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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_328/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juni 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2019 (IV.2017.13314). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Mai 2019 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 2. Mai 2019 an einen Elternteil von A.________ zugestellten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2019, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 3. Juni 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Würdigung der Akten und Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Auffassung gelangte, die Verfügung der IV-Stelle vom 21. November 2017, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe, bestünde rechtens, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, 
dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich seine Lebensumstände zu schildern, in welchen er sich zwischen Dezember 2013 und Dezember 2014 befunden hat, 
 
dass er darüber hinaus vielmehr konkret darlegen hätte müssen, inwiefern er deswegen auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG oder in den massgeblichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 127 V 94 E. 3c) dauernd auf Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung angewiesen gewesen sein soll, 
dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich nicht hinreichend begründet ist, 
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juni 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel