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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 223/05 
 
Urteil vom 16. November 2005 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
C.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Jürg Tanner, Vordergasse 78, 8200 Schaffhausen, 
 
gegen 
 
Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 10. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1972 geborene C.________ arbeitete seit 1. September 2002 als Gebietsverantwortlicher bei der X.________ AG. Am 20. Januar 2004 wurde er von der Arbeitgeberin schriftlich verwarnt und auf verschiedene Punkte hingewiesen (u.a. rechtzeitiges Erscheinen an Sitzungen, pünktliche Abgabe der Wochenrapporte, sofortiges Terminieren von Kundenanfragen), bei deren Nichteinhaltung er damit rechnen müsse, auf Ende Februar 2004 entlassen zu werden. Mit Schreiben vom 27. Januar 2004 kündigte die X.________ AG das Arbeitsverhältnis mit C.________ auf den 31. März 2004. Am 3. März 2004 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2004. Mit Verfügung vom 22. März 2004 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen C.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. April 2004 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil er der Arbeitgeberfirma Anlass zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses gegeben habe. Auf Einsprache hin reduzierte die Arbeitslosenkasse die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage (Entscheid vom 30. April 2004). 
B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde, mit welcher C.________ zur Hauptsache die Aufhebung des Einspracheentscheides hatte beantragen lassen, setzte die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen nach Durchführung einer Beweisverhandlung am 10. November 2004 die Einstellungsdauer mit Entscheid vom 10. November 2004 auf 12 Tage herab; ferner sprach sie dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben; eventuell sei die Einstellungsdauer angemessen zu reduzieren. Ferner sei die Sache zur Festsetzung einer höheren Parteientschädigung für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die Parteientschädigung sei letztinstanzlich neu festzulegen. 
 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 8 zu Art. 30). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb; Urteile B. vom 11. Januar 2001[C 282/00] und M. vom 17. Oktober 2000 [C 53/00]; Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, N 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil M. vom 17. Oktober 2000 [C 53/00] auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist). 
2. 
2.1 In der Verwarnung vom 20. Januar 2004 erwähnte die X.________ AG mehrere Punkte, welche Anlass zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden könnten, falls der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht ändere. Von den angeführten Verhaltensweisen erachtete die Vorinstanz aufgrund des Beweisverfahrens mehrere als erstellt. Dies gelte für die Vorwürfe, dass der Versicherte nicht rechtzeitig zu Sitzungen erschienen sei, Kunden zur Kündigung von Verträgen angestiftet und gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten einen rauen Ton angeschlagen habe. Zusätzlich habe er seinen Vorgesetzten vor Dritten des Lügens bezichtigt. 
2.2 Die Verspätung bei Sitzungen im August/September 2003 ist offensichtlich nicht kausal für die am 27. Januar 2004 ausgesprochene Kündigung, ansonsten die Arbeitgeberin den Versicherten bereits früher abgemahnt hätte. Der raue Ton im Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten wird vom Beschwerdeführer zwar nicht bestritten, aber als betriebsüblich dargestellt. Der Beschwerdeführer hat wohl an der Verhandlung vom 10. November 2004 bestritten, seinen Vorgesetzten der Lüge bezichtigt zu haben. R.________ bestätigte jedoch als Zeuge, dass der Versicherte ihn in Anwesenheit des Direktors der X.________ AG als Lügner bezeichnet habe. Die Aussagen des Zeugen, der auch die näheren Umstände des Vorfalls schilderte, sind glaubwürdig. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Kunden zur Kündigung von Verträgen angestiftet, um beim Neuabschluss des Geschäfts wiederum eine Provision beziehen zu können, aufgrund der Beweislage als erstellt erachtet hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diesbezüglich denn auch nichts vorgebracht, was Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufkommen lassen könnte. 
3. 
Dem Beschwerdeführer ist somit vorzuwerfen, dass er seinen Vorgesetzten als Lügner bezeichnet und Kunden zur Kündigung von Verträgen angestiftet hat. Dieses Verhalten ist in beweismässiger Hinsicht klar erstellt und als vorsätzlich erfolgt zu betrachten. Die weiteren von der Rekurskommission als erwiesen erachteten Verhaltensweisen stehen dem gegenüber nicht klar fest. An der von der Vorinstanz als angemessen bezeichneten Sanktion von 12 Einstelltagen im Rahmen eines leichten Verschuldens gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV ändert sich dadurch jedoch nichts, handelt es sich doch um eher geringfügige Vorwürfe (rauer Umgangston, Verspätung bei Sitzungen), welche bei der Würdigung des Verschuldens nicht erheblich ins Gewicht fallen. 
4. 
4.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach der Rechtsprechung ist diese neue prozessrechtliche Norm des Bundesrechts - im Unterschied zu den mit dem ATSG geänderten materiellrechtlichen Vorschriften - ab dem Tag dessen In-Kraft-Tretens am 1. Januar 2003 sofort anwendbar geworden; vorbehalten bleiben anders lautende Übergangsbestimmungen (BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b). Von den im ATSG enthaltenen Übergangsregelungen ist allein Art. 82 Abs. 2 verfahrensrechtlicher Natur. Danach haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften. 
Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Arbeitslosenhilfegesetzes des Kantons Schaffhausen vom 17. Februar 1997 ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 101 lit. b AVIG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) eine dreigliedrige paritätische Rekurskommission. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift richtet sich das Verfahren der Rekurskommission unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften nach den Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Art. 38-50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes). Gemäss Art. 48 des Gesetzes des Kantons Schaffhausen über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz) sind für die Zusprechung einer Parteientschädigung die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden. Die Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen vom 3. September 1951 enthält in Art. 118 eine Bestimmung über die Entschädigung für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe einer Partei. Materiellrechtlich genügt die kantonale Regelung damit den bundesrechtlichen Vorgaben des Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG. Hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs der obsiegenden Partei auf Parteientschädigung im Arbeitslosenversicherungsprozess ist der Gesetzgeber des Kantons Schaffhausen somit zu keiner Anpassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert fünf Jahren gehalten, womit der übergangsrechtliche Art. 82 Abs. 2 ATSG hier keine eigenständige Rechtswirkung entfaltet, die der sofortigen Anwendbarkeit des Art. 61 lit. g ATSG entgegenstünde. Der angefochtene Entscheid vom 10. November 2004 beruht damit, soweit die Höhe des Anspruchs auf Parteientschädigung betreffend, auf öffentlichem Recht des Bundes, weshalb auch in diesem Punkt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist (Art. 128 und Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). 
4.2 Im Anwendungsbereich des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 87 lit. g KVG, dessen Wortlaut sich nun in Art. 61 lit. g ATSG wiederfindet, prüfte das Eidgenössische Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts frei, ob der vorinstanzliche Entscheid den durch Art. 87 lit. g Satz 1 KVG eingeräumten Anspruch auf Parteientschädigung verletzt und ob der Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 87 lit. g Satz 2 KVG genügt. Darüber hinaus war praktisch nur zu prüfen, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (RKUV 1997 Nr. KV 15 S. 319; Urteil S. vom 28. November 2002; K 162/00). Bei nämlichem Wortlaut der Bestimmung hat die gleiche Überprüfungsbefugnis auch für die Höhe der vorinstanzlich gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zugesprochenen Parteientschädigungen zu gelten. 
4.3 Nach der Rechtsprechung verstösst eine Entscheidung gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zuziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a, 56 Erw. 2b, 70 Erw. 5a, 126 I 170 Erw. 3a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
Ein Entscheid über eine Parteientschädigung im Besonderen ist u.a. dann willkürlich, wenn eine schlechthin unhaltbare Betätigung des dem Gericht vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessens vorliegt (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a; RKUV 1993 Nr. U 172 S. 143; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a), wobei eine willkürliche Ermessensausübung zugleich einen Ermessensmissbrauch darstellt (BGE 123 V 152 Erw. 2; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b). 
Nach der Rechtsprechung kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach kantonaler Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde, einschliesslich Mehrwertsteuer, festgelegt werden (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4c). 
4.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren, in welchem er im Umfang von 40% (Reduktion der Einstellungstage von 20 auf 12) obsiegt hat, ohne nähere Begründung eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen. Der Rechtsvertreter des Versicherten hat eine Beschwerdeschrift im Umfang von vier Seiten und eine zusätzliche kurze Eingabe eingereicht. Zudem hat er an der Verhandlung vom 10. November 2004 teilgenommen, welche seinen Angaben zufolge zwei Stunden dauerte. Unabhängig vom kantonalen Anwaltsgebühren-Tarif ist die Entschädigung von Fr. 300.- für ein teilweises Obsiegen im Umfang von 40% als willkürlich zu bezeichnen, wird damit doch in Anwendung des Mindestansatzes von Fr. 160.- pro Stunde lediglichen ein Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von rund 4,7 Arbeitsstunden abgegolten (Fr. 160.- x 40% x 4,7 Stunden = Fr. 300.80). Damit ist der Aufwand des Rechtsvertreters, der laut Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 11 Stunden betrug, bei weitem nicht gedeckt. 
4.5 Die Rekurskommission, an welche die Sache in diesem Punkt zurückzuweisen ist, wird über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Parteientschädigung neu befinden. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 10. November 2004 aufgehoben, und die Sache wird an die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen zurückgewiesen, damit sie über die Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 16. November 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: