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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 255/00 
 
Urteil vom 21. Oktober 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
R.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, Belmontstrasse 1, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 15. Februar 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene R.________ war im Jahr 1981 bei der Bauunternehmung N.________ in X.________ als Saisonnier für Maurerarbeiten angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Juli 1981 stürzte er ausserhalb der Arbeitszeit eine Treppe hinunter und zog sich dabei Verletzungen am linken Fuss zu. Nach operativer Behandlung der gerissenen ligamenta fibulotalare anterius und fibulocalcaneare im linken OSA (Operationsbericht vom 4. August 1981) sowie Aufenthalt im Zentrum B.________ stellte die SUVA ab 15. Februar 1982 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit fest und erbrachte danach keine Versicherungsleistungen mehr. Nachdem Ende 1981 die Saisonbewilligung ausgelaufen war, kehrte der Versicherte in seine Heimat zurück. 
 
Am 17. Februar 1996 gelangte R.________ an die SUVA und machte geltend, seine Arbeitsfähigkeit sei wegen des im Jahr 1981 erlittenen Unfalles beeinträchtigt. Mit Verfügung vom 12. Februar 1997 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht ab. Sowohl die dagegen erhobene Einsprache vom 20./21. März 1997 (Einspracheentscheid vom 6. Mai 1997) als auch die am 4. August 1997 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereichte Beschwerde wurden abgewiesen (Entscheid vom 13. Januar 1998). Mit Urteil vom 17. August 1998 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die am 25. Februar 1998 dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Sache zur Aktenergänzung an die SUVA zurück. 
 
Nachdem die SUVA die Orthopädische Klinik Y.________ mit einer Begutachtung des Versicherten beauftragt hatte (Untersuchung vom 4. Dezember und Gutachten vom 31. Dezember 1998) und ihr ein Gutachten von Dr. med. V.________, Spezialarzt für Orthopädie, vom 15. Februar 1999 zugegangen war, holte sie bei der Klinik Y.________ einen Nachbericht vom 18. Mai 1999 ein und lehnte mit Verfügung vom 8. Juni 1999 sowie mit Einspracheentscheid vom 16. August 1999 den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. 
B. 
Hiegegen liess R.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines medizinischen Obergutachtens Invaliditätsgrad und Höhe des Integritätsschadens bestimme. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente von 20 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen. 
 
Nach Eingang eines am 1. November 1999 verfassten Schreibens von Dr. med. W.________, welcher den Standpunkt vertrat, das Gutachten der Klinik Y.________ sei widersprüchlich, wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Februar 2000 ab. 
C. 
R.________ liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die SUVA schloss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtete. 
D. 
Auf Gesuch des Versicherten vom 8. September 2000 wurde das Verfahren mit Verfügung vom 17. November 2000 sistiert. Nach Einreichung des Gutachtens des Dr. med. W.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. Dezember 2000 (nachfolgend: Gutachten Dr. W.________) erhielt die SUVA durch Schreiben des Instruktionsrichters vom 6. März 2002 Gelegenheit, sich zum Gutachten Dr. W.________ zu äussern, wovon die Anstalt mit Eingabe vom 15. April 2002 Gebrauch machte, dies begleitet von einer Aerztlichen Beurteilung des Dr. med. Z.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Aerzteteam Unfallmedizin, vom 28. März 2002, vier Röntgenbildern vom 10. November 1981 und 4. Dezember 1998 sowie einer Nachzeichnung (auf Kalk) der radiologischen Präsentation des linken Sprunggelenks im Abstand von 17 Jahren durch Dr. med. Z.________. Zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme aufgefordert, liess sich der Versicherte am 13. Mai 2002 zur Sache vernehmen und vier Röntgenbilder beider Fussgelenke vom 6. September 2000, erstellt durch Dr. W.________ im Rahmen der erwähnten Begutachtung, einreichen. Die SUVA unterbreitete diese Röntgenbilder Dr. med. Z.________, welcher dazu am 5. Juni 2002 eine ärztliche Stellungnahme abgab. 
E. 
Die Unterlagen der SUVA wurden dem Versicherten zur Kenntnisnahme unterbreitet. Der seitens des Versicherten mit Schreiben vom 21. Juli 2003 "gelegentlich" in Aussicht gestellte weitere Bericht des Dr. med. W.________ traf in der Folge beim Gericht nicht ein. Auf Erkundigung des Instruktionsrichters Ende August teilte die Rechtsvertreterin des Versicherten mit, sie hoffe den Bericht des Dr. W.________, welcher zu den Ergebnissen einer Anfangs September 2003 in Italien durchzuführenden Kernspintomographie Stellung nehmen würde, bis Ende September 2003 einreichen zu können. Das war nicht der Fall. Ein Gesuch um Fristerstreckung vom 30. September 2003 wurde durch den Instruktionsrichter abgewiesen und das Instruktionsverfahren geschlossen (Schreiben vom 6. Oktober 2003). 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, wie bereits im ersten letztinstanzlichen Verfahren (vgl. Urteil vom 17. August 1998), die Frage, ob medizinische Tatsachen bestehen, die - wenn mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) - zur Bejahung des natürlichen (und, da ausschliesslich somatische Befunde zur Diskussion stehen, diesfalls auch adäquaten; vgl. BGE 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen) Kausalzusammenhanges als unerlässlicher Leistungsvoraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 UVG (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 f. Erw. 5a) führen würden. 
1.1 Diese Frage prüft das Gericht mit voller Kognition (Art. 132 OG), insbesondere ohne Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (lit. b dieser Bestimmung). Die seitens der SUVA erhobenen Einwände, das Gutachten Dr. W.________ sei als unzulässiges Beweismittel in den Prozess eingeführt und der SUVA angelegentlich der am 17. November 2000 verfügten Sistierung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, verkennen die verfahrens- und intertemporalrechtliche Lage. Eine Anwendung der geänderten Rechtsprechung BGE 127 V 353 auf die hier zu beurteilende Sache kommt nicht in Betracht. Denn die Sistierung, gestützt auf welche der Beschwerdeführer das Gutachten Dr. W.________ (vom 15. Dezember 2000) beibrachte, datiert vom 17. November 2000 und erging somit zu einem Zeitpunkt, bevor das Gericht - am 15. Oktober 2001 - mit BGE 127 V 353 seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit neuer, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichender Beweismittel änderte. Das Gutachten Dr. W.________ von der materiellen Prüfung ausblenden oder nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel eines prozessual revisionsrechtlich relevanten Beweismittels im Sinne von BGE 127 V 357 Erw. 4b entgegennehmen zu wollen, verstiesse in Anbetracht dieses zeitlichen Ablaufes gegen Treu und Glauben im Prozess. Im übrigen war die Sistierungsverfügung vom 17. November 2000 den Parteien ordnungsgemäss eröffnet worden, ohne dass die SUVA damals oder in der folgenden Zeit die Verfahrenseinstellung je beanstandet hätte, was ohne weiteres prozessual möglich gewesen wäre, können doch verfahrensleitende Verfügungen (wie z.B. jene über die Aussetzung des Verfahrens) - auf Gesuch hin oder von Amtes wegen - ohne Bindung an eine Rechtskraft grundsätzlich jederzeit zurückgenommen oder abgeändert werden (BGE 124 V 87 Erw. 4; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Rz 417 ff.). Zu einer besonderen Gehörsgewährung bestand daher kein Anlass, ganz abgesehen davon, dass die SUVA - bei fehlenden laufenden Versicherungsleistungen - durch die Verfahrenssistierung weder wirtschaftlich-finanziell noch sonstwie administrativ erheblich beschwert wurde. 
 
Das Gutachten Dr. W.________ hat daher ungeschmälert in die letztinstanzliche materielle Prüfung Eingang zu finden. 
1.2 In materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht ist auf die Erw. 1 und 2 des Urteils vom 17. August 1998 zu verweisen. Zu ergänzen ist, dass das Bundesrecht nicht vorschreibt, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Als auf diese Weise der freien, pflichtgemässen und umfassenden gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel gilt nach der Rechtsprechung ebenfalls der Amtsbericht des SUVA-Arztes (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee), auch der nach Abschluss des Einspracheentscheides für die Belange des hängigen (erst- oder zweitinstanzlichen) Beschwerdeverfahrens eingeholte (RKUV 1997 U 281 S. 282 Erw. 1b), wo die Anstalt Parteistellung hat (BGE 104 V 211 Erw. c). 
1.3 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 16. August 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dass gemäss Operationsbericht vom 4. August 1981 unmittelbar nach dem erlittenen Unfall die von Dr. med. V.________ in einem Gutachten vom 23. Februar 1998 vertretene Diagnose grösserer Knorpelschäden sowie Knorpelfissuren nicht gegeben war und auch am 30. Januar 1998 MR-tomographisch nicht gestellt werden konnte. Durch die MRI-Untersuchung sei vielmehr ein Befund erhoben worden, welcher durch die Ausübung gewisser Sportarten wie z.B. Fussball hervorgerufen werden könne. Ebenso wenig habe von Dr. med. A.________ im Rahmen einer konsiliarischen Untersuchung (vom 28. Januar 1997) ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden festgestellt werden können. Das Ergänzungsgutachten der Klinik Y.________ vom 18. Mai 1999 habe sich mit der Argumentation der beiden Berichte von Dr. med. V.________ (vom 23. Februar 1998 und 15. Februar 1999) ausführlich und sachlich auseinandergesetzt. Bekannt sei auch die Tatsache gewesen, dass beim Patienten nach vierstündigem Stehen oder Gehen am anterolateralen OSG-Gelenkspalt Schmerzen auftreten. Die am linken Sprunggelenk eingetretene Veränderung sei aber nicht durch den Unfall von 1981 hervorgerufen worden. Daran vermöge auch das ins Recht gelegte Schreiben von Dr. med. W.________ vom 1. November 1999 nichts zu ändern, zumal es sich nicht auf die erläuternden Ausführungen im Ergänzungsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Mai 1999 beziehe. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Veränderungen im linken Fussgelenk könnten einzig Folgen des 1981 erlittenen Supinationstraumas sein. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Annahme, wonach die festzustellenden Veränderungen und die dadurch herbeigeführten Beschwerden auf sportliche Aktivitäten zurückzuführen seien. Wäre er von Osteoarthrosis befallen, müsste auch das rechte, genau gleich beanspruchte Fussgelenk betroffen sein, was aber offensichtlich nicht der Fall sei. Bei Bandrupturen sei es gerade typisch, dass die geschilderten Beschwerden erst nach jahrelanger Belastung und wiederholten Distorsionen auftauchten. Es könne daher nicht relevant sein, dass eine MRI-Untersuchung vom 30. Januar 1998 einen Befund ausgeschlossen habe, welcher zu den geklagten Beschwerden führe. Schliesslich hätten sich die Gutachter der Klinik Y.________ in keiner Weise fundiert mit den Berichten von Dr. med. V.________ auseinandergesetzt. 
 
Unter Berufung auf das am 15. Dezember 2000 von Dr. med. W.________ erstellte Gutachten macht der Beschwerdeführer sodann geltend, anlässlich des operativen Eingriffs vom 4. August 1981 sei die Gelenkfläche als intakt beschrieben worden, obwohl lediglich deren kleinster Teil im lateralen Abschnitt eingesehen werden konnte. Dem entsprechenden Operationsbericht könne bezüglich möglicher Knorpelschäden im oberen Sprunggelenk daher keinerlei Beweiskraft zukommen. Insbesondere seien keine Vergleichsaufnahmen beider Sprunggelenke durchgeführt worden, um die Behauptung zu untermauern, dass ventrale Osteophyten der Tibiavorderkanten und Verkalkungen der medialen Facetten des OSG für gewisse Sportarten wie das Fussballspielen charakteristisch seien. 
2.3 
2.3.1 Der Beschwerdeführer hat beim versicherten Unfall vom 29. Juli 1981 durch ein Supinationstrauma eine Ruptur (vollständigen Riss) der Ligamenta fibulotalare anterius et fibulocalcaneare im linken OSG erlitten, welche Verletzungen am 4. August 1981 - nach Abschwellenlassen unter Hochlagerung und Tanderil über fünf Tage - operiert (Bandnaht) und - am fünften postoperativen Tage - mittels Anlegung eines Unterschenkelgehgipses versorgt wurden (Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 12. August 1981 mit Operationsbericht vom 4. August 1981). Wegen verzögerter Mobilisierung trat er am 9. November 1981 zur weiteren Rehabilitation in das Zentrum B.________ ein, wo er sich bis zum 4. Dezember 1981 aufhielt; den Status vor Austritt umschrieb das Zentrum B.________ im Bericht vom 8. Dezember 1981 wie folgt: 
 
"Noch an einem Vorderarmstock gehend, recht deutlich hinkend trat der Patient ein. Die Stockentwöhnung gestaltete sich problemlos. Das Programm konnte gut gesteigert werden. Vor Austritt sehr sportliches, belastetes Programm, welches problemlos ertragen wurde. Restbeschwerden bestehen, teils wetterabhängig, teils belastungsabhängige Schmerzen am Malleolus medialis. Es besteht praktisch keinerlei Muskelatrophie am linken Bein. Das OSG und USG sind nur endgradig eingeschränkt. Es bestehen keine Zeichen eines Morbus Sudeck, weder röntgenologisch noch klinisch. Für grössere Belastungen für die nächste Zeit wurde dem Patienten eine Knöchelbandage abgegeben." 
 
Wie schon die erste kreisärztliche Untersuchung vom 29. März 1996 (im Anschluss an die Rückfallmeldung), ergaben auch die nachfolgend zu den Akten genommenen medizinischen Unterlagen, insbesondere das im Rückweisungsverfahren eingeholte Administrativgutachten der Orthopädischen Klinik Y.________, vom 31. Dezember 1998 mitsamt an die Rechtsvertretung des Versicherten gerichteten Erläuterungen vom 18. Mai 1999, im Bereich dieser Unfallfolgen (Bänderriss) keine Verschlimmerung. Ebensowenig wird eine solche durch das Gutachten Dr. W.________ belegt, wenn, worauf SUVA-Arzt Dr. Z.________ zutreffend aufmerksam machte, dort steht: "Eine Instabilität lässt sich weder in der frontalen noch in der Sagit(t)alebene nachweisen. Man hat eher den Eindruck einer Einsteifung des Rückfusses mit praktisch aufgehobenen seitlichen Kippbewegungen." 
2.3.2 Es ist daher im Bereich der 1981 erkannten und als solche behandelten Unfallfolgen kein seither neu eingetretener verschlimmerter pathologischer Zustand auszumachen, welcher Gegenstand des Neuanmelderechts bei Rückfällen oder Spätfolgen (Art. 11 UVV) bilden könnte. Allein der lange Zeitablauf allerdings hätte der Annahme eines dieser beiden Tatbestände nicht zwingend entgegengestanden. Insofern überzeugt das Administrativgutachten vom 31. Dezember 1998 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 18. Mai 1999 nicht, wenn dort unter Bezugnahme auf die fehlende ärztliche Behandlung während vielen Jahren ausgeführt wird: "Bei einem so langen beschwerdefreien Intervall kann weder eine wahrscheinliche, noch eine sichere Kausalität angenommen werden." Diese Schlussfolgerung ist zu allgemein gehalten und trägt der unfallmedizinischen Erfahrungstatsache zu wenig Rechnung, dass ein unfallmässig verursachter körperlicher Defekt u.U. während langer Zeit stumm und ohne Auswirkungen auf das Befinden bleiben kann, um dann plötzlich nach Jahr und Tag zu akuten Beschwerden, einer Behandlungsbedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit zu führen (A. Maurer, Schweiz. Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 277 mit Hinweisen). Selbst bei einem Bänderriss wäre dies nicht ausgeschlossen, z.B. bei einer nicht (vollständig) erfolgreichen (konservativen oder operativen) Unfallbehandlung, bei später eingetretenen Lockerungen der verletzten Bänder mit Auswirkungen auf die Stabilität der betroffenen Gelenke, somit bei durch die Unfallverletzung und/oder -behandlung verursachten morphologischen Schädigungen, welche die Belastungs- und Widerstandsfähigkeit des gerissenen Bandes, im Vergleich zu Bändern in normalen physiologischem Zustande, im Laufe der Zeit vermindern oder begrenzen. Indessen bestehen im vorliegenden Fall nach den gesamten Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Die seitens der Klinik Y.________ angenommene leichte Instabilität des linken OSG ist kaum objektivierbar und stellt jedenfalls keinen zu Behandlung und/oder Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschaden dar. Im gleichen Sinne können die durch Dr. med. W.________ im Bereich von oberem und unterem Sprunggelenk links getroffenen Feststellungen (Druckempfindlichkeit, Tinel-Phänomen, Einschränkung der Supination um einen Drittel) vernachlässigt werden. 
2.4 Unter diesen Umständen fiele eine Leistungspflicht der SUVA nur noch dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer sich anlässlich des versicherten Unfalles vom 29. Juli 1981 eine schwerwiegendere Verletzung zugezogen hätte, als sie seinerzeit erkannt und zum Gegenstand der Unfallbehandlung gemacht worden war. Auf dieser Hypothese beruht das Gutachten Dr. W.________. Es stellt sich die Frage nach dem Beweis (oder der Beweisbarkeit) derjenigen Tatsachen, auf welchen diese Annahme des Dr. med. W.________ beruht. Zwei Beweisführungswege sind dabei denkbar: der direkte Beweis einer seinerzeit erlittenen schlimmeren Unfallschädigung gestützt auf die initialen Unfallakten einerseits (dazu Erw. 2.4.1), der indirekte Beweis durch Feststellung des aktuell (d.h. im Zeitpunkt des Einspracheentscheides) bestehenden Körperschadens und seiner retrospektiven Beurteilung im Sinne einer Schlussfolgerung auf die gesundheitliche Beeinträchtigung, wie sie sich unter dieser Annahme beim Unfall vom 29. Juli 1981 ergeben haben muss, anderseits (dazu Erw. 2.4.2). 
2.4.1 Nach Auffassung des Dr. med. W.________ lassen sich anamnestisch und unfallprotokollarisch verschiedene Umstände namhaft machen, aus denen sich insgesamt unwiderleglich ergebe, dass der Beschwerdeführer sich beim Unfall vom 29. Juli 1981 nicht nur eine Bänderruptur sondern auch eine Knorpelschädigung zugezogen habe. Dafür sprächen namentlich der schwerwiegende Ablauf des (vom in der plötzlich einsetzenden Dunkelheit überraschten Versicherten nicht kontrollierbaren) heftigen Sturzes, die Ausprägung der initialen Unfallfolgen (massive Schwellung, hohe Druckdolenz, starkes Haematom), die Indikation zum operativen Vorgehen (bei deutlich vermehrter lateraler Aufklappbarkeit des OSG-Spaltes links), der postoperativ verhaltene bis protrahierte Verlauf sowie die Notwendigkeit eines Rehabilitationsaufenhaltes. Die Angabe einer intakten Gelenkfläche im Operationsbericht vom 4. August 1981 habe, so der Privatgutachter weiter, bezüglich möglicher Knorpelschädigungen im oberen Sprunggelenk keinerlei Beweiskraft, weil seitens der operierenden Aerzte lediglich der kleinste Teil der Gelenkfläche im lateralen Abschnitt habe inspiziert werden können, wogegen die medialen Abschnitte von diesem Zugang aus absolut nicht einsehbar seien. 
 
Dr. med. Z.________, dem die Beschwerdegegnerin das Gutachten Dr. W.________ unterbreitete, hat in seiner Aerztlichen Beurteilung vom 28. März 2002, Punkt für Punkt dieser medizinischen Argumentation entkräftet. Es wird auf dieses Dokument, welches dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugesendet wurde, verwiesen. Entgegen der Auffassung des Dr. med. W.________ beweist keiner der von ihm in seinem Gutachten relevierten Aspekte - weder für sich allein noch in in ihrem Zusammenspiel - eine am 29. Juli 1981 erlittene Knorpelschädigung: Schwellung, Druckdolenz und Hämatom sind sicherlich nicht spezifisch für das Vorliegen einer Knorpelschädigung sondern in erster Linie Ausdruck des erlittenen heftigen Supinationstraumas mit einhergehender Ruptur der betroffenen Bänder. Hinsichtlich des Unfallablaufes (Heftigkeit des Sturzes oder Fehltrittes) und der Aufklappbarkeit des OSG-Spaltes links (gering oder deutlich vermehrt) als Operationsindikation sind die aktenmässig festgehaltenen Angaben keineswegs in der von Dr. med. W.________ angenommenen Weise gesichert. Der postoperative Verlauf sodann ist sicherlich nicht aussagekräftig für die Frage einer Knorpelverletzung, zumal es den Umstand zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer, damals als ängstlicher Patient geschildert, darin gefördert werden musste, sein Vertrauen zu seinem operierten Fuss wieder zu gewinnen (Schreiben des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 6. Oktober 1981), was mit dazu beigetragen hat, dass die Wiedererreichung normaler Gehfähigkeit etwas zögerlicher voranging als sonst üblich. Endlich ist der Ausschluss einer Schädigung der Gelenksfläche im lateralen Abschnitt nicht beweisend für die Existenz einer solchen in den (durch die operierenden Aerzte nicht einsehbaren) medialen Gelenksabschnitten. 
2.4.2 Damit könnte eine initiale Knorpelschädigung, verursacht durch den versicherten Unfall vom 29. Juli 1981, nur noch postuliert werden, wenn auf Grund der seit Einleitung des Neuanmeldeverfahrens getätigten Untersuchungen ein Befund erstellt wäre, der unfallmedizinisch betrachtet deren natürliche Folge wäre. Diesbezüglich hat das Gutachten Dr. W.________ auf Grund der am 6. September 2000 aufgenommenen Röntgenbilder ohne Wenn und Aber "eine Verschmälerung der Gelenkspalte zwischen Innenknöchel und medialer Talusrolle (...)" bei Ausschluss einer analogen Verschmälerung am rechten OSG angenommen, eine medizinische Befunderhebung, welche sämtliche bisherigen negativen Untersuchungsergebnisse - insbesondere hatte die Begutachtung im Y.________ keine arthrotischen Veränderungen ergeben - nachhaltig in Frage zu stellen geeignet war. Auch zu diesem entscheidenden Punkt einer posttraumatischen Arthrosebildung - einer geradezu klassischen Unfallspätfolge - hat indes SUVA-Arzt Dr. Z.________ schon in seiner Aerztlichen Beurteilung vom 28. März 2002 mit Nachzeichnung der radiologischen Präsentation des linken Sprunggelenkes im Abstand von 17 Jahren (1981 - 1998) und, nachdem ihm auch die seitens des Beschwerdeführers eingereichten Röntgenbilder vom 6. September 2000 zur Verfügung gestellt wurden, in der Stellungnahme vom 5. Juni 2002 überzeugend Position bezogen, indem er u.a. ausführte: 
 
"Zum Ersten ist die auf der linken Seite von Dr. W.________ beschriebene Verschmälerung der medialen Gelenkspalte (zwischen Innenknöchel und medialer Talusrolle) im Vergleich zu rechts nur scheinbar, denn es handelt sich um eine andere Projektion als rechts. Dr. W.________ weiss, dass nur dann beide (nämlich der mediale und der laterale Gelenkspalt) zur Darstellung kommen, wenn der Knöchel um ca. 25° innenrotiert ist. In Hinsicht auf die Knöchel von Herrn R.________ war auf den Bildern vom 6.9.00 der rechte Knöchel weniger als 25°, der linke Knöchel deutlich mehr als 25° innenrotiert, was die Unterschiede der Projektionen hervorruft und eine Verschmälerung des medialen Gelenkspalts links vortäuscht (...) 
 
Überdies würde man eine posttraumatische Arthrose nicht im Spalt zwischen Innenknöchel und medialer Talusfläche erwarten, sondern eine solche sitzt meistens im Bereich des medialen Doms, der beidseits unverändert ist. Ausserdem gehören zur Arthrose reaktive, subchondrale Knochensklerosen, doch ist im vorliegenden Fall der subchondrale Knorpel links eher weniger dicht als rechts, jedenfalls ohne die Andeutung einer Sklerose." 
 
Mit diesen fachärztlichen Darlegungen ist nunmehr in unverdächtiger, fachlich überzeugender und auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbarer Weise erstellt, dass die Grundannahme des Dr. med. W.________ einer am 29. Juli 1981 erlittenen Knorpelschädigung auch nicht indirekt, d.h. retrospektiv aus der Feststellung jetzt vorliegender, für eine solche Verletzung typischer Spätfolgen, wie sie nach den von den beiden Aerzten erwähnten wissenschaftlichen Studien auch nach vielen Jahren von Beschwerdefreiheit eintreten kann, zu beweisen ist. Denn der Beschwerdeführer weist tatsächlich nach dem Gesagten keine arthrotischen Veränderungen im linken Fussgelenk auf, welche als Spätfolge einer durch den versicherten Unfall vom 29. Juli 1981 verursachten Knorpelschädigung erkennbar wären. Daher erübrigen sich nunmehr auch ergänzende medizinische Abklärungen, welche nach Eingang des Gutachtens Dr. W.________ noch angezeigt erschienen waren. 
3. 
Sollte die Anfangs September 2003 in Italien durchgeführte Kernspintomographie neue Tatsachen aufweisen, die im Sinne der prozessualen Revision (Art. 137 lit. b OG; BGE 108 V 170) erheblich wären, ist er auf die Möglichkeit eines Gesuches um Revision des vorliegenden Urteils hinzuweisen. 
4. 
Die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung ist zu gewähren, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit, Bedürftigkeit und Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung gegeben sind (Art. 152 OG). Im Hinblick auf den ausserordentlichen Umfang des letztinstanzlichen Verfahrens wird die armenrechtliche Entschädigung, abweichend vom Normalansatz (Fr. 2'500.--), ermessensweise auf Fr. 4'000.-- festgesetzt, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Rückzahlung verpflichtet ist, sofern er zu neuem Einkommen oder Vermögen gelangen sollte. Mit dieser Entschädigung sind sämtliche Verfahrensschritte, Aufwendungen und Bemühungen der anwaltlichen Interessenwahrung im Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht abgegolten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Karin Caviezel aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: