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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_34/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. März 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Büro für amtliche Mandate. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 21. Oktober 2013 führte A.________ um ca. 12.30 Uhr seinen kleinen Hund auf dem Spitzwisweg in Fahrweid (Gemeinde Geroldswil) spazieren. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung mit B.________, der mit zwei Schäferhunden unterwegs war. In der Folge erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen einfacher Körperverletzung mit der Begründung, er sei von ihm ins Gesicht geschlagen worden. B.________ erstattete seinerseits Strafanzeige gegen A.________ wegen Drohung, da dieser ihm und seiner Frau Schläge angedroht habe. 
 
 Am 19. August 2014 beantragte A.________, ihm einen amtlichen Anwalt zu bestellen. Die Oberstaatsanwaltschaft lehnte das Gesuch am 21. August 2014 ab. Der Entscheid blieb unangefochten. 
 
 Am 11. November 2014 trat die Oberstaatsanwaltschaft auf ein erneutes Gesuch von A.________ um amtliche Verbeiständung nicht ein. 
 
 Am 14. November 2014 gelangte A.________ an die Oberstaatsanwaltschaft und beantragte, die Verfügung vom 11. November 2014 aufzuheben und ihm eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Eingabe ans Obergericht, um sie als Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 11. November 2014 zu behandeln. 
 
 Das Obergericht nahm die Eingabe von A.________ als Beschwerde entgegen und wies sie am 22. Januar 2015 ab. 
 
B.  
 
 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihm eine amtliche Verteidigung zu bestellen. 
 
C.  
 
 Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht das Nichteintreten der Oberstaatsanwaltschaft auf das Gesuch des Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Ver-teidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenent-scheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das ist bei der Verweigerung der amtlichen Verteidigung der Fall (BGE 133 IV 335 E. 4 mit Hinweisen; Urteil 1B_436/2011 vom 21. September 2011, E. 1). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und auf dessen Gesuch um amtliche Verteidigung nicht eingetreten wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). 
 
 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als Rügen nicht sachgerecht begründet oder nicht in der Beschwerdeschrift selber erhoben werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2). Das trifft beispielsweise auf die vom Beschwerdeführer behauptete angebliche "Verbandelung" von Staatsanwaltschaft, Gemeinde Geroldswil, Kantonspolizei und B.________ zu, die "im Verfahren genügend beschrieben" sei. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter diesen Vorbehalten einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf das Gesuch um amtliche Verteidigung nicht eingetreten mit der Begründung, die Verhältnisse hätten sich seit der Ablehnung des ersten Gesuchs nicht wesentlich geändert. Das Obergericht hat offen gelassen, ob diese Art der Erledigung zulässig sei oder ob nicht die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch korrekterweise hätte formell abweisen müssen. Das ist für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens indessen unerheblich, da das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung materiell geprüft und verneint hat. 
 
3.  
 
3.1. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht (Art. 130 lit. a und b StPO) - notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO).  
 
3.2. Das Obergericht hat erwogen, dass Drohung im Sinn von Art. 180 StGB zwar mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sei, dem Beschwerdeführer aber konkret keine Strafe drohe, welche die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegten Grenzen überschreite. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, dass sie widerlegen würde. Sein Einwand, es könne kein Bagatellfall vorliegen, weil man sein Vorstrafenregister beigezogen habe, geht fehl. Der Auszug daraus wird in jedem Strafverfahren zu den Akten genommen, unabhängig von der Schwere der Vorwürfe. Das Obergericht konnte somit ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, es liege ein Bagatellfall im Sinn der obgenannten Bestimmung vor.  
 
3.3. In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist oder der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteil 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass der vorliegende Fall in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Probleme aufwerfe und der Beschwerdeführer, wie sich aus seinem bisherigen Verhalten im Verfahren ergebe, durchaus in der Lage sei, an der Erstellung des einfachen Sachverhalts mitzuwirken. Allein der Umstand, dass er aus psychischen Gründen eine IV-Rente beziehe, vermöge daran nichts zu ändern. Diese Ausführungen sind schlüssig und werden vom Beschwerdeführer nicht widerlegt. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es ihm keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung zugestand, die Beschwerde ist unbegründet.  
 
4.   
 
 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er behauptet zwar, dass ihm die finanziellen Mittel für den Beizug eines Anwaltes fehlen würden; er macht aber keine näheren Angaben zu seiner finanziellen Situation und stellt auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre ohnehin abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen offenbar bescheidenen finanziellen Mitteln ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi