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«AZA 7» 
U 98/98 
U 107/98 Hm 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2000 
 
in Sachen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin, 
gegen 
E.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, Clarastrasse 19, Basel, 
 
und 
 
 
E.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, Clarastrasse 19, Basel, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
A.- Der 1944 geborene E.________ zog sich am 1. Juli 1967 beim Fussballspielen eine Knieverletzung zu. Wegen deren Folgen gewährte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab April 1972 auf der Grundlage einer 20 %igen Erwerbsunfähigkeit eine im Hinblick auf einen krankhaften Vorzustand um 50 % gekürzte Invalidenrente. 
Am 22. August 1980 stürzte E.________ beim Springreiten vom Pferd, was seinerzeit ebenfalls Versicherungsleistungen der SUVA auslöste. Am 3. September 1986 erlitt er als Lenker eines Personenwagens anlässlich eines seitlichfrontalen Zusammenstosses mit einem andern Fahrzeug eine Distorsion der Halswirbelsäule. Im Rahmen der ersten Untersuchungen im Gemeindespital X.________, wo ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde, konnten keine Hinweise auf eine frische Fraktur gefunden, jedoch degenerative Veränderungen sowie eine ältere Wirbelsäulenverletzung festgestellt werden. Dr. med. G.________, leitender Arzt des Gemeindespitals X.________, attestierte am 9. Dezember 1986 eine für die Zeit ab 6. Oktober 50 %ige und ab 27. Oktober 1986 wieder 100 %ige Arbeitsfähigkeit. Entsprechend der erfolgten Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in der Bauunternehmung H.________, wo E.________ seit März 1980 als Kalkulator tätig war, stellte die SUVA ihre Leistungen gemäss einem Schreiben vom 2. April 1987 vorerst ein. 
Im September 1987 sowie im August 1988 gingen jeweils Rückfallmeldungen ein. Wegen Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich verbunden mit Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen sowie vom Ellenbogengelenk ausgehenden Missempfindungen und leichten Parästhesien in den Fingern der rechten Hand war E.________ in seiner Arbeitsfähigkeit mehrmals vorübergehend beeinträchtigt. In der Hoffnung, seiner gesundheitlichen Situation bei freierer Arbeitseinteilung mit Bürotätigkeiten und Besprechungen auf Baustellen besser Rechnung tragen zu können, trat er auf den 1. Januar 1990 eine neue Stelle als Bau- und Geschäftsführer in der Generalunternehmung W.________ an. Auch hier kam es mehrfach zu Arbeitsausfällen und ab Januar 1991 konnte E.________ seinen nach einem erneuten Rückfall mit akuten Schmerzempfindungen auf 50 % reduzierten Einsatz nicht mehr dauerhaft steigern. 
Die SUVA zog nebst den Berichten des Gemeindespitals X.________ u.a. die Stellungnahmen der Neurologen Dr. med. L.________ vom 2. Oktober 1986 und Dr. med. F.________ vom 1. November 1988 sowie mehrere Bescheinigungen der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. R.________ bei. Zudem holte sie eine Expertise des Dr. med. O.________, Spezialarzt für Orthopädie und Chirurgie, von der anstaltsinternen Abteilung Unfallmedizin vom 25. März 1993 ein. Gestützt auf diese Unterlagen eröffnete sie dem Versicherten - nach vorangegangener schriftlicher Ankündigung vom 12. Januar 1993 - mit Verfügung vom 7. April 1993, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen, blieben die Taggeld- und Heilkosten-Leistungen ab 1. Oktober 1992 eingestellt. Mangels auf den Unfall vom 3. September 1986 zurückzuführender wesentlicher Behinderung in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und wegen fehlender erheblicher Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität verneinte sie gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente und die Gewährung einer Integritätsentschädigung. 
Auf Einsprache hin gab die SUVA, einem Vorschlag des Versicherten folgend, dem Neurologen Dr. med. B.________ ein neurologisch/neuropsychologisches Gutachten in Auftrag, welches am 15. August 1994 erstattet wurde. Nach Prüfung dieser Expertise sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen zusätzlichen Bericht des Dr. med. O.________ vom 12. Dezember 1994 mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 1995 für die Folgen der 1967, 1980 und 1986 erlittenen Unfälle, nämlich der als unfallursächlich anerkannten Zervikalbeschwerden und des aus dem Jahre 1967 herrührenden Knieleidens, rückwirkend ab 1. Oktober 1992 eine kombinierte Invalidenrente auf der Basis einer 30 %igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 10 %ige Integritätseinbusse zu. 
 
B.- Hiegegen liess E.________ am Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erheben mit dem Begehren um Zusprechung einer "seiner tatsächlichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Invalidenrente"; im Weiteren beanstandete er den Berentungszeitpunkt sowie die Höhe der Integritätsentschädigung und stellte den Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, ihm eine kostendeckende Entschädigung nebst Zins für die anwaltlichen Bemühungen im Einspracheverfahren zu vergüten. Als neues Beweismittel reichte er eine von ihm veranlasste Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 19. April 1995 ein. Die SUVA ihrerseits legte zur Stützung ihres Antrages auf Beschwerdeabweisung ein Aktengutachten des Chirurgen Dr. med. Ä.________ von der Abteilung Unfallmedizin vom 16. August 1995 auf. 
Angesichts der unterschiedlichen ärztlichen Beurteilung der Unfallkausalität der vom Versicherten geklagten und von Dr. med. B.________ mit Hirnleistungsstörungen in Zusammenhang gebrachten vielschichtigen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen, Aufmerksamkeits- und Konzentrations- sowie Wortfindungsstörungen, Visusbeeinträchtigungen, stark schwankender Gemütslage sowie rascher Ermüdbarkeit veranlasste das kantonale Versicherungsgericht eine Begutachtung durch Dr. med. S.________, Oberarzt an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Y.________. Nach Eingang der Expertise dieses Facharztes vom 6. August 1997 liess der Versicherte dem kantonalen Gericht zunächst eine Stellungnahme des lic. phil. D.________, Psychologe und Psychotherapeut FSP sowie Neuropsychologe SVNP, vom 24. September 1997 sowie anschliessend ein diesem in Auftrag gegebenes neuropsychologisches Gutachten vom 19. November 1997 zukommen. 
Mit Entscheid vom 27. Februar 1998 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde insoweit gut, als es die SUVA wegen der einzig als leistungsrelevant anerkannten Knie- und Zervikalbeschwerden zur Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer 40 %igen Erwerbsunfähigkeit verpflichtete. Zudem sprach es dem Versicherten - nunmehr unter Mitberücksichtigung von Hirnfunktionsstörungen - eine 20 %ige Integritätsentschädigung sowie eine von der SUVA zu erbringende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
 
C.- a) Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihr Einspracheentscheid vom 1. Februar 1995 sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 27. Februar 1998 zu bestätigen. 
 
b) E.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Darin beantragt er, die SUVA sei zu verpflichten, ihm "eine seiner tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit entsprechende Invalidenrente von mindestens 50 %" sowie "eine seiner effektiven körperlichen und geistigen Einbusse entsprechende Integritätsentschädigung" zu bezahlen; weiter habe ihm die SUVA "die Auslagen medizinischer Abklärungen, insbes. von Fr. 3'952.- zuzüglich 5 % Zins seit 2. Februar 1998" sowie "eine kostendeckende Parteientschädigung für das Verfahren vor Erlass des Einsprache-Entscheides" zu vergüten; zudem seien "die Vertretungskosten im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren zu erstatten"; für den Fall einer Rückweisung habe ihm die SUVA "umgehend eine erhebliche Akontozahlung an die zu erwartende Nachleistung" zu erbringen. 
 
c) Sowohl E.________ als auch die SUVA schliessen je auf Abweisung der von der Gegenpartei erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Letztere insoweit einschränkend, als auf die Anträge des Versicherten auf Akontozahlung sowie auf Erstattung von Gutachtenskosten und Vertretungskosten für das Einspracheverfahren nicht einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
D.- Am 19. Dezember 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Verhandlung durchgeführt, welcher Vertreter beider Parteien beiwohnten. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.). 
 
2.- In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen sind einerseits die Höhe der dem Versicherten zustehenden Rente und andererseits das Ausmass der Integritätsentschädigung. 
 
a) Da es somit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
b) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). 
Massgebend für die Beurteilung der vom Versicherten vorliegend geltend gemachten Leistungsansprüche sind demnach die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids der SUVA vom 1. Februar 1995 (BGE 116 V 248 Erw. 1a). 
 
3.- Der Versicherte beanstandet in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst, dass die Vorinstanz primär auf das Gerichtsgutachten des Dr. med. S.________ vom 6. August 1997 abgestellt hat und nicht der von ihm beigebrachten Expertise des Psychologen lic. phil. D.________ vom 19. November 1997 gefolgt ist. 
 
a) Bezüglich der bei der Würdigung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen Stellenwerts wird auf die zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen. In BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b findet sich überdies eine Zusammenfassung der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in Ergänzung zum massgebenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) erarbeiteten Richtlinien für die beweisrechtliche Auswertung bestimmter Formen medizinischer Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Gutachten versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten). 
 
b) Unzutreffend ist die Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten, wonach das Gutachten des Psychologen lic. phil. D.________ vom 19. November 1997 unbeachtet geblieben sei, weil es das kantonale Gericht unterlassen habe, sich mit dessen Ausführungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die in dieser Expertise enthaltenen wesentlichen Aussagen zusammengefasst wiedergegeben und ist, wenn auch mit knapp gehaltener Begründung, zum Schluss gelangt, dass die Feststellungen des lic. phil. D.________ die Erkenntnisse des Dr. med. S.________ vom 6. August 1997 nicht in Frage zu stellen vermögen, weshalb kein Grund für ein Abweichen von dessen Gerichtsgutachten bestehe. Dies zeigt, dass auch die Ausführungen des Psychologen lic. phil. D.________ materiell geprüft worden sind und insofern im vorinstanzlichen Vorgehen bei der Beweiswürdigung kein Mangel festzustellen ist. Dass das kantonale Gericht daneben noch Umstände angeführt hat, welche den Beweiswert der Äusserungen des lic. phil. D.________ seiner Ansicht nach relativieren, ändert daran nichts. Vielmehr ist es damit der Anforderung nachgekommen, die Gründe zu nennen, weshalb es eher auf die eine und nicht auf die andere These abstellt. Eingehend befasst hat sich das kantonale Gericht im Übrigen auch mit dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 15. August 1994, sodass ihm jedenfalls nicht vorgehalten werden kann, einseitig nur die Auffassungen der von der SUVA bestellten oder empfohlenen Experten berücksichtigt zu haben. 
 
4.- Eine andere Frage ist, ob die Ergebnisse der Würdigung der medizinischen und fachspezifischen Unterlagen durch die Vorinstanz einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht standzuhalten vermögen. 
 
a) Die Leistungszusprache im Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Februar 1995 berücksichtigt nebst den vom lange zurückliegenden Unfall aus dem Jahre 1967 stammenden Kniebeschwerden ein rezidivierendes Zervikalsyndrom, welches die immer wieder auftretenden Nacken- und Schulterschmerzen mit den oftmals damit verbundenen Myogelosen zu erklären vermag. Die von Dr. med. B.________ im Gutachten vom 15. August 1994 diagnostizierten Hirnfunktionsstörungen, welche für die beobachteten Symptome wie Schwindelerscheinungen, Visusstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeits- sowie Wortfindungsstörungen und stärkere Gemütsschwankungen verantwortlich sein sollen, wurden von der SUVA demgegenüber nicht als Unfallfolge anerkannt. Allfälligen psychischen Beeinträchtigungen schliesslich sprach die Anstalt die adäquate Kausalität zu den versicherten Unfallereignissen ab. 
 
b) Von ausschlaggebender Bedeutung für die Beurteilung der beiden zur Diskussion stehenden Leistungsansprüche - des Umfanges der Invalidenrente einerseits und der Integritätsentschädigung andererseits - ist demnach, ob sich die nach Dr. med. B.________ auf Hirnfunktionsstörungen zurückzuführende Symptomatik sowie allenfalls vorhandene psychische Beeinträchtigungen in einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit einem oder mehreren der versicherten Unfallereignisse bringen lassen. 
Den Begriff der natürlichen Kausalität hat die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Februar 1995 zutreffend dargelegt (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Richtig ist insbesondere auch ihre diesbezügliche Feststellung, wonach das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung als Tatfrage mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen). 
 
c) Bei der Beurteilung des Rentenanspruchs ist das kantonale Gericht gestützt auf das Gerichtsgutachten des Dr. med. S.________ vom 6. August 1997, welcher im Zeitpunkt seiner Untersuchungen keine Hirnleistungsstörungen mehr feststellen konnte, davon ausgegangen, dass solche einschliesslich der damit in Zusammenhang zu bringenden Symptomatik bei der Bestimmung der rentenrelevanten Erwerbsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Im Rahmen der Festsetzung der Integritätsentschädigung erwog die Vorinstanz demgegenüber in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Dr. med. S.________, seit der Diagnosestellung durch Dr. med. B.________ im August 1994 habe sich bezüglich der Hirnfunktionsstörung eine Befundsverbesserung einstellen können, da sich der Versicherte zufolge seiner erheblich reduzierten Arbeitstätigkeit sehr gut habe schonen können; daraus sei aber zu folgern, dass bei erneuter Belastung mit einem Wiederauftreten der Hirnfunktionsstörungen und damit einer dauernden Beeinträchtigung gerechnet werden muss. Im Hinblick auf die in diesem Sinne als "latent" bezeichnete Hirnfunktionsstörung erhöhte sie den von der SUVA nur unter Berücksichtigung des Zervikalsyndroms auf 10 % festgesetzten Integritätsschaden um weitere 10 %. 
Diese unter dem Blickwinkel der Kausalität je nach Leistungsanspruch unterschiedliche Zuordnung allfälliger Hirnfunktionsstörungen und der darauf zurückgeführten Symptomatik muss als widersprüchlich bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz einen relevanten Kausalzusammenhang zwischen Hirnleistungsstörungen und einem versicherten Unfallereignis bei der Prüfung des eine Entschädigung auslösenden Integritätsschadens offenbar bejahen will, müsste dies konsequenterweise auch im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung geschehen. Abgesehen davon, dass grundsätzlich ohnehin auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids der SUVA vom 1. Februar 1995 abzustellen ist (Erw. 2b), könnte der vorinstanzlichen Betrachtungsweise auch insoweit nicht gefolgt werden, als eine aktuell zwar nicht feststellbare, latent aber gleichwohl vorhandene und bei Wiederaufnahme einer Arbeit je nach Belastungssituation erneut zu Tage tretende Beeinträchtigung für die Rentenfestsetzung unbeachtlich bleiben könnte. Gerade durch die Gefahr eines Wiederaufkommens abgeklungener oder vorübergehend in den Hintergrund getretener Beschwerden würde die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ernsthaft in Frage gestellt, was letztlich auch Auswirkungen auf den massgeblichen Invaliditätsgrad haben müsste. 
 
5.- Angesichts der nicht widerspruchsfreien Argumentation des kantonalen Gerichts muss die Frage nach der Unfallkausalität der von Dr. med. B.________ im Gutachten vom 15. August 1994 auf Hirnleistungsstörungen zurückzuführenden Symptomatik einer vertieften Prüfung unterzogen werden. 
 
a) In seiner neurologisch/neuropsychologischen Expertise vom 15. August 1994 hat Dr. med. B.________ im durchschnittlich ausgefallenen neuropsychologischen Testleistungsprofil Hinweise auf leichte bis mittelschwere Hirnleistungsstörungen erblickt; insbesondere die Störungen der Konzentrationsleistung und der Wortfindung sprächen für eine schwerpunktmässige Läsion frontobasal bzw. diencephal. Weiter hat Dr. med. B.________ die Ergebnisse der Untersuchungen mittels Elektroenzephalogramm (EEG) und der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) angeführt, wobei Letztere einen mit einem vorangegangenen Schleudertrauma kompatiblen Befund einer parieto-occipitalen Minderdurchblutung zeige. Aus diesen Erkenntnissen zusammen mit den anamnestischen Angaben hat er auf eine wesentliche Mitbeteiligung einer hirnorganischen Grundlage geschlossen. 
Auf Grund der Ausführungen des Dr. med. B.________ kann indessen noch nicht von Hirnleistungsstörungen im Sinne eines organisch nachgewiesenen Befundes ausgegangen werden. Schon die Tatsache, dass Dr. med. S.________ im Zeitpunkt seiner Untersuchung rund drei Jahre später keine entsprechenden Hirnleistungsstörungen mehr erkennen konnte, liesse sich mit einer solchen Annahme kaum vereinbaren. Dr. med. S.________ hat es denn auch als unwahrscheinlich bezeichnet, dass die früher festgestellten Hirnfunktionsstörungen auf einer strukturellen Hirnschädigung beruhten, und eher eine schmerz- und depressionsbedingte funktionelle Störung in Betracht gezogen. Bezüglich der mit dem Nachweis einer Organizität des beim Versicherten bestehenden Beschwerdebildes verbundenen Problematik ist auch darauf hinzuweisen, dass nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Spect-Untersuchung des Gehirns als nicht wissenschaftlich anerkannte Methode zur Beurteilung von Schleudertraumata im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von Unfallfolgen kein geeignetes Beweismittel darstellt (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 2. Juni 2000 [U 160/98]). Das Vorliegen eines gesicherten organischen Befundes kann unter diesen Umständen nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. 
 
b) Aber auch in Fällen ohne organisch nachweisbare Beschwerden nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einem in seinen Auswirkungen vergleichbaren Mechanismus (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule kann eine Leistungspflicht des Unfallversicherers gegeben sein (vgl. BGE 117 V 363 ff. Erw. 5d). 
 
aa) Der Versicherte, bei welchem unmittelbar nach dem Verkehrsunfall vom 3. September 1986 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert worden ist, litt - zumindest im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 1. Februar 1995 noch (Erw. 2b) - an einem nach derartigen Verletzungen nicht selten auftretenden und insofern typischen Beschwerdebild, das die genannten Symptome wie Schwindel, Sehstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Wortfindungsstörungen sowie Gemütsschwankungen beinhaltet. Für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist indessen auch in solchen Fällen vorausgesetzt, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht. Blosse Klagen über diffuse Beschwerden genügen für den Nachweis der Unfallkausalität nicht (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). 
 
bb) Beim Versicherten traten nach dem Verkehrsunfall vom 3. September 1986 Nacken- und Rückenbeschwerden auf, weshalb er sich am folgenden Tag ins Gemeindespital X.________ begab, wo er während drei Tagen hospitalisiert blieb. Mehrere Wochen trug er in der Folge einen stabilen Halskragen. Bereits am 2. Oktober 1986 berichtete der Neurologe Dr. med. L.________ über leichte Kopfschmerzen und nach dem Unfall entstandene Schwindelzustände, welche er auf eine vertebro-basiläre Durchblutungsstörung zurückführte. Nach der Spitalentlassung stand der Versicherte auch nach Wiederaufnahme seiner früheren Erwerbstätigkeit in ständiger physiotherapeutischer Behandlung. Der auf Zuweisung des Dr. med. G.________ hin erstellte Bericht des Neurologen Dr. med. F.________ vom 1. November 1988 hält fest, dass es immer wieder zu Schwindelsensationen vor allem in rechter Seitenlage und mit Verstärkung beim Kopfdrehen nach rechts gekommen sei; wegen Verspannung und Bewegungseinschränkung gefolgt von Schwindelzuständen habe der Versicherte immer wieder physikalische Behandlung benötigt; besonders längeres Verharren des Kopfes in einer Stellung könne unsystematisiertes Schwindelgefühl auslösen. Auch Frau Dr. med. R.________ hat in ihren Attesten wiederholt Kopfschmerzen und Schwindelgefühle erwähnt. 
 
cc) Trotz dieser im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 3. September 1986 beobachteten Entwicklung des Gesundheitszustandes kann die natürliche Kausalität eines der versicherten Unfallereignisse für die erwähnte Symptomatik nicht bejaht werden. Insbesondere steht dem entgegen, dass in den medizinischen Berichten erst ab 1991 mental kognitive Veränderungen dokumentiert sind. Wenn auch schon in früheren ärztlichen Stellungnahmen von zeitweise unbestimmten Schwindelerscheinungen und gelegentlich von Kopfschmerzen die Rede ist, standen als Ursache der gesundheitlich bedingten Arbeitsaussetzungen bis 1991 praktisch doch ausschliesslich die Nacken- und Schulterbeschwerden mit den diese begleitenden Myogelosen im Vordergrund, und die notwendige ärztliche Behandlung beschränkte sich im Wesentlichen auf physikalische Therapie. Obschon sich mit den ärztlicherseits erwähnten Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen einzelne der auch beim Beschwerdekomplex nach Schleudertraumata vorkommenden Störungen schon früher bemerkbar machten, ist das Gesamtbild der üblicherweise beobachteten Symptomatik erst nach einer erheblichen Zeitspanne von annähernd fünf Jahren nach dem Unfall vom 3. September 1986 aufgetreten. Angesichts dieses Umstandes verbietet sich die Annahme einer bloss länger dauernden Latenzzeit. 
Die neben dem von der SUVA als unfallkausal anerkannten Zervikalsyndrom und dessen unmittelbaren Auswirkungen bestehenden Leiden können deshalb nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich mit dem Verkehrsunfall aus dem Jahre 1986 oder gar dem noch früheren Reitunfall aus dem Jahre 1980 in Zusammenhang stehend qualifiziert werden. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Adäquanz der vom Versicherten geklagten Symptomatik. 
 
c) Was eine allfällige psychische Beeinträchtigung, namentlich die von Dr. med. B.________ in Betracht gezogene depressive Entwicklung als Grundlage der Beschwerden des Versicherten anbelangt, ist festzuhalten, dass sich für das Bestehen einer solchen aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Dr. med. S.________ sieht die psychische Belastung lediglich als eine mögliche Erklärung für die beobachtete Entwicklung des Gesundheitszustandes; Hinweise auf einen psychopathologischen Zustand lägen indessen - auch nach Meinung des Prof. Dr. med. V.________ von der psychiatrischen Universitätspoliklinik Y.________ - nicht vor. Auch im Bericht des lic. phil. D.________ vom 19. November 1997 wird eine depressive Komponente verneint. Es erübrigt sich deshalb, der Frage nach einer allfälligen Unfallkausalität eines psychisch bedingten Beschwerdekomplexes weiter nachzugehen. 
 
d) Die Leistungspflicht der SUVA beschränkt sich demnach auf die Folgen des Zervikalsyndroms und der auf den Unfall aus dem Jahre 1967 zurückzuführenden Kniebeschwerden. 
 
6.- Damit stellt sich bezüglich des Rentenanspruches die Frage nach den erwerblichen Auswirkungen der entschädigungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung. 
 
a) Nicht zu beanstanden ist der von der SUVA auf den 1. Oktober 1992 festgesetzte Beginn des Rentenanspruchs, musste doch auf Grund der Aktenlage damals schon seit längerem davon ausgegangen werden, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (Art. 19 Abs. 1 UVG). Wenn Dr. med. B.________ die Möglichkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in seinem Gutachten vom 15. August 1994 ebenfalls verneint hat, bestätigt dies nur die Richtigkeit der von der SUVA schon früher getroffenen Annahme. Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten lässt sich daraus nicht ableiten, der Übergang von der Taggeld- zur Rentengewährung hätte erst nach Vorliegen der Stellungnahme des Dr. med. B.________ erfolgen dürfen. 
 
b) Dr. med. O.________ veranschlagte die auf den Zervikalbefund zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit als Bau- und Geschäftsführer in seinem Bericht vom 12. Dezember 1994 auf 25 %, während Dr. med. S.________ unter Mitberücksichtigung von Kopfschmerzen und Brachialgien sowie gelegentlichem Schwindel und Vergesslichkeit einschliesslich der Folgen des Knieleidens diese für die Tätigkeit als Kalkulator und Bauführer im Gutachten vom 6. August 1997 auf 30 % schätzte. Die Annahme der SUVA, welche in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Februar 1995 von einer insgesamt zu berücksichtigenden 30 %igen Einschränkung des Leistungsvermögens ausgegangen ist, kann unter diesen Umständen als den konkret zu berücksichtigenden Verhältnissen angemessen betrachtet werden. 
 
c) Zu prüfen bleibt, inwiefern sich diese gesundheitsbedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt. 
Bei der Bestimmung des ohne Gesundheitsschaden mutmasslich realisierbaren Verdienstes (Valideneinkommen) hat das kantonale Gericht an das als Bau- und Geschäftsführer in der Firma W.________ erzielte Gehalt von jährlich Fr. 132'450.- angeknüpft, dazu aber erwogen, dass dieser Lohn deutlich über dem Branchenschnitt liege. Deshalb hat es das für den Einkommensvergleich massgebende Valideneinkommen auf Fr. 100'000.- herabgesetzt. Dieser Betrachtungsweise ist insofern beizupflichten, als das geltend gemachte Jahresgehalt von Fr. 132'450.- tatsächlich unverhältnismässig hoch erscheint. Zu bedenken ist, dass der Versicherte vor seinem Stellenwechsel über Jahre hinweg ein massiv tieferes Einkommen erzielt hat und seine neue Tätigkeit in der Firma W.________ bis zur Reduktion seines Einsatzes im Jahre 1991 nur gerade ein Jahr ausgeübt hat. Als gelernter Maurer mit jahrelanger Praxis als Kalkulator und Bauführer erfüllte er die ausbildungsmässigen Voraussetzungen der neu übernommenen Funktion als Geschäftsführer einer Bauunternehmung nur beschränkt. Zumindest hatte sich sein früherer Arbeitgeber anlässlich einer Befragung durch die SUVA am 22. September 1992 hinsichtlich einer Beschäftigung als Geschäftsführer in leitender Stellung eher skeptisch geäussert. Angesichts dieser Gegebenheiten erscheint es unwahrscheinlich, dass der Versicherte nach dem Konkurs der Firma W.________ andernorts eine auf gleicher Stufe entlöhnte neue Stelle gefunden hätte. Bezüglich des Validenlohnes rechtfertigt es sich deshalb, auf das früher als Kalkulator und Bauführer in der Firma H.________ erzielte Einkommen abzustellen, welches sich gemäss einer Auskunft dieses Betriebes vom 14. Februar 1995 im Jahre 1992 auf Fr. 92'300.- belaufen hätte. 
Auch bei der Bestimmung des trotz gesundheitsbedingter Leistungsverminderung erreichbaren Lohnes (Invalideneinkommen) ist auf die Verdienstverhältnisse in der früheren Tätigkeit als Kalkulator in der Bauunternehmung H.________ zurückzugreifen. Dabei ist gestützt auf die Schätzungen des Dr. med. O.________ und des Gerichtsgutachters Dr. med. S.________ (Erw. 6b) davon auszugehen, dass es dem Versicherten dort im Jahre 1992 möglich und zumutbar gewesen wäre, eine rund 70 %ige Leistung zu erbringen. Unter der Annahme einer entsprechenden Einkommenseinbusse ergibt sich eine 30 %ige Invalidität. Die im Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Februar 1995 festgesetzte Rentenhöhe ist demnach nicht zu beanstanden. 
 
7.- Nachdem eine Integritätsentschädigung nur für die als unfallkausal geltenden Zervikalbeschwerden geschuldet ist, besteht für deren vorinstanzlich vorgenommene Erhöhung um 10 % auf 20 % kein Anlass. Auch in diesem Punkt ist der kantonale Entscheid vom 27. Februar 1998 aufzuheben und der Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Februar 1995 zu bestätigen. 
 
8.- Die vom Versicherten für seine anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren geforderte Entschädigung ist mit der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 117 V 401 als gesetz- und verfassungsmässig erkannten Regelung in Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV (BGE 117 V 402 ff. Erw. 1), welche einen solchen Anspruch ausdrücklich ausschliesst, nicht vereinbar. Abgesehen davon wäre nicht ersichtlich, inwiefern der notwendige Aufwand - wie geltend gemacht - die dem Versicherten obliegende Mitwirkungspflicht erheblich überstiegen haben sollte. 
 
9.- Weiter ist zu prüfen, ob die SUVA für die vom Psychologen lic. phil. D.________ in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 3'952.- für die im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegte Stellungnahme vom 24. September 1997 und das Gutachten vom 19. November 1997 aufzukommen hat. 
 
a) Nach Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG hat die im erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter dem Titel Parteientschädigung sind der obsiegenden Partei auch die notwendigen Expertenkosten zu ersetzen (BGE 115 V 63 Erw. 5c; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b). Grundlage für die Zusprechung einer solchen Entschädigung im Prozess vor der kantonalen Gerichtsinstanz ist Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG. Somit hat das Gericht und nicht der Unfallversicherer, welcher Partei ist, mit dem Urteil über die Streitsache selbst auch darüber zu befinden, wer allfällige Kosten für Gutachten zu tragen hat (BGE 115 V 63 Erw. 5c). Entgegen der Auffassung der SUVA bedarf es demnach für die Verlegung der Expertenkosten keiner vorgängigen Verfügung des Unfallversicherers. Ihr diesbezüglicher Nichteintretensantrag ist unbegründet. 
 
b) Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, ist der Unfallversicherer zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei in Auftrag gegebenen Privatgutachtens nur verpflichtet, wenn dieses für deren Interessenwahrung notwendig gewesen ist und sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund dieser neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse schlüssig feststellen lässt (RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f.). 
 
Im vorinstanzlichen Verfahren bestand nach Einholung des Gutachtens des Dr. med. S.________ vom 6. August 1997 durch das kantonale Gericht kein begründeter Anlass für zusätzliche Abklärungen medizinischer Art. Der diesbezüglich relevante Sachverhalt war im damaligen Zeitpunkt nach umfassenden Untersuchungen gut dokumentiert. Es lagen zahlreiche ärztliche Stellungnahmen aus unterschiedlichen Fachbereichen vor, welche über die Entwicklung des Gesundheitszustandes zuverlässig Auskunft gaben und eine schlüssige Beurteilung durchaus zuliessen. Zu Recht hat das kantonale Gericht denn auch von der Anordnung weiterer fachspezifischer Untersuchungen oder einer Oberexpertise wie auch von der Unterbreitung zusätzlicher Expertenfragen abgesehen. Die vom Versicherten auf eigene Initiative veranlasste Begutachtung durch den Psychologen lic. phil. D.________ führte schliesslich auch nicht zu neuen, den Entscheid über die materielle Streitsache beeinflussenden Erkenntnissen. Dass das kantonale Gericht die beantragte Kostengutsprache abgelehnt hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 
Ebenso wenig ist ein hinreichender Grund für die nach Erlass des Einspracheentscheids vom 1. Februar 1995 erfolgte Einholung der zusätzlichen Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 19. April 1995 ersichtlich. Auch in diesem Zusammenhang kann der Versicherte keine Kostenübernahme durch die SUVA beanspruchen. 
 
10.- Für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 134 OG). Da der Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Februar 1995 vollumfänglich zu bestätigen ist, kann der Versicherte als unterliegende Partei weder für das kantonale Beschwerdeverfahren noch für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung beanspruchen. 
 
11.- Da es keiner Rückweisung der Sache an die SUVA bedarf, ist der Antrag des Versicherten, Letztere zur Ausrichtung von Akontozahlungen anzuhalten, hinfällig. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der 
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt wird der 
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel- 
Stadt vom 27. Februar 1998 aufgehoben. 
 
II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von E.________ wird 
abgewiesen. 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: