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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_565/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Januar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Pensionskasse Post, 
Viktoriastrasse 72, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 2. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1961 geborene, verheiratete A.________, Mutter einer Tochter (geb. 1983), war von 1985 bis zum 30. Juni 2006 teilzeitlich bei der Schweizerischen Post angestellt. Im Februar 2002 meldete sie sich aufgrund eines Diabetes mellitus und eines diabetischen Fuss-Syndroms bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihr Hilfsmittel in Form von orthopädischen Serienschuhen inklusive Fertigungskosten nach ärztlicher Verordnung zu (Mitteilung vom 15. April 2002).  
 
A.b. Im August 2004 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf Diabetes, Fussschmerzen, Bluthochdruck und Arthrose. Die IV-Stelle sprach ihr orthopädische Massschuhe zu (Mitteilung vom 24. September 2004). Sie führte unter anderem eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 15. April 2005). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 sprach sie A.________ gestützt auf einen anhand der gemischten Methode (30 % Erwerb, 70 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine halbe Rente zu. Die Versicherte erhob dagegen Einsprache, zog diese indessen später wieder zurück, worauf die IV-Stelle das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (Entscheid vom 28. März 2006).  
 
A.c. Im November 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Sie prüfte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und liess eine neue Haushaltabklärung (Bericht vom 11. August 2008) durchführen. Sie bestätigte den Rentenanspruch in der bisherigen Höhe (unveränderter Invaliditätsgrad von 52 %; Mitteilung vom 20. November 2008).  
 
A.d. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Zusprache einer ganzen Rente. Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen, insbesondere liess sie nochmals eine Haushaltabklärung durchführen (Bericht vom 20. Januar 2012). Vorbescheidsweise stellte sie am 7. Februar 2012 die Abweisung des Revisionsgesuchs in Aussicht bei einem anhand der gemischten Methode (30 % Erwerb [Einschränkung 100 %], 70 % Haushalt [Einschränkung 39 %]) ermittelten Invaliditätsgrad von (gerundet) 57 % ([30 % + 27.3 %]). Daran hielt sie auf die von der Versicherten dagegen erhobenen Einwände hin fest (Verfügung vom 21. März 2012).  
 
B.  
 
B.a. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. August 2013 ab, nachdem es der Versicherten (zufolge Verneinung eines Aufgabenbereiches) eine reformatio in peius im Sinne der ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2012 (mithin die Aufhebung der bisherigen Rente) in Aussicht gestellt hatte (Beschluss vom 16. April 2013). Es hob die Verfügung vom 21. März 2012 auf und stellte fest, dass die Versicherte ab dem ersten Tag des zweiten, der Zustellung des Entscheids folgenden Monats keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde gut, hob den kantonalen Entscheid vom 13. August 2013 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urteil 9C_693/2013 vom 24. Oktober 2014).  
 
B.b. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde erneut ab. Es gelangte zum Ergebnis, dass der von der IV-Stelle anhand der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad von 57 % korrekt und ihre Verfügung vom 21. März 2012 demnach zu bestätigen sei.  
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache "zur ordnungsgemässen Beurteilung des Invaliditätsgrades" an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle, die als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladene Pensionskasse Post und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Urteil 9C_693/2013 vom 24. Oktober 2014 ist die Invalidität der Versicherten nicht nach der von der Vorinstanz in ihrem ersten Entscheid vom 13. August 2013 angewendeten Einkommensvergleichsmethode, sondern nach der gemischten Methode zu ermitteln. Das Bundesgericht verwarf die vom kantonalen Gericht damals vertretene Betrachtungsweise, wonach der Versicherten angesichts der Haushaltsgrösse und der von ihr zu erledigenden Arbeiten kein (für die Anwendbarkeit der gemischten Methode vorausgesetzter) Aufgabenbereich (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV) mehr zukomme. Dementsprechend wies es die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie sich mit der Gewichtung der beiden Bereiche Haushalt und Erwerb befasse, weil in dieser Frage Uneinigkeit zwischen der IV-Stelle (30 % Erwerb, 70 % Haushalt) und der Versicherten (Erwerbsanteil von mindestens 50 %) bestand. Des Weitern hielt das Bundesgericht für den erwerblichen Bereich eine (unbestrittene) gesundheitlich bedingte Einschränkung von 100 % fest. Es wies die Vorinstanz an zu prüfen, wie sich die feststehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Haushaltbereich auswirke und anschliessend - nach Gewichtung der Beeinträchtigung in beiden Bereichen - über den Gesamtinvaliditätsgrad und den daraus resultierenden Rentenanspruch befinde.  
 
2.2. In ihrem Entscheid vom 2. Juni 2015 verwies die Vorinstanz für die Gewichtung der beiden Bereiche (Erwerb 30 %, Haushalt 70 %) auf ihre Argumentation im Entscheid vom 13. August 2013. Danach hätte die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren vor April 2004 (Zeitpunkt, ab welchem eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgewiesen ist) ein höheres Pensum innehaben können; familiäre Pflichten wären dieser Ausweitung jedenfalls nicht entgegengestanden. In der (rechtskräftigen) Verfügung vom 1. Dezember 2005 sei ebenfalls eine im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbstätigkeit von 30 % festgehalten worden, was die Beschwerdeführerin in den Einwänden vom 17. Dezember 2005 nicht beanstandet habe. Bei dieser Sachlage scheine nachvollziehbar, dass die Abklärungsperson im Jahr 2008 ebenfalls von einem 30%-Pensum ausgegangen sei. Die Vorinstanz ergänzte, es seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das von der Versicherten anlässlich der Haushaltabklärungen von 2005 und 2008 angegebene hypothetische Pensum von 30 % im Gesundheitsfall nicht weiterhin gelten sollte. Zudem handle es sich dabei um eine "Aussage der ersten Stunden", der in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht beigemessen werde als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können.  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist die Gewichtung der beiden Bereiche Erwerb und Haushalt. 
 
3.1. Wie bereits in ihrer Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2012 - zu welchem Argument sich die Vorinstanz indessen nicht geäussert hat - macht die Versicherte geltend, gemäss den Lohnabrechnungen habe ihr Pensum in den Jahren 2000 bis 2003 wegen Ferien- und Krankheitsvertretungen mehr als die vereinbarten 30 %, nämlich zwischen 33 und 38 % in den Jahren 2000 bis 2002 und 35 % im Jahr 2003 betragen. Auf diese tatsächlichen Verhältnisse sei für die Festsetzung des hypothetischen Umfanges ihrer Erwerbstätigkeit abzustellen. Es sei unbestritten, dass es keinen Anlass gegeben hätte, das tatsächlich innegehabte Pensum auf die vereinbarten 30 % zu reduzieren. Vielmehr sei sogar davon auszugehen, dass sie ihr Pensum im Gesundheitsfall auf 50 % gesteigert hätte.  
 
3.2. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.; Urteil 9C_408/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150; je mit Hinweisen). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 4; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 28a IVG). 
Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall ist eine Tatfrage, welche aufgrund der für das Bundesgericht geltenden Kognitionsregelung einer letztinstanzlichen Überprüfung weitestgehend entzogen ist (E. 1 hievor); eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn die Beurteilung dieses Punktes ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507). 
 
3.3. In ihrer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerde legte die Versicherte dar, dass sie in den Jahren 2002 bis 2003 wegen Ferien- und Krankheitsvertretungen stets mehr als die arbeitsvertraglich vereinbarten 30 %, nämlich zwischen 33 und 38 %, gearbeitet hatte. Zum Beweis verwies sie auf die von ihr in den Jahren 2000 bis 2003 erzielten, im IK-Auszug im Einzelnen aufgeführten Einkommen (2000: Fr. 21'834.-; 2001: Fr. 19'908.-; 2002: Fr. 21'534.-; 2003: Fr. 21'468.-) und die auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Jahresbruttoeinkommen (2000: Fr. 56'804.-; 2001: Fr. 59'194.-; 2002: Fr. 59'194.-; 2003: Fr. 60'934.-). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Versicherte in den Jahren 2000 bis 2003 durchschnittlich ein Pensum von rund 36 % innehatte (2000: 38.4 %; 2001: 33.6 %; 2002: 36.4 %; 2003: 35.2 %; Durchschnitt 2000-2003: 35.9 %). Mit diesen ihr von der Versicherten nachvollziehbar dargelegten Verhältnissen, wie sie in den vier Jahren vor Eintritt der erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen im April 2004 tatsächlich gelebt worden sind, hat sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, obwohl auch sie davon ausging, dass die Versicherte im Gesundheitsfall bei derselben Arbeitgeberin bei ansonsten unveränderten Verhältnissen weitergearbeitet hätte. Ihre Sachverhaltsfeststellung ist damit offensichtlich unvollständig bzw. unrichtig, weil sie die ihr dargelegte tatsächliche erwerbliche Situation, wie sie sich aus dem IK-Auszug und den Lohnabrechnungen ergibt, ausser Acht lässt. Die der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung, die im klaren Widerspruch zu den tatsächlichen (gelebten) Verhältnissen steht, ist willkürlich (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 mit Hinweisen).  
 
3.4. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist zu berichtigen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Betreffend die Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt ist von der während Jahren tatsächlich praktizierten Aufteilung - mithin von einem erwerblichen Bereich von 36 % und einem Haushaltbereich von 64 % - auszugehen. Dass anlässlich der Rentenzusprache vom 1. Dezember 2005 und der Rentenbestätigung vom 20. November 2008 von einer anderen Gewichtung (Erwerb 30 %; Haushalt 70 %) ausgegangen worden war, ändert daran nichts, weil bei Vorliegen eines Revisionsgrundes der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist, ohne dass eine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; 117 V 198 E. 4b S. 200).  
 
3.5. Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt demgegenüber, dass die Vorinstanz eine Erhöhung des im Gesundheitsfall mutmasslich innegehabten Erwerbspensums auf 50 % als nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für erstellt hielt. Denn der behaupteten Steigerung stehen nicht nur die Angaben im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2012 entgegen, sondern auch, dass die Versicherte bis zur Kündigung im Jahr 2004 stets zu 30 % angestellt war bzw. durchschnittlich rund 36 % arbeitete (vgl. dazu E. 3.4) und ihr Pensum nie ausweitete, auch nicht als die Tochter (Jahrgang 1983) erwachsen war (vgl. auch Abklärungsberichte vom 11. August 2008 und 15. April 2005).  
 
4.   
Uneinigkeit besteht in der Frage, inwieweit die Versicherte im Haushaltbereich eingeschränkt ist. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, der Abklärungsbericht vom 20. Januar 2012 sei von einer dazu befähigten Person verfasst worden, welche die wesentlichen Diagnosen (auch in psychischer Hinsicht) gekannt habe; des Weitern sei er nachvollziehbar begründet und ausreichend detailliert. Es sei ihm Beweiswert zuzuerkennen. Gestützt darauf stellte sie eine Einschränkung im Haushalt von 39 % fest.  
 
4.2. Die Versicherte macht geltend, sie habe den Abklärungsbericht in der Beschwerde vom 7. Mai 2012 (auf welche sie für die Details verweise) eingehend kritisiert und beispielsweise geltend gemacht, dass ihr Mann nun selber invalid sei und seine Mithilfe im Haushalt wegfalle, dass sie im Gegensatz zu früher keine unentgeltliche Dritthilfe mehr beanspruchen könne und dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht genügend in die Beurteilung der einzelnen Tätigkeiten eingeflossen sei. Auf diese Rügen sei das kantonale Versicherungsgericht nur ungenügend eingegangen. Angesichts der für den erwerblichen Bereich feststehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei die Annahme, sie sei ohne Dritthilfe in der Lage, "ihren Haushalt im Umfang von über 60 % selber zu erledigen", unhaltbar.  
 
4.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Einschränkungen im Haushalt sind weder offensichtlich unrichtig noch sonst wie bundesrechtswidrig. Soweit die Versicherte geltend macht, sie könne keine unentgeltliche Dritthilfe mehr beanspruchen, ihr Mann sei "nun" selber invalid und könne im Haushalt nicht mehr mithelfen, ist fraglich, ob sie sich auf die massgebende Zeit bis zum Verfügungserlass (hier: 21. März 2012) bezieht. Denn nach den Angaben der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson half der bereits im Januar 2012 gesundheitlich angeschlagene Ehemann im Haushalt mit, vor allem bei der Essenszubereitung am Abend, bei der Erledigung der Wäsche und als Begleitung bei grösseren Einkäufen; es wurde einzig angegeben, dass die Fensterreinigung künftig von Dritten ausgeführt werden müsse (Bericht vom 20. Januar 2012 und Stellungnahme der Abklärungsperson vom 20. März 2012). Es verletzt kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz auf diese Angaben abgestellt hat. Inwiefern sich die Verhältnisse in den zwei Monaten bis zum Verfügungserlass entscheidend verändert haben sollen, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Gleiches gilt für den geltend gemachten Wegfall der (ohnehin nur in geringem Mass berücksichtigten) unentgeltlichen Dritthilfe, welche nach dem Abklärungsbericht vom 20. Januar 2012 darin bestand, dass eine Tante ein- bis zweimal pro Woche das Essen vorbeibrachte und beim Wechseln der Bettwäsche half und dass eine Nachbarin bei Abwesenheit des Ehemannes die Wäsche aus der Waschmaschine nahm und in den Tumbler legte. Nicht gefolgt werden kann sodann der in der Beschwerde erhobenen Rüge, wonach die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ungenügend berücksichtigt worden sei. Die von der Abklärungsperson festgehaltene Einschränkung ist auch bei einem Vergleich mit dem früheren Abklärungsbericht vom 11. August 2008 nachvollziehbar: So ergab sich in den Bereichen Ernährung und Einkauf eine Erhöhung der Einschränkung um je 10 % (auf 50 % und 30 %) und im Bereich Wäsche eine solche um 20 % (auf 50 %). Dass sodann die Einschränkungen in Erwerb und Haushalt mit 100 und 39 % weit auseinanderliegen, ist nicht ungewöhnlich: Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wirkt sich oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledigung der Hausarbeiten aus als auf die Teilerwerbstätigkeit, so dass im Aufgabenbereich häufig ein tieferer Invaliditätsgrad als im erwerblichen Bereich resultiert (so bereits BGE 125 V 146 E. 5c/dd S. 160 unten f.; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 181 zu Art. 28a IVG). Dies ist auch im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen gemischten Methode, deren Rechtmässigkeit unlängst bestätigt wurde (BGE 137 V 334), hinzunehmen.  
 
5.   
Ausgehend von einer gesundheitsbedingten Einschränkung von 100 % in dem mit 36 % zu gewichtenden erwerblichen Bereich (Teilinvaliditätsgrad von 36 %) und einer solchen von 39 % in dem mit 64 % zu gewichtenden Aufgabenbereich (Teilinvaliditätsgrad von 24.96 %), resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet [dazu BGE 130 V 121]) 61 % (36 % + 24.96 %). Aufgrund dieser erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1 ATSG) hat die Versicherte ab 1. Oktober 2011 (Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 21. März 2012 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Post, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Januar 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann