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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_284/2023  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. April 2023 (TB230003-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In mehreren Schreiben warf B.A.________ Bezirksrichter C.________ vor, er habe im Scheidungsverfahren zwischen ihr und D.A.________ unter Zuhilfenahme Dritter, etwa der KESB Winterthur und der Anwältin ihres Ex-Mannes, Amtsmissbrauch und Irreführung der Rechtspflege begangen. 
Am 10. Januar 2023 überwies die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen. 
Mit Beschluss vom 20. April 2023 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C.________ nicht. 
Mit Beschwerde ans Bundesgericht vom 19. Mai 2023 beantragt B.A.________, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwalt die Ermächtigung zur Eröffnung dieser Strafuntersuchung zu erteilen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung von C.________, eines Beamten im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die der Strafanzeige zugrunde liegenden Vorwürfe bezögen sich auf diverse Verfahrenshandlungen des Beschwerdegegners im Scheidungsverfahren, mit denen die Beschwerdeführerin nicht einverstanden sei. Solche im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit ergangenen, der Beschwerdeführerin nicht genehme Entscheide vermöchten indessen per se keinen Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners zu begründen. Es habe ihr zudem offen gestanden, sie mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen anzufechten. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners. Soweit sie ihm "Rufmord" vorwerfe, ergebe sich weder aus ihren Ausführungen noch aus den Akten, dass in Bezug auf konkrete Vorfälle die erforderlichen Strafanträge vorlägen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung nicht sachgerecht auseinander, sondern legt, teilweise gestützt auf Mutmassungen und gespickt mit Verunglimpfungen - "Provinzrichter" -, dar, dass der Beschwerdegegner das Scheidungsverfahren parteiisch geführt und ihr dadurch grosses Unrecht zugefügt habe. Diese Ausführungen sind nur zum Teil nachvollziehbar und vermögen nicht zu überzeugen. Vor allem aber hatte das Obergericht im angefochtenen Entscheid nicht zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner das Scheidungsverfahren parteiisch geführt hat oder nicht; Streitgegenstand war einzig die Frage, ob ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen des Beschwerdegegners bestand, der die Anhebung einer Strafuntersuchung erheischt hätte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Scheidungsverfahren den Ausstand des Beschwerdegegners verlangt hatte, mit diesem Ansinnen indessen vor allen Instanzen gescheitert ist (vgl. Urteil 5A_715/2019 vom 8. Oktober 2019). 
Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin damit nichts vor, was die zutreffende Einschätzung des Obergerichts, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien von vornherein nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners zu begründen, in Frage zu stellen vermag. 
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi