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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 147/04 
 
Urteil vom 19. August 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
M.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der aus dem Kosovo stammende und 1991 in die Schweiz eingereiste M.________, geb. 1956, meldete sich am 3. Dezember 2001 unter Hinweis auf die Folgen eines am 14. Dezember 2000 erlittenen Sturzes (Verletzungen an beiden Ellbogen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte u.a. Berichte des Spitals X.________ vom 7. September, 2. Oktober und 28. November 2001 sowie 25. April 2002 ein und verfügte gestützt darauf - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - am 26. März 2003 die Leistungsablehnung. Als Begründung führte sie aus, der Versicherte könne in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit, welche ihm nach ärztlicher Aussage vollumfänglich zumutbar sei, auch ohne berufliche Massnahmen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen; auf Grund seines fremdenpolizeilichen Status bzw. seiner Aufenthaltssituation - und damit aus invaliditätsfremden Gründen - sei es ihm indessen verwehrt, einer derartigen erwerblichen Beschäftigung nachgehen und seine Arbeitsfähigkeit verwerten zu können. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 19./21. Mai 2003). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - nachdem es eine Stellungnahme der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 26. November 2003 eingefordert und den Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben hatte - mit Entscheid vom 30. Januar 2004 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und - unter Einreichung der Weisung des Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) vom 1. Juni 2000 über die Rückführung von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz im Kosovo, Phase III - beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese, nach Vornahme ergänzender Abklärungen, neu entscheide. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich lediglich noch - wie sich insbesondere der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entnehmen lässt (vgl. dazu die in BGE 130 V 61 nicht veröffentlichte Erw. 3.2.1 mit diversen Hinweisen) -, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulungsmassnahmen besteht. 
2. 
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 19./21. Mai 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss dieser leistungsbezogenen Definition des Invaliditätseintritts können Gesundheitsschäden mehrere Versicherungsfälle auslösen, je nachdem, welche gesetzlichen Leistungen nach Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderlich werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 22 f.). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. Erw. 4 mit Hinweisen). 
3.2 Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist somit, entsprechend dem beschriebenen System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts, ein besonderer Versicherungsfall (siehe auch Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168 Fussnote 734). Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, d.h. eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt (gesundheitsbedingt bleibende oder längere Zeit dauernde, etwa 20 % betragende Erwerbseinbusse im von der versicherten Person bisher ausgeübten und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten [BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen]), bestimmt sich vorliegend demnach - ursächlich dafür, dass der Beschwerdeführer lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten verrichten kann, sind die Folgen des am 14. Dezember 2000 erlittenen Unfalles (vgl. Erw. 5 hernach) - grundsätzlich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, wie sie sich vor In-Kraft-Treten des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen darstellten. Da jedoch regelmässig der Einspracheentscheid die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), ist auch zu beurteilen, ob sich bis zum 19./21. Mai 2003, namentlich zufolge des in in Kraft getretenen ATSG, Änderungen in den Anspruchsgrundlagen ergeben haben (vgl. die noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteile M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, [Dauerleistungen] und L. vom 4. Juni 2004, H 6/04 [Verzugszinsforderung]). 
4. 
4.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG), zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf Umschulung als beruflicher Vorkehr im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 IVV [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 IVV; BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 in fine, je mit Hinweisen) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
4.2 Zu ergänzen ist, dass es sich nach dem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]) und Invalidität (Art. 8 [in der bis Ende Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann mithin übernommen und weitergeführt werden (vgl. Erw. 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie sodann in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
5. 
Die Vorinstanz hat - namentlich gestützt auf die Berichte des Spitals X.________ vom 7. September, 2. Oktober und 28. November 2001 sowie 25. April 2002 - einlässlich und in allen Teilen überzeugend erwogen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der am 14. Dezember 2000 erlittenen Verletzungen nurmehr - wenn auch vollzeitlich - einer seiner Behinderung angepassten, körperlich leichten erwerblichen Beschäftigung nachgehen kann. Dieser Beurteilung opponiert der Versicherte zu Recht nicht. 
6. 
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens ist das kantonale Gericht im Rahmen des Einkommensvergleichs ferner davon ausgegangen, dass den Vergleichseinkommen - mangels konkreter bisheriger Lohnangaben auch in Bezug auf das Valideneinkommen - die Zahlen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 zu Grunde zu legen (Tabelle TA1, S. 31, Männer, Anforderungsniveau 4) und diese in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2003 (Die Volkswirtschaft, 9/2003, S. 102, Tabelle B9.2) sowie der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 103, Tabelle B10.2) hochzurechnen seien. Alsdann gelangte es unter Annahme eines Abzugs vom Invalideneinkommen von 20 % (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b) zu einem - die Umschulungsvoraussetzungen in quantitativer Hinsicht erfüllenden (vgl. Erw. 3.2 hievor) - Invaliditätsgrad in derselben Höhe. 
6.1 Dem kann nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. 
6.1.1 Zum einen ist - wie im angefochtenen Entscheid grundsätzlich richtig erkannt wurde - bei der Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, wobei die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat und deshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, ob und bejahendenfalls in welchen Tätigkeitsgebieten der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz Ende 1991 bis zu seinem Unfall vom 14. Dezember 2000 gearbeitet hat. Ersichtlich ist einzig, dass er - der "Gesprächsnotiz" der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2002 sowie den Angaben des Versicherten in dessen Schreiben von anfangs 2002 folgend - in den "letzten drei Jahren", d.h. ca. seit 1999, keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. Im Übrigen ist auch der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 20. Februar 2002 nur schwer zu deuten, enthält dieser zur Hauptsache doch lediglich die Aussage "Es werden keine IK's erwartet". Es wird Aufgabe der Verwaltung sein, an welche die Sache aus anderen, hiernach noch darzulegenden Gründen ohnehin zurückzuweisen ist, entsprechende Abklärungen zu treffen. Auch wenn der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum auf Grund seines Status als Asylbewerber im Kanton Zürich einzig eine - bewilligungspflichtige - unselbstständige Arbeit im Rahmen bestimmter Erwerbszweige aufnehmen durfte (vgl. Urteil R. vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 4.1 mit Hinweisen), können auch die Rahmen von Hilfsarbeitertätigkeiten erzielten Verdienste je nach Bereich erheblich voneinander abweichen, zumal vorläufig aufgenommenen Ausländern im Kanton Zürich ein weites Spektrum von Branchen zur Verfügung steht (vgl. Erw, 4.1 [mit Hinweis] des bereits erwähnten Urteils I 793/02). Lohnstatistische Angaben zur Ermittlung des Valideneinkommens sind erst beizuziehen (siehe dazu auch Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, a.a.O., S. 205), wenn feststeht, dass es überhaupt oder jedenfalls - so der dem Urteil I 793/02 zu Grunde liegende Sachverhalt - an aussagekräftigen Lohnangaben über einen gewissen Zeitraum mangelt. 
6.1.2 In diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten sein wird durch die IV-Stelle, dass als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG nur diejenige berufliche Ausbildung gelten kann, welche die Invalidenversicherung einer schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Erw. 3.1 und 3.2 hievor) - erwerbstätig gewesenen versicherten Person nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich des hier nicht weiter interessierenden Art. 6 Abs. 2 IVV - eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG andererseits erreicht (BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc). Ein ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 118 V 13 Erw. 1c/aa mit Verweis auf BGE 110 V 269 ff. Erw. 1c, d und e), wobei - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in AHI 2000 S. 189 präzisierend festgehalten hat - für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch erwerbstätig ist oder nicht; vielmehr kommt es einzig darauf an, ob sie nach Abschluss ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung jemals ein im Sinne der Rechtsprechung relevantes Einkommen erzielte (Urteile G. vom 29. Oktober 2003, I 301/02, Erw. 4.2 und 4.3 sowie D. vom 3. Juni 2003, I 785/01, Erw. 5). Obwohl anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer, welcher erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz eingereist ist, jedenfalls noch in seinem Herkunftsland ein entsprechendes Einkommen erzielt hat, ist auf die bisherige beruflich-erwerbliche Situation des Versicherten - in der Schweiz und im Kosovo - auch aus diesem Grunde näher einzugehen. Je nach Ergebnis werden die Voraussetzungen der in Frage kommenden beruflichen Massnahme zu prüfen sein. Wie das kantonale Gericht diesbezüglich richtig festgestellt hat, kann auf Grund der vorhandenen Akten - namentlich infolge fehlender beruflicher Abklärungen - insbesondere der Anspruch auf Umschulung (beispielsweise in Form einer Anlehre oder von Einarbeitungszuschüssen für eine körperlich leichtere Tätigkeit [kantonaler Entscheid, S. 8]) nicht abschliessend beurteilt werden (zu den spezifischen Voraussetzungen: vgl. Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, a.a.O., S. 127 ff.; Susanne Leuzinger-Naef, Ausbildungsziele der Eingliederungsmassnahmen, in: Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 64 ff.). 
6.1.3 Ferner wird in erster Linie dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass der Beschwerdeführer derzeit noch über keine Arbeitsbewilligung zu verfügen scheint. Sollte es indessen zutreffen, wie vor- und letztinstanzlich behauptet, jedoch in keiner Weise belegt, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit dem 1. Juni 2000 im Status eines abgewiesenen Asylbewerbers mit abgelaufener Ausreisefrist befindet (Stellungnahme der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 26. November 2003), einen - zwar ebenfalls abgewiesenen aber an die Schweizerische Asylrekurskommission weitergezogenen (vgl. dazu grundsätzlich EMARK 2002 Nr. 1) - Antrag auf Einbezug in die so genannte "Humanitäre Aktion 2000" (HUMAK; Kreisschreiben des BFF über die Behandlung aller bis zum 31. Dezember 1992 eingereichten Asylgesuche, die entweder im Verfahren oder im Vollzug hängig sind [humanitäre Aktion 2000] vom 14. März 2000; Asyl 52.4.6) gestellt habe, zeigt sich die Situation hinsichtlich einer möglicher Arbeitsbewilligung in folgendem Licht: Gemäss der Weisung des BFF vom 1. Juni 2000 über die Rückführung von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz im Kosovo, Phase III, die namentlich auch für weggewiesene Asylsuchende gilt (Ziff. 2), haben jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo, mit registrierter Einreise vor dem 1. Juli 1999 und rechtskräftiger Wegweisung, die Schweiz am 31. Mai 2000 zu verlassen (Ziff. 3.1), es sei denn, sie fallen unter die HUMAK (Ziff. 3.3 in Verbindung mit Ziff. 5 ff.). Nach Ziff. 8.4 kann Personen, die grundsätzlich die Voraussetzungen für den Einbezug in die HUMAK erfüllen, während des hängigen Verfahrens insbesondere die vorübergehende Weiterführung einer Erwerbstätigkeit gewährt oder die Bewilligung zum erstmaligen Stellenantritt bis zum definitiven Entscheid erteilt werden, wobei die unter Ziff. 8.2 aufgeführten Kriterien sinngemäss Anwendung finden. Gestützt auf diese Grundlagen erscheint es zumindest möglich, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung im dargelegten Sinne ausgestellt würde. Wie es sich damit verhält, kann anhand der aktuellen Aktenlage jedoch nicht endgültig beurteilt werden, sind doch weder Unterlagen zum hängigen Beschwerdeverfahren vor der Schweizerischen Asylrekurskommission vorhanden, noch ist ersichtlich, ob begründete Aussicht auf Erlangung der entsprechenden Bewilligung zum Stellenantritt durch die zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden besteht. Da aber nur vor diesem Hintergrund mögliche berufliche Massnahmen letztlich auch auf dem Arbeitsmarkt zum Tragen kämen und damit durch deren faktische Umsetzung erst sinnvoll würden (vgl. Urteil R. vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 5.2.2 in fine), wird die Verwaltung auch in dieser Hinsicht - primär - Abklärungen zu treffen und anschliessend neu über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu befinden haben. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2004 und der Einspracheentscheid vom 19/21. Mai 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor den Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: