Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_477/2017  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2017 (350 17 487). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt seit dem 3. August 2017 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betruges. Es wird ihm vorgeworfen, er habe unrechtmässig Krankenversicherungsleistungen (Krankentaggelder) bezogen, indem er eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (per 8. Februar 2016) arglistig vorgetäuscht habe. Am 23. August 2017 liess die Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vollziehen, bei der mehrere Ordner mit Unterlagen, weitere Schriftaufzeichnungen, verschiedene elektronische Datenträger (Laptop, Smartphone, Tablet, USB-Stick) und diverse Fahrzeug-Tachoscheiben sichergestellt wurden. Gleichentags stellte der Beschuldigte diesbezüglich ein Siegelungsbegehren. 
 
B.   
Am 5. September 2017 reichte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch ein. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft (ZMG) die Entsiegelung. 
 
C.   
Gegen den Entscheid des ZMG gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 6. November 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches. 
Das ZMG beantragt mit Schreiben vom 17. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat am 20. November 2017 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Mit Verfügung vom 23. November 2017 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde bewilligt. Der Beschwerdeführer reichte am 24. November (Posteingang: 27. November) 2017 innert erstreckter Frist eine Anwaltsvollmacht ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid des ZMG. Bei der anderslautenden Betreffs-Bezeichnung im Rubrum des angefochtenen Entscheides ("Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs") handelt es sich - angesichts des klaren Dispositivs und der Erwägungen des angefochtenen Entscheides - offensichtlich um ein redaktionelles Versehen. Zu prüfen ist, ob die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG erfüllt sind. Das Bundesgericht beurteilt diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 2.1 von BGE 143 IV 270, E. 2 von BGE 142 IV 207, E. 1 des zur amtlichen Publikation bestimmten Urteils 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018; s.a. BGE 141 IV 77 E. 4.4 und E. 5 S. 82 ff.; 140 IV 28 E. 3.2 S. 32; 138 IV 225 E. 6.1 S. 227 f.). Der Beschwerdeführer hat die betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen ausreichend zu substanziieren (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit Hinweisen). 
Das blosse Motiv, dass eine betroffene (namentlich die beschuldigte) Person strafprozessuale Beweiserhebungen möglichst unterbinden möchte, begründet für sich allein noch kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_394/2017 E. 2.6). Auch der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt bzw. durchsucht wird, stellt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, zumal der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285; 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.4; je mit Hinweisen). 
In der Beschwerdeschrift wird ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil beiläufig damit angedeutet, dass eine private Observation, welche der Entsiegelung akzessorisch zugrunde liege, "persönlichkeitsverletzend" gewesen sei. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob damit ein (durch die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Aufzeichnungen) drohender Eingriff in geschützte Geheimnisinteressen ausreichend substanziiert erscheint. 
 
3.  
 
3.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen).  
Soweit der Geheimnisschutz von durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen ist (Art. 246-248 StPO), schliesst das Gesetz die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz ausdrücklich aus (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO). Statt dessen ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) zu ergreifen und (im Falle eines Entsiegelungsgesuches) das Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG zu durchlaufen. Gegen den Entsiegelungsentscheid kann (unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. BGG) grundsätzlich Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_394/2017 E. 2.2-2.3). 
 
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das ZMG nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind (besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen oder elektronischen Dateien) diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; BGE 1B_394/2017, nicht amtl. publ. E. 6).  
 
3.3. Auch im Entsiegelungsverfahren muss der gesetzlich vorgeschriebene prozessuale Instanzenzug durchlaufen werden (Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Erst vor Bundesgericht nachgeschobene Noven sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 1B_394/2017, nicht amtl. publ. E. 3).  
 
4.   
Wie die Vorinstanz feststellt, hat der Beschwerdeführer bei seinem Siegelungsbegehren am 23. August 2017 "nicht geltend" gemacht, dass sich unter den sichergestellten "Aufzeichnungen und Gegenständen solche befinden würden, die einem strafprozessual zu achtenden Geheimnis unterstehen". Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2017 wurde der Beschwerdeführer vom ZMG peremptorisch eingeladen, sich (bis zum 15. September 2017) zum Entsiegelungsgesuch vom 5. September 2017 der Staatsanwaltschaft vernehmen zu lassen. Davon hat er Gebrauch gemacht. Auch in seiner Stellungnahme vom 14. September 2017 rief er keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) als tangiert an, weshalb das ZMG auch keine Veranlassung hatte, solche Interessen zu prüfen. 
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer einen (durch den angefochtenen Entsiegelungsentscheid und die bewilligte Durchsuchung von Aufzeichnungen und Unterlagen) drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil überhaupt ausreichend substanziiert hat (Art. 42 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Auf erst im Verfahren vor Bundesgericht beiläufig nachgeschobene Noven ist jedenfalls nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen. Zum einen werden die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung vor Bundesgericht (Art. 64 BGG) nicht dargelegt. Insbesondere wird weder behauptet, noch dokumentiert, dass der Gesuchsteller finanziell bedürftig wäre. Zum anderen erweist sich die Beschwerde als zum Vornherein unzulässig bzw. aussichtslos. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster