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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_486/2019  
 
 
Urteil vom 7. November 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, 
vom 14. September 2019 (SB.2016.115). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 14. September 2019 verfügte die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt in der Sache A.________ gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen vom 7. September 2016: "Sämtliche Akten wurden auf CD übertragen. Eine zusätzliche Akteneinsicht in die Papierakten wird nicht bewilligt." 
 
B.   
Mit Eingabe vom 29. September 2019 erhebt A.________ Beschwerde gegen die "Verweigerung der Akteneinsicht vom 14.09.2019 bei dem physischen Dossier bei SB.2016.115". 
In verschiedenen weiteren Eingaben verlangte A.________ u.a. Akteneinsicht und den Ausstand von B.________ sowie sinngemäss auch von Bundesrichter Chaix und Gerichtsschreiber Störi. A.________ nahm am 21. Oktober 2019 beim Bundesgericht Einsicht in die Akten. 
Mit Eingabe vom 5. November 2019 verlangt A.________ Akteneinsicht. 
 
C.   
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der Chefin der Abteilungskanzlei. Dieses Gesuch ist von vornherein unzulässig, weil die Mitarbeitenden der Kanzlei an der Entscheidfindung nicht beteiligt sind und daher nicht abgelehnt werden können. Ebenfalls unzulässig ist, in allgemeiner Weise schwere Anschuldigungen gegen verschiedenste Gerichtspersonen - unter anderem Bundesrichter Chaix und Gerichtsschreiber Störi - zu erheben, ohne sie in plausibler Weise zu begründen. Die Ausstandsgesuche sind daher offensichtlich querulatorisch und damit abzuweisen, wobei der Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen am vorliegenden Verfahren nichts im Wege steht (Urteile 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5; 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3). Dies wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits im Schreiben der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 22. Oktober 2018 und im Urteil 1F_8/2019 vom 14. März 2019 erläutert, weshalb sich das Bundesgericht vorbehält, allfällige weitere, gegen Kanzleimitarbeitende gerichtete oder anderweitig querulatorische Ausstandsbegehren ohne Weiterungen zu übergehen. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 5. November 2019 stellt der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsgesuch. Er hat indessen bereits am 21. Oktober 2019 beim Bundesgericht Akteneinsicht genommen. Seither wurden in diesem Verfahren, abgesehen von verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers selber, keine neuen Akten produziert. Es sind ihm mithin sämtliche Akten des Verfahrens bekannt, weshalb das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen ist. 
 
3.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Appellationsgericht das Gesuch um Einsicht in die physischen Akten abgelehnt hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Sachurteilsvoraussetzungen nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Das ist auch nicht ersichtlich, macht er doch nicht geltend, er könne die CD, auf welcher sich nach der unbestrittenen Darstellung im angefochtenen Entscheid der gesamte Akteninhalt befindet, nicht lesen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen. 
 
2.   
Das Akteneinsichtsgesuch wird abgewiesen. 
 
3.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi