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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
T {T 7} 
I 822/05 
 
Urteil vom 5. Januar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari und Seiler, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
B.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Langstrasse 4, 
8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1966 geborene B.________, vorwiegend im Transportgewerbe tätig, meldete sich am 2. April 2002 wegen der Folgen eines im Oktober 1998 erlittenen Unfalles zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich beauftragte die Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Situation und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, worunter ein Bericht des Dr. med. D.________, FMH Chirurgie, Kreisarzt, vom 11. August 2003 sowie der Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 17. März 2003. Mit Verfügung vom 1. März 2004 wies sie unter Hinweis darauf, dass nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ab 6. November 2002 eine "rentenbegründende Erwerbseinbusse" nicht ausgewiesen sei, das "Leistungsbegehren" ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. November 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen unter Beilage zweier Berichte (des Dr. med. H.________, FMH für Neurologie, vom 29. Oktober 2004 und des Dr. med. G.________, FMH für Allgemeine Chirurgie und für Handchirurgie, vom 11. März 2005) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. September 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichts-beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Im Nachgang zu seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ drei Berichte (des Dr. med. E.________, Facharzt für Anästhesiologie, vom 11. Januar und 10. Mai 2006 und des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juni 2006) einreichen. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sowenig gebunden wie an die Parteianträge. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
1.2 Die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Berichte haben aus prozessualen Gründen unbeachtlich zu bleiben (BGE 127 V 353). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt: die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 - 3.3), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG; seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 21. März 2003), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 - 3.3), die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), die zulässigen Abzüge von den herangezogenen Tabellenlöhnen (BGE 126 V 79 Erw. 5b), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 Erw. 2). Richtig sind des Weiteren die Erwägungen über den sozialversicherungsrechtlich massgebenden Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). 
 
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klipstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S. 1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass eine verminderte Arbeitsfähigkeit besteht. 
3.1 Das kantonale Gericht würdigte den Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 17. März 2003 als voll beweiskräftig. Danach ist dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine leichte Arbeit ganztags, Heben bis 5 kg und ohne Tragen, zumutbar, beispielsweise als Carchauffeur; bei dieser Einschätzung wurde berücksichtigt, dass im psychosomatischen Konsilium vom 21. Januar 2003 der Psychologe Dr. phil. T.________ und der Leitende Arzt Dr. med. K.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine leichte depressive Episode mit resignativ-dysfunktional gefärbtem Bewältigungsmuster (ICD-10: F32.0) diagnostizierten und Kreisarzt Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 11. August 2003 eine Inkohärenz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, wahrscheinlich bedingt durch die Schmerzverarbeitungsstörung, konstatierte. Die Vorinstanz hielt sodann fest, es sei rechtlich irrelevant, ob der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom bei depressiver Stimmungslage und Verdacht auf Schmerzausweitung oder an einer Schmerzverarbeitungsstörung leide Die fachärztlich attestierte bloss leichte depressive Episode sei eine reaktive Begleiterscheinung des von ihm entwickelten chronischen Schmerzsyndroms und könne daher nicht als erhebliche psychische Komorbidität gelten. Diese Beurteilung überzeugt. 
3.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass die psychische Fehlentwicklung durch die Verweigerung von beruflichen Massnahmen hervorgerufen und sein Wille sich einzugliedern, durch die IV-Stelle gebrochen worden sei, weshalb die gesundheitliche Störung aus objektiven Gründen unüberwindbar sei und dadurch ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe, findet diese Einschätzung im psychosomatischen Konsilium vom 21. Januar 2003 keine Stütze. Der Beschwerdeführer verkennt gänzlich die Tragweite der gestellten Diagnose im psychosomatischen Konsilium vom 21. Januar 2003, wonach weder eine hochgradig ausgebildete anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch eine namhafte depressive Erkrankung vorliegt, welche es ihm verunmöglichen, die nötige Willensanstrengung für eine ganztägige, leidensangepasste Tätigkeit aufzubringen. Bei dieser psychiatrischen Ausgangslage führt die in den Akten mehrfach dokumentierte Tendenz zur Selbstlimitierung, d.h. zunächst gesund sein und sich erst hernach um die berufliche Zukunft kümmern zu wollen, in Verbindung mit den immer wieder festgestellten Inkonsistenten direkt zur Verneinung einer rentenbegründenden Invalidität (Erw. 2.2 in fine). 
Die letztinstanzlich eingereichten medizinischen Akten führen (abgesehen von ihrer prozessualen Unzulässigkeit; vgl. Erw. 1.2) zu keiner anderen Betrachtungsweise. Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteile S. vom 7. September 2005, I 136/05, Erw. 4.4, und H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zu akzeptieren (vgl. Wolfgang Hausotter, Begutachtung somatoformer und funktioneller Störungen, 2. Aufl., München 2004, S. 61, S. 657). Es ist somit mit der Vorinstanz von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer dem Handgelenkleiden adaptierten Tätigkeit auszugehen. 
4. 
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 
4.1 Das für den Einkommensvergleich massgebende hypothetische Einkommen (Valideneinkommen) ist mit der Vorinstanz auf Grund der Angaben früherer Arbeitgeber auf Fr. 55'880.- für das Jahr 2002 festzusetzen. 
4.2 Das Argument, die Ermittlung des Invalideneinkommens habe erst nach Eingliederung zu erfolgen, ist unbegründet, da der Beschwerdeführer keiner Eingliederung bedarf, um seine Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Es steht nichts entgegen, für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 124 V 322 Erw. 3b). Das kantonale Gericht legte dabei zu Recht seiner Berechnung den Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer im Jahr 2002 im privaten Sektor von Fr. 4557.- (LSE 2002, Tabelle TA1 Seite 43) zu Grunde, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006, Tabelle B10.2 S. 87) und nach Abzug eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr 51'307.- ergab und somit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (8 %) führte. 
5. 
Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid den Sachverhalt und die Rechtslage einlässlich dargelegt und begründet. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde war von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist darum nicht stattzugeben. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. Januar 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: