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«AZA 0» 
U 244/00 Vr 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2001 
 
in Sachen 
V.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer, Stadtturmstrasse 19, Baden, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Der 1944 geborene Taxifahrer V.________ war über seinen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 20. November 1995 hatte er eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Berufskollegen, bei welcher er sich Verletzungen an den Zähnen und am Oberkiefer zuzog. Am 4. März 1996 wurde er von einem Fahrgast mit einem Faustschlag in den Bauch getroffen. Die SUVA kam für die Folgekosten auf. Am 7. Oktober 1996 erlitt V.________ einen psychischen Zusammenbruch, worauf er seine Arbeitstätigkeit einstellte. Zunächst erbrachte die Krankenversicherung Leistungen. Mit Rückfallmeldung vom 11. Juli 1997 gelangte V.________ an die SUVA. Diese lehnte mit Verfügung vom 9. Dezember 1997 jegliche Leistungen ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. April 1998 fest. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. April 2000 ab. Zugleich lehnte das Gericht die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
 
C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 7. Oktober 1996 eine Invalidenrente von 100 % zuzusprechen. Sodann sei ihm sowohl für das kantonale Verfahren als auch für den Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich zum natürlichen (BGE 118 V 289 Erw. 1b mit Hinweis) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 V 103 f. Erw. 3d), besonders bei psychischen Leiden (BGE 115 V 139 Erw. 6a und b), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Es ist unbestritten und überdies in den Akten ausgewiesen, dass keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen. Stattdessen weist der Versicherte psychische Beschwerden auf. Während die Vorinstanz offen liess, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen diesen und den erwähnten Unfällen erfüllt sei, verneinte sie den adäquaten Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, beide Zusammenhänge seien erfüllt. 
 
3.- a) Das Vorgehen der Vorinstanz (Offenlassen, ob der natürliche Kausalzusammenhang erfüllt sei) widerspricht an sich der Rechtsprechung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67) und lässt sich nur deshalb nicht beanstanden, weil sich vorliegend eine Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens zu diesem Punkt erübrigt; denn selbst wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die sich im vorliegenden Fall nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien beurteilt. 
 
b) Die Vorinstanz hat die beiden Ereignisse vom 20. November 1995 und vom 4. März 1996 zu Recht als mittelschwer eingestuft. Entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen sie jedoch nicht im Grenzbereich zu den schweren Unfällen. Der adäquate Kausalzusammenhang wäre daher nur erfüllt, wenn mehrere der massgebenden Kriterien zugleich oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Die Vorinstanz hat dies mit überzeugender Begründung verneint. Die jeweiligen Verletzungen waren nicht besonders schwer, die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit dauerte nur kurze Zeit (Unfall vom 20. November 1995: weniger als drei Monate Zahnbehandlung; Unfall vom 4. März 1996: wenige Tage); lange Dauerschmerzen und ärztliche Fehlbehandlungen sind nicht eingetreten. Die Unfälle fanden nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen statt. Einzig das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit könnte allenfalls für das Ereignis vom 4. März 1996 bejaht werden. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zu den heute geklagten psychischen Leiden offensichtlich nicht erfüllt. 
 
c) Der Beschwerdeführer erwähnt zwar zwei weitere Unfallereignisse, unterlässt es aber erneut, hiezu sachdienliche Unterlagen (z.B. Polizeirapporte) vorzulegen, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann. 
 
d) Dass die Dres. R.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, und H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in den Berichten vom 5. und 28. Mai 1997 bzw. vom 12. Juni 1997 den natürlichen Kausalzusammenhang bejahen, hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Denn die Leistungspflicht setzt zusätzlich die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs voraus. Die Beurteilung dieses Zusammenhangs ist aber keine medizinische, sondern eine Rechtsfrage (BGE 123 V 105 Erw. 3a in fine). Die erwähnten Arztberichte ändern nichts daran, dass die massgebenden Kriterien für den adäquaten Kausalzusammenhang nicht erfüllt sind. Dies gilt selbst in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer innerhalb weniger Monate zwei Unfälle erlitten hat. 
 
4.- Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren, welche ihm wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden ist. 
 
a) Weil es bei diesem Streitpunkt nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2). 
 
b) Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich somit nach Bundesrecht (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Hingegen richtet sich die Höhe einer allfälligen Entschädigung nach kantonalem Recht. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 125 V 202 Erw. 4a), darunter das Erfordernis, dass der Prozess nicht aussichtslos sein darf, richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
c) Die Vorinstanz erachtete die kantonale Beschwerde als aussichtslos, weil der adäquate Kausalzusammenhang offensichtlich nicht erfüllt sei. Nach dem in Erw. 3 Gesagten verletzt diese Würdigung Bundesrecht nicht. Die unentgeltliche Verbeiständung ist daher zu Recht verweigert worden. 
 
5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit auch im letztinstanzlichen Prozess nicht gewährt werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge- 
wiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: