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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1335/2017  
 
 
Urteil vom 19. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl (falscher Alarm), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Oktober 2017 (UH170273). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Nachdem die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemässer Vorladung zu einer Einvernahme nicht erschienen war, trat die Staatsanwaltschaft Limmattal Albis am 23. August 2017 auf eine Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 14. Dezember 2016 mit dem Nichteintreten auf die Einsprache rechtskräftig geworden war. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Oktober 2017 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht, ohne in der Sache einen eigentlichen Antrag zu stellen. 
Mit dem Umstand, dass sie der Vorladung zur Einvernahme keine Folge leistete und der Strafbefehl mit dem Nichteintreten auf die Einsprache rechtskräftig wurde, befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Ihr sinngemässer Verweis auf frühere Eingaben an das Obergericht, welche sie dem Bundesgericht in der Beilage einreicht, genügt nicht, da sich die Begründung der Beschwerde auf den angefochtenen Beschluss beziehen muss (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit dem angefochtenen Beschluss bzw. dessen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, inwiefern der Beschluss des Obergerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill