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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_714/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte schwere Verletzung von Verkehrsregeln; Strafzumessung; Grundsatz in dubio 
pro reo; Kostenvorschuss, Nicheintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 10. Mai 2017 (P1 16 17). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Mai 2017. Gleichzeitig ersuchte er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
2.   
Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 wurden dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erläutert. Insbesondere wurde er unter Hinweis auf BGE 125 IV 161 darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm obliege, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf umfassend darzulegen und zu belegen. Es wurde ihm Frist bis zum 3. Juli 2017 angesetzt, um das Gesuch entsprechend zu ergänzen, ansonsten ein Kostenvorschuss verlangt würde. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer hierfür die Frist antragsgemäss mehrfach erstreckt, letztmals am 18. August 2017 bis am 4. September 2017. 
 
3.   
Mit Eingabe vom 4. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der Rechnung für den Kostenvorschuss. Er zog damit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. 
 
4.   
Entsprechend seinem Antrag wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 5. September 2017 und 26. September 2017 eine Frist bis zum 20. September 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 9. Oktober 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 daher mit, es nehme in Aussicht, auf die Beschwerde androhungsgemäss mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten. Es gewährte dem Beschwerdeführer hierfür das rechtliche Gehör, welcher sich nach einer erneuten Fristerstreckung am 16. November 2017 vernehmen liess und ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in fünf Raten à Fr. 600.-- stellte. Indessen stellt der geltend gemachte Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers die zunächst in Aussicht gestellte Leistung des Kostenvorschusses aufgrund familiärer Probleme wieder rückgängig gemacht haben soll, keinen Grund für eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG dar, zumal sich der Beschwerdeführer das Verhalten einer Hilfsperson, in concreto seines Vaters, zurechnen lassen muss. Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer versäumt, innert 30 Tagen nach Wegfall des angeblichen Hindernisses das Gesuch zu stellen. 
Wie für den Säumnisfall angedroht, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill