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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.333/2003 /sch 
 
Urteil vom 14. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Joller, Tivoli 3, Postfach 768, 1701 Freiburg, 
 
gegen 
 
Peter Rentsch, Präsident des Bezirksstrafgerichts, Bezirksgericht der Saane, Route des Arsenaux 17, 
1701 Freiburg, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg, 
Bezirksstrafgericht der Saane, 
Rue des Chanoines 1, Postfach 172, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Ablehnungsbegehren. 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksstrafgerichts der Saane vom 25. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Anklageschrift vom 13. November 1998 warf die Staatsanwaltschaft X.________ vor, sich der versuchten Anstiftung zum Mord schuldig gemacht zu haben. Er habe sich im Sommer 1989 entschlossen, den Ehemann seiner damaligen Geliebten umbringen zu lassen. Darüber habe er mit dem Privatdetektiv Y.________ gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, er verfüge über Verbindungen zur italienischen Mafia und sei in der Lage, den Ehemann für einen Betrag zwischen Fr. 250'000.-- und Fr. 400'000.-- beseitigen zu lassen. X.________ sei damit einverstanden gewesen. Im September 1989 habe X.________ dem Y.________ Fr. 105'000.- als Vorschuss für die Tötung des Ehemannes bezahlt. X.________ anerkenne den Sachverhalt. 
 
Am 27. Januar 1999 ordnete das Bezirksstrafgericht des Saanebezirkes eine psychiatrische Begutachtung von X.________ an, um seine Prozessfähigkeit abzuklären. 
 
Am 10. September 1999 stellte der Gutachter fest, dass es X.________ erst nach Abschluss der Psychotherapie in ca. zwei Jahren möglich sein werde, vor Gericht zu erscheinen. 
 
Am 12. März 2002 ersuchte der Präsident des Bezirksstrafgerichtes den Gutachter um Beantwortung der Frage, ob X.________ nunmehr verhandlungsfähig sei. 
 
Mit Bericht vom 9. April 2002 verneinte der Gutachter die Verhandlungsfähigkeit und stellte fest, X.________ könne in absehbarer Zeit nicht vor Gericht erscheinen. 
 
Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 sah das Bezirksstrafgericht von einer Trennung der Verfahren von X.________ und Y.________ ab. Es dispensierte X.________ wegen Vernehmungsunfähigkeit vom persönlichen Erscheinen an der anzusetzenden Hauptverhandlung. 
 
Am 7. März 2003 lud der Gerichtspräsident die Beteiligten zur Sitzung des Bezirksstrafgerichtes vom 25. März 2003 vor. 
 
Mit Eingabe vom 21. März 2003 verlangte X.________ den Ausstand des Präsidenten des Bezirksstrafgerichtes, Peter Rentsch. 
 
Am 25. März 2003 wies das Bezirksstrafgericht das Ausstandsgesuch ab. Peter Rentsch wirkte an diesem Entscheid nicht mit. 
B. 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Bezirksstrafgerichtes vom 25. März 2003 aufzuheben; das Ablehnungsgesuch gegen Peter Rentsch sei gutzuheissen. 
C. 
Peter Rentsch beantragt unter Hinweis auf seine Stellungnahmen vom 24. März 2003 an den Vizepräsidenten des Bezirksstrafgerichtes und vom 15. Mai 2003 an das Amt für Justiz des Kantons Freiburg die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bezirksstrafgericht und die Staatsanwaltschaft haben sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
X.________ hat Bemerkungen zu den Vernehmlassungen des Bezirksstrafgerichtes und der Staatsanwaltschaft eingereicht. Er hält an seinen Rechtsbegehren fest. 
 
Die Staatsanwaltschaft hat zu den Bemerkungen von X.________ Stellung genommen. 
 
Das Bezirksstrafgericht und Peter Rentsch haben auf weitere Bemerkungen verzichtet. 
D. 
Mit Verfügung vom 26. Juni 2003 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch vom X.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. 
 
Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Entscheid ebenfalls Beschwerde an die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg erhoben. Darauf ist diese mit Entscheid vom 30. April 2003 nicht eingetreten. Sie befand in Bestätigung ihrer bisherigen Rechtsprechung, dass die kantonalrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid über ein Ablehnungsgesuch ausgeschlossen ist (E. 1c). 
 
Gegen den angefochtenen Entscheid steht somit kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Die staatsrechtliche Beschwerde ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 86 Abs. 1 OG zulässig. 
1.2 Der angefochtene Entscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Er kann nach Art. 87 Abs. 1 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur, d.h. es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Gutheissung des Ablehnungsgesuchs durch das Bundesgericht beantragt. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II. Er wirft Gerichtspräsident Rentsch verschiedene Verfahrensfehler vor. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund des Verhaltens des Gerichtspräsidenten eine Staatshaftungsklage eingereicht. Dabei müsse Gerichtspräsident Rentsch damit rechnen, auf dem Regressweg belangt zu werden. Dies begründe gesamthaft den Anschein der Befangenheit. 
2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Es soll gewährleistet werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit wird angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Voreingenommenheit des Richters muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 128 V 82 E. 2a; 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung genügen vom Richter begangene Verfahrensfehler grundsätzlich nicht, um objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Anders kann es sich nur verhalten bei besonders schweren oder wiederholten Irrtümern, die als schwere Verletzung der Pflichten des Richters betrachtet werden müssen. Die amtliche Funktion zwingt den Richter dazu, oft umstrittene und heikle Fragen zu entscheiden. Massnahmen, die zur normalen Tätigkeit des Richters gehören, erlauben es - auch wenn sie sich als fehlerhaft erweisen - nicht, diesen der Befangenheit zu verdächtigen. Es ist Sache der zuständigen Rechtsmittelinstanzen, gegebenenfalls begangene Fehler des Richters festzustellen und zu beheben. Im Ablehnungsverfahren ist die Prozessführung des Richters daher nicht zu überprüfen wie in einem Appellationsverfahren (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 14 E. 5b S. 20 und 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158/9 mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung vermag auch allein der Umstand, dass der Beschuldigte gegen den Richter Strafanzeige erhoben hat, den Ausstand nicht zu rechtfertigen (vgl. Jean-François Egli/Olivier Kurz, La garantie du juge indépendant et impartial dans la jurisprudence récente, RJN 1990 S. 25 mit Hinweis). Andernfalls bestünde die 
 
 
Gefahr des Rechtsmissbrauchs und die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter gewissermassen auswählen könnte (Urteil 1P.514/ 2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.5 mit Hinweisen). 
 
Auch im Schrifttum wird ausgeführt, die Einreichung einer Strafanzeige gegen einen Richter genüge für sich allein nicht zur Begründung eines Ablehnungsgesuches. Ebenso wenig sei ein Ablehnungsgrund gegeben, wenn eine Partei den Richter beleidige oder in eine Auseinandersetzung ziehe, in der Absicht, ihn dann als befangen abzulehnen (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, S. 102 N. 4). 
 
Ein Ablehnungsgrund muss nach Treu und Glauben so früh als möglich geltend gemacht werden. Andernfalls wird ein stillschweigender Verzicht auf dessen Anrufung angenommen (BGE 128 V 82 E. 2b; 121 I 225 E. 3 S. 229 mit Hinweisen). 
2.2 Das Bezirksstrafgericht (angefochtener Entscheid S. 6 E. 2.2.2) ist zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe sein Ausstandsbegehren vom 21. März 2003 "gerade noch rechtzeitig" gestellt hat. Die Staatsanwaltschaft bestreitet dies in der Vernehmlassung (S. 2 f.). Der Beschwerdeführer wirft in der Replik (S. 3 ff.) der Staatsanwaltschaft vor, insoweit von unzutreffenden Tatsachen auszugehen, was diese in der Duplik (S. 2 f.) teilweise anerkennt. 
 
Wie dargelegt, wirft der Beschwerdeführer Gerichtspräsident Rentsch verschiedene Verfahrensfehler vor (dazu im Einzelnen unten E. 2.3 ff.). Er macht geltend (Replik S. 4), "das Fass zum Überlaufen" gebracht habe die öffentliche Vorladung des Zeugen A.________ im Amtsblatt des Kantons Freiburg vom 14. März 2003, in welcher der Gerichtspräsident die Angeklagten namentlich genannt und die Anklage so dargestellt habe, dass der Eindruck entstanden sei, die Anklagepunkte gegen Y.________ beträfen auch den Beschwerdeführer. Trotz starker Arbeitsbelastung habe der Anwalt des Beschwerdeführers das Ablehnungsgesuch bereits am 21. März 2003 eingereicht. Dieses sei genüglich zu begründen gewesen, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe. 
 
Es spricht viel dafür, dass diese Auffassung des Beschwerdeführers zutrifft und er das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt hat. Leitet der Betroffene den Anschein der Befangenheit - wie hier - aus verschiedenen behaupteten Verfahrensfehlern des Richters ab, so handelt er rechtzeitig, wenn er sein Ausstandsgesuch so bald als möglich nach dem letzten geltend gemachten Fehler stellt, welcher seiner Ansicht nach "das Mass voll" gemacht und dazu geführt hat, dass der Richter nun als befangen angesehen werden muss. 
 
Wie gesagt, macht der Beschwerdeführer geltend, vom letzten Verfahrensfehler, der "das Fass zum Überlaufen" gebracht habe, am 14. März 2003 Kenntnis erlangt zu haben. Nimmt man an, dass der Beschwerdeführer erst mit diesem letzten behaupteten Verfahrensfehler Anlass hatte, Gerichtspräsident Rentsch als befangen zu betrachten, so wäre die Rechtzeitigkeit des Ablehnungsgesuches zu bejahen. 
 
Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst wenn von der Rechtzeitigkeit auszugehen wäre, würde das dem Beschwerdeführer nicht helfen, da das Bezirksstrafgericht seine verfassungsmässigen Rechte aus den folgenden Erwägungen nicht verletzt hat, wenn es das Ausstandsgesuch abgewiesen hat. 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bezirksstrafgericht habe am 2. Juli 2002 unter Vorsitz von Gerichtspräsident Rentsch entschieden, auf eine Trennung der Verfahren des Beschwerdeführers und von Y.________ zu verzichten und den Beschwerdeführer wegen Vernehmungsunfähigkeit vom persönlichen Erscheinen an der anzusetzenden Hauptverhandlung zu dispensieren. Dies stelle einen schweren Verfahrensfehler dar. Es sei aufgrund der Gutachten erwiesen, dass der Beschwerdeführer verhandlungsunfähig und in hohem Masse suizidgefährdet sei. Er habe seine Parteirechte im Untersuchungsverfahren nicht wahrnehmen können. Ihn wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit einfach vom Erscheinen vor Gericht zu dispensieren, um das Strafverfahren nicht länger aufschieben zu müssen, verletze jedes Selbstverständnis eines fairen Verfahrens. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer müsse sistiert werden, bis er wieder verhandlungsfähig sei. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne ihn stelle eine krasse Verletzung seines Rechts auf persönliche Anwesenheit dar. 
 
Die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall die Hauptverhandlung unter Dispensierung des Beschwerdeführers durchzuführen oder das Verfahren weiter zu sistieren sei, ist nicht einfach. Die Vernehmungsunfähigkeit des Beschwerdeführers dauert schon länger an. Wie in einem derartigen Fall zu verfahren ist, ist im Schrifttum umstritten. Ausführlich dazu geäussert hat sich Jörg Rehberg (Zur "Prozessfähigkeit" des Beschuldigten im Strafverfahren, Festschrift für Hans Ulrich Walder, Zürich 1994, S. 243 ff.). Er erachtet eine dauernde Vernehmungsunfähigkeit des Beschuldigten nur dann als Prozesshindernis, wenn dessen Einvernahme für die zuverlässige Feststellung des Sachverhaltes unerlässlich ist (S. 256 und 258 f.). 
 
Ob das Bezirksstrafgericht unter Vorsitz von Gerichtspräsident Rentsch mit dem Entscheid vom 2. Juli 2002 die Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat, ist hier nicht zu prüfen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesagten, dass dem Bezirksstrafgericht kein schwerer Verfahrensfehler anzulasten ist, wenn es die Durchführung der Hauptverhandlung unter Dispensierung des Beschwerdeführers vorgesehen hat. Der Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident Rentsch ergibt sich daraus nicht. Wie die Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung S. 9) zutreffend bemerkt, kann der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksstrafgerichtes nach einer allfälligen Verurteilung mit dem ihm zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel anfechten. 
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Beharren darauf, die Hauptverhandlung "durchzuziehen", obwohl klar sei, dass ihm dadurch die letzte Möglichkeit genommen werde, in den Genuss eines kontradiktorischen Verfahrens zu kommen, stelle eine krasse Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 
 
Das Vorbringen ist ebenfalls nicht geeignet, Gerichtspräsident Rentsch als befangen erscheinen zu lassen. Der Entscheid, die Hauptverhandlung unter Dispensierung des Beschwerdeführers durchzuführen, mag heikel sein. Ein klarer Verfahrensfehler liegt darin nach dem Gesagten (E. 2.3) aber nicht. Der Beschwerdeführer stellt im Übrigen nicht in Abrede, dass er von der Polizei und vom Untersuchungsrichter mehrmals befragt worden ist und sich damit zur Sache äussern konnte. Sollte er der Auffassung sein, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, so könnte er auch dies nach einer allfälligen Verurteilung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren rügen. 
2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, Gerichtspräsident Rentsch habe am 2. Juli 2002 dem Bezirksstrafgericht zwei wesentliche verfahrensleitende Entscheide zur Beschlussfassung unterbreitet, nämlich einerseits die Frage der Abtrennung der Verfahren und anderseits die Frage, ob der Beschwerdeführer vom Erscheinen zur Hauptverhandlung zu dispensieren sei. Den Verteidigern sei keine Möglichkeit ge- 
 
 
geben worden, sich vor dem Entscheid vom 2. Juli 2002 dazu zu äussern. Auch darin liege eine krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein ausser mit Befangenheit nicht erklärbarer Verfahrensmangel. 
 
Die Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung S. 12 f.) führt dazu aus, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit gewährt worden, sich zur Frage der Trennung der Verfahren zu äussern. Zutreffend sei jedoch, dass das Vorgehen des Bezirksstrafgerichtes mit Bezug auf die Entscheidung, den Beschwerdeführer von der Teilnahmepflicht zu befreien, die Parteirechte der beiden Angeklagten verletzt habe. Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 habe die Staatsanwaltschaft die Durchführung der Hauptverhandlung bei gleichzeitiger Befreiung des Beschwerdeführers von der Teilnahmepflicht infolge Vernehmungsunfähigkeit verlangt. Die Verteidiger der Angeklagten seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers von der Gerichtskanzlei zwecks Ansetzung einer Verhandlung kontaktiert worden, so dass sie hätten annehmen dürfen, anlässlich einer Verhandlung Gelegenheit zu erhalten, zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen zu können. Diese Gelegenheit sei dem Beschwerdeführer sowie dem anderen Angeklagten in der Folge jedoch nicht gewährt worden, weil das Gericht ohne Parteien verhandelt habe. Diese Verweigerung des rechtlichen Gehörs bzw. Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei jedoch keineswegs als krass zu qualifizieren. Der Entscheid vom 2. Juli 2002 habe als prozessleitende Verfügung keine Rechtskraft erlangt, weshalb das Gericht darauf habe zurückkommen können. Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe dem Gerichtspräsidenten mit Schreiben vom 20. Januar 2003 mitgeteilt, dass die Durchführung einer Hauptverhandlung ohne Teilnahme des Beschwerdeführers seiner Meinung nach unmöglich sei und habe die Suspendierung des Verfahrens beantragt, bis der Beschwerdeführer verhandlungsfähig sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Verteidiger diesen Antrag bestätigt und ihn erneut im Rahmen der Vorfragen ausführlich begründet. Der Beschwerdeführer habe somit ausgiebig Gelegenheit gehabt, dem Gericht sowohl schriftlich als auch mündlich darzulegen, weshalb die Verfügung vom 2. Juli 2002 aufzuheben und das Verfahren gegen ihn weiterhin zu suspendieren sei. Damit sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden. 
 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob - wie die Staatsanwaltschaft annimmt - das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers beim Entscheid vom 2. Juli 2002 tatsächlich verletzt worden ist. Da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich nachträglich zu den am 2. Juli 2002 entschiedenen Fragen eingehend zu äussern, und das Gericht auf seinen Entscheid zurückkommen konnte, wäre ein krasser Verfahrensfehler jedenfalls zu verneinen. Damit ergibt sich auch insoweit kein Anschein der Befangenheit. 
2.6 
2.6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, Gerichtspräsident Rentsch habe den Zeugen A.________ durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Hauptverhandlung vorgeladen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien. Ausserdem habe Gerichtspräsident Rentsch die Vorladung im Amtsblatt so abgefasst, dass der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer sei auch wegen der Taten angeklagt, die Y.________ vorgeworfen würden. Der Leser des Amtsblattes habe meinen müssen, dem Beschwerdeführer werde nicht nur versuchte Anstiftung zu Mord angelastet, sondern auch noch versuchte Erpressung und versuchte Anstiftung zu Erpressung. Gerichtspräsident Rentsch habe insoweit die Unschuldsvermutung und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers schwer verletzt. 
2.6.2 Ist die Adresse des Empfängers unbekannt oder kann er aus einem anderen Grund nicht erreicht werden, so erfolgt gemäss Art. 62 Abs. 1 StPO/FR die Zustellung in der Regel durch Veröffentlichung im Amtsblatt und, sofern dies geeignet und verhältnismässig erscheint, in anderen Zeitungen. 
 
Der Aufenthalt des Zeugen A.________ war dem Gericht unbekannt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern Gerichtspräsident Rentsch die Strafprozessordnung verletzt haben soll, wenn er die Vorladung des Zeugen im Amtsblatt veröffentlicht hat. 
 
Die öffentliche Vorladung enthält folgenden Passus: 
"An: A.________ (...), wohnhaft gewesen (...), nun unbekannten Aufenthalts. 
 
Sie werden aufgefordert, an der Sitzung des Bezirksstrafgerichtes (...) zu erscheinen, um als Zeuge in der Strafsache X.________ und Y.________ betreffend versuchter Anstiftung zum Mord, versuchter Erpres- sung und versuchter Anstiftung zur Erpressung einvernommen zu werden." 
Da A.________ durch das Bezirksstrafgericht zur Einvernahme als Zeuge in einem Strafverfahren vorgeladen wurde, musste dem Leser des Amtsblattes klar sein, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und Y.________ noch nicht abgeschlossen war, sie der in der Vorladung aufgeführten Delikte also erst angeklagt und noch nicht schuldig gesprochen waren. Zwar hätte dies gegebenenfalls deutlicher zum Ausdruck gebracht werden können. Auch wäre es vorzuziehen gewesen, wenn auseinander gehalten worden wäre, welches Delikt welchem Angeklagten vorgeworfen wird. Ob der Gerichtspräsident die Unschuldsvermutung und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzt habe, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesagten, dass Gerichtspräsident Rentsch mit der öffentlichen Vorladung sicher keinen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der den Anschein der Voreingenommenheit begründen könnte. 
2.7 Zusammenfassend sind Gerichtspräsident Rentsch keine besonders krassen oder wiederholten Verfahrensfehler anzulasten, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen. Ob er überhaupt einen Verfahrensfehler begangen hat, kann offen bleiben. Dazu wird sich gegebenenfalls die zuständige Rechtsmittelinstanz zu äussern haben. 
2.8 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach der Veröffentlichung der Vorladung an den Zeugen A.________ ein Verantwortlichkeitsverfahren gegen den Staat wegen schwerer Verletzung der Verfahrensrechte sowie wegen Persönlichkeitsverletzung eingeleitet. Es bestehe für Gerichtspräsident Rentsch das Risiko, dass er in das Verantwortlichkeitsverfahren miteinbezogen werde. Sollten dort die geltend gemachten Rechtsverletzungen bejaht werden, könnte der Beschwerdeführer im Strafverfahren, das Gerichtspräsident Rentsch leite, vor einem Richter stehen, der seinetwegen vom rückgriffsberechtigten Gemeinwesen belangt werden könnte. Es sei offensichtlich, dass der Richter das Strafverfahren gegen denjenigen, der das Verantwortlichkeitsverfahren angestrengt habe, nicht mehr unvoreingenommen und unparteiisch führen könne. 
 
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. Wie dargelegt, führt nach der Rechtsprechung allein der Umstand, dass der Beschuldigte gegen den Richter Strafanzeige erstattet hat, nicht zum Anschein der Befangenheit. Dies muss erst recht gelten, wenn der Beschuldigte aufgrund des von ihm beanstandeten Verhaltens des Richters eine Staatshaftungsklage eingereicht hat. Denn diese richtet sich im Gegensatz zur Strafanzeige nicht gegen den Richter persönlich. Würde man die Einreichung einer Staatshaftungsklage allein für die Ausstandspflicht genügen lassen, bestünde wiederum die Gefahr, dass sich der Beschuldigte rechtsmissbräuchlich seinen Richter gewissermassen aussuchen könnte. 
 
Im vorliegenden Fall erscheint schon zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Gemeinwesens gegeben sind. Ein Regress auf Gerichtspräsident Rentsch käme zudem nur dann in Betracht, wenn diesem eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten vorzuwerfen wäre (Art. 11 des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 16. September 1986 über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger). Ein derartiger Vorwurf ist nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist auch die Einreichung der Staatshaftungsklage nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit von Gerichtspräsident Rentsch zu begründen. 
2.9 Ein objektiver Anlass, an der Unvoreingenommenheit von Gerichtspräsident Rentsch zu zweifeln, besteht danach nicht. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen selber dar, dass die Befangenheit nicht leichthin angenommen werden darf, weil sonst der Gang der Justiz empfindlich gestört werden könnte (Beschwerde S. 27). 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Bezirksstrafgericht der Saane schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: