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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_845/2010 
 
Urteil vom 25. November 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 30. August 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Bern, nachdem sie ein Leistungsgesuch des B.________ bereits mit Verfügung vom 15. Juni 2006 abgewiesen hatte, dessen Anspruch auf eine Invalidenrente erneut verneinte (Verfügung vom 3. Februar 2010), was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. August 2010 bestätigte, 
dass B.________ gegen den Entscheid vom 30. August 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass für die Invaliditätsbemessung resp. die Beurteilung des Rentenanspruchs an sich (Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG [SR 830.1]) unerheblich ist, ob sie im Rahmen einer Revision bzw. Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) oder einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV [SR 831.201]) erfolgt, 
dass das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2009 in Bezug auf die medizinischen Tatsachenfeststellungen und die Arbeitsfähigkeitsschätzung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) den bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen genügt (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zumal sich die Gutachter mit den medizinischen Vorakten - insbesondere den Berichten der Frau med. pract. N.________ vom 3. April 2008, 3. Februar und 17. März 2009 sowie des Dr. med. D.________ vom 8. Dezember 2008 - einlässlich und nachvollziehbar auseinandersetzten, Anhaltspunkte für (sprachliche oder inhaltliche) Missverständnisse zwischen dem psychiatrischen Experten resp. der Dolmetscherin und dem Versicherten fehlen und eine Diskriminierung im Zuge der Begutachtung weder ersichtlich ist noch überzeugend dargelegt wurde, schliesslich die Erörterungen betreffend die Präsentation der psychischen Beschwerden auch bei geringer intellektueller Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einleuchten, zumal es unter dem Gesichtswinkel der gebotenen Neutralität und Objektivität (Art. 36 Abs. 1 ATSG) nicht zu beanstanden ist, wenn der psychiatrische Sachverständige dem Exploranden auch kritisch begegnet und zu Einschätzungen gelangt, die vom Betroffenen nicht geteilt werden, 
dass die Vorinstanz daher zu Recht dem MEDAS-Gutachten vollen Beweiswert beigemessen und in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Abklärungen verzichtet hat, 
dass die Vorinstanz gestützt auf das MEDAS-Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgestellt und eine relevante Veränderung in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht seit 15. Juni 2006 verneint hat, was weder offensichtlich unrichtig ist, noch auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), 
dass der kantonale Entscheid im Übrigen nicht angefochten wird, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. November 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann