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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.638/2005 /vje 
 
Urteil vom 17. November 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 24. August 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, libanesischer Staatsangehöriger, geb. 1969, reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde abgewiesen; die Verfügung erwuchs mit dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 15. Januar 1993 in Rechtskraft. Kurz danach, im März 1993, heiratete er eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf Art. 7 ANAG erhielt er am 8. April 1993 die Aufenthaltsbewilligung, am 26. März 1998 die Niederlassungsbewilligung. Am 27. Oktober desselben Jahres wurde die Ehe geschieden. 
 
Am 16. Januar 2002 stellte X.________ das Gesuch um Nachzug einer Landsfrau und zweier 1997 und 2001 geborener Kinder, die er mit ihr zusammen hat; er erklärte, seit Januar 1992 nach religiösem Ritus mit der Mutter der Kinder verheiratet und am 5. Mai 1997 in seiner Heimat standesamtlich als Ehemann eingetragen worden zu sein. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 die Niederlassungsbewilligung von X.________, ordnete dessen Wegweisung an und wies das Gesuch um Einreise und Aufenthalt für Ehefrau und Kinder ab. Am 4. Januar 2005 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen und zuletzt auf die Frage des Widerrufs der Bewilligung beschränkten Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. August 2005 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit vom 18. Oktober 2005 datierter, am 17. Oktober 2005 zur Post gegebener Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich. Am 9. November 2005, innert ihm angesetzter Nachfrist, reichte er den angefochtenen Entscheid ein. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung bewilligt zu erhalten (BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). 
 
Dabei ist Art. 3 Abs. 2 ANAG von Bedeutung, welcher den Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei im Hinblick auf die Bewilligungserteilung bzw. -erneuerung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind. Von der Pflicht zu wahrheitsgetreuer bzw. vollständiger Auskunftserteilung ist der Ausländer selbst dann nicht befreit, wenn die Behörde die fragliche Tatsache selbst hätte ermitteln können. 
 
Nicht erforderlich für einen Bewilligungswiderruf ist, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt andererseits nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung auch tatsächlich zu widerrufen ist. Beim Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung getragen werden (zum Ganzen BGE 112 Ib 473 E. 3 und 4 S. 375 ff.; s. im Übrigen die Zusammenfassung der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG im Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2, ferner 2A.628/2004 vom 9. November 2004 E. 2.1). 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat sich bei seinem Entscheid von diesen Vorgaben leiten lassen. Ausgehend von seinen tatsächlichen Feststellungen, die für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 2 OG) und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten werden, hält der Bewilligungswiderruf vor Bundesrecht stand: 
 
Der Beschwerdeführer suchte seit 1989 mit allen Mitteln, zu einer Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu gelangen. Als ihm dies im Asylverfahren nicht gelang, heiratete er umgehend eine Schweizer Bürgerin, wobei er an der Ehe gerade so lange festhielt, bis ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war. Als er sich mit seiner schweizerischen Ehefrau verheiratete, war er in seinem Heimatland bereits mit einer Landsfrau verheiratet, wenn auch vorerst nur nach religiösem Brauch; diese Ehe wurde in der Folge standesamtlich offizialisiert. Mit seiner libanesischen Frau hatte er vorerst ein 1997 geborenes, also während der Dauer der schweizerischen Ehe gezeugtes Kind. Es kann schlichtweg ausgeschlossen werden, dass die Zürcher Behörden ihm im Jahr 1998 die Niederlassungsbewilligung erteilt hätten, wenn sie von diesen Umständen, insbesondere vom Bestand einer zweiten, seit 1997 standesamtlich registrierten Ehe Kenntnis gehabt hätten. Das Verwaltungsgericht durfte die Möglichkeit, dass dies dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein könnte, ausschliessen. Der Beschwerdeführer hat für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsachen wissentlich verschwiegen und den Widerrufstatbestand von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG klar erfüllt. Mit seinem Vorgehen hat er in gravierender Weise gegen Sinn und Zweck von Art. 7 ANAG verstossen. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung wiegt damit besonders schwer. Das Verwaltungsgericht nimmt zu Recht an, dass dieses höchstens dann durch die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz aufgewogen würde, wenn gewichtige persönliche und familiäre Umstände vorlägen, was nicht der Fall sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern damit der den kantonalen Behörden zustehende Beurteilungsspielraum überschritten worden wäre (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 5a S. 479). Es genügt, diesbezüglich auf die entsprechenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid (E. 2.3 S. 6) zu verweisen (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). An dieser Einschätzung würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer eine neue schweizerische Lebensgefährtin gefunden haben sollte, sodass nicht geprüft werden muss, ob es sich dabei um eine erstmals vor Bundesgericht erwähnte Tatsache und daher um ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 128 III 454 E. 1 S. 457 mit Hinweisen) handelt. 
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 
2.4 Der Beschwerdeführer hat darum ersucht, es sei ihm kein Kostenvorschuss aufzuerlegen; das Begehren wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lässt es sich nicht interpretieren (s. letzter Satz der diesbezüglichen Beschwerdebegründung); einem solchen wäre wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG). Dem Beschwerdeführer sind daher, dem Verfahrensausgang entsprechend, die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 1 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. November 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: