ihr Pensum erhöht, um den über Jahre gelebten familiären Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Unter diesen Umständen wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die vom Ehemann und den Kindern in der Hausarbeit spürbar entlastete Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit von 50 % auch nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vollständig verwerten würde, zumal inzwischen auch ihr Einkommen aus einer 85 %-Tätigkeit weggefallen war. Das hat sie indessen nur teilweise bzw. ab Mai 2015 überhaupt nicht gemacht. Diese Tatsache ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie im Gesundheitsfall nicht aus finanziellen Gründen voll erwerbstätig gewesen wäre. 
 
4.4.3. Zum gleichen Ergebnis führt die zweite "Sachverhaltsvariante", wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung des Ehemannes im Aufgabenbereich stärker gefordert ist. Kann dieser aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht wesentlich unterstützen, ist umso mehr davon auszugehen, dass sie ihr Erwerbspensum nicht von 85 % auf 100 % erhöht hätte.  
 
4.5. Nach dem Gesagten ist die Annahme einer Erwerbstätigkeit von 85 % im Gesundheitsfall und damit die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig.  
 
5.  
 
5.1. In Bezug auf die Einschränkung im Aufgabenbereich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie Art. 29 Abs. 2 BV. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Ehemannes auf die zumutbare Mithilfe im Haushalt abzuklären, und beantragt die Einholung eines gerichtlich angeordneten Haushaltsgutachtens unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit sämtlicher Familienmitglieder.  
 
5.2. Es mag zutreffen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen (vgl. dazu BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.) wiederholt auf die Mithilfe des Ehemannes verweist, ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern ihm diese zumutbar ist. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vor Ort vom 18. August 2015 selber angab, sie werde neben der Tochter auch von ihrem Ehemann, der seit 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente bezieht, im Haushalt unterstützt. Dieser kümmere sich um den Kehricht, helfe ihr beim Gemüserüsten und beim Wegräumen der Wäsche, beziehe mit ihr zusammen das Bett neu und schüttle die Decke aus. In Bezug auf die Tochter gab sie an, dass diese ab Januar 2014 am Abend meistens für alle koche, ihr viel bei der Wäsche und gelegentlich mit den Pflanzen in den Töpfen helfe. Auf diese glaubhafte "Aussage der ersten Stunde" ist im Rahmen der Beweiswürdigung abzustellen. Denn sie ist unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes geltend macht, so ist darauf nicht weiter einzugehen (E. 1.2). Auch aus den von der Vorinstanz beigezogenen IV-Akten des Ehemannes lässt sich eine solche nicht ersehen.  
Im Übrigen ist dem Abklärungsbericht vom 25. August 2015 nicht zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin wesentliche Arbeiten im Haushalt übernehmen würde. Zwar ist dieser gemäss ihrer Aussage oft im Ausland, doch kann von ihm erwartet werden, dass er sich in der Zeit, in der er zu Hause ist, umso mehr im Haushalt einbringt und auf diese Weise zur Entlastung der Beschwerdeführerin und der anderen Familienmitglieder beiträgt. Denn die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.; 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101). Nicht bestritten wird denn auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach von den Kindern, auch wenn diese geschäftlich oder aufgrund des Studiums zwischenzeitlich abwesend seien, ohne Weiteres erwartet werden dürfe, dass sie ihre Mutter im Haushalt unterstützten und viele Arbeiten zeitlich eingeteilt und daher erledigt werden könnten, wenn die Kinder zu Hause seien. 
Da von zusätzlichen beweisrechtlichen Massnahmen - wie der beantragten Einholung eines gerichtlich angeordneten Haushaltsgutachtens unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit sämtlicher Familienmitglieder - keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, durfte auf weitergehende Erhebungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es liegt weder ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Von willkürlicher Beweiswürdigung der Vorinstanz kann ebenfalls keine Rede sein. 
 
6.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist. 
 
7.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger