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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.74/2003 /sta 
 
Urteil vom 25. April 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Bischofberger, Engelgasse 7, 9050 Appenzell, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland - B 128729 VOM, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 4. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 30. Dezember 2002 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg die Schweizer Behörden gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Waldshut Tiengen vom 24. Oktober 2002 um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen X.________ und seine Auslieferung an Deutschland. Im Haftbefehl wird X.________ vorgeworfen, im Jahre 1998 in der Schweiz von verschiedenen Personen Gelder in der Höhe von 560'000 DM und 765'000 Franken für angebliche Kapitalanlagegeschäfte entgegengenommen zu haben; dabei habe er bereits bei der Entgegennahme der Gelder die Absicht gehabt, diese entgegen den entsprechenden Vereinbarungen für eigene oder andere Zwecke zu verwenden; zu einer Rückzahlung der Gelder sei es in der Folge nie gekommen. 
 
Am 16. Januar 2003 wurde X.________ gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 8. Januar 2003 verhaftet. 
 
Mit Urteil vom 6. Februar 2003 wies die Anklagekammer des Bundesgerichtes die von X.________ gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde ab. 
 
Am 4. März 2003 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung von X.________ für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg zugrunde liegenden Straftaten. Ausserdem lehnte es das Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. 
B. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesamtes vom 4. März 2003 aufzuheben; die Auslieferung an Deutschland sei nicht zu bewilligen. 
C. 
Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
X.________ hat zur Vernehmlassung des Bundesamtes Bemerkungen eingereicht. Er hält an seinen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auslieferungsfragen sind in erster Linie auf Grund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, sowie das zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, das von beiden Staaten ratifiziert worden ist (SR 0.353.12). Zusätzlich ist der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1969 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) zu berücksichtigen. Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - kommt nur zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und deshalb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2, 485 E. 1 mit Hinweisen). 
 
Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde befugt ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
 
Das Bundesgericht prüft die erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung sei nach Art. 35 in Verbindung mit Art. 36 IRSG unzulässig. 
2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Nach Art. 36 Abs. 1 IRSG kann ausnahmsweise der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. 
 
Nach der Rechtsprechung ist die Aufzählung in Art. 36 Abs. 1 IRSG nicht abschliessend. Auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleistet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfahrensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von mehreren Tätern, dennoch die Auslieferung nahe legen (BGE 117 Ib 210 E. 3b/bb; 112 Ib 149 E. 5a S. 151 mit Hinweisen). Insoweit steht der Auslieferungsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur im Falle von Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch ein; über die Angemessenheit des von der Vollzugsbehörde getroffenen Entscheides spricht es sich nicht aus (Art. 104 OG; BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa mit Hinweisen). 
2.2 Die dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen zur Last gelegten Taten stellen nach schweizerischem Recht einen Betrug, allenfalls eine Veruntreuung dar. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Frage. Er ist deutscher Staatsangehöriger und die Geschädigten haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Die Schweizer Behörden haben wegen des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts kein Strafverfahren eröffnet und sie beabsichtigen auch nicht, dies zu tun. Demgegenüber ist das gegen den Beschwerdeführer in Deutschland angehobene Ermittlungsverfahren bereits weit fortgeschritten. Die deutschen Behörden beabsichtigen, Anklage zu erheben, sobald der Beschwerdeführer ausgeliefert wird. Zudem ist das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in eine Reihe von in Deutschland geführten Strafverfahren einzuordnen, die im grösseren Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen zwei der in der vorliegenden Sache Geschädigten stehen. Überdies liegen nach den Angaben im Auslieferungsersuchen in Deutschland Beweismittel vor, namentlich die Aussagen der Geschädigten. Mit Schreiben vom 3. März 2003 teilten die deutschen Behörden sodann mit, dass sie nicht beabsichtigen, die Schweiz um Übernahme der Strafverfolgung zu ersuchen, und sie am Auslieferungsersuchen festhalten. 
 
In Anbetracht dieser Umstände spricht - obgleich die schweizerische Zuständigkeit nach Art. 3 Ziff. 1 StGB gegeben wäre - der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie für die Auslieferung. Der angefochtene Entscheid stützt sich insoweit auf einen sachlich haltbaren Grund. Eine Ermessensüberschreitung kann der Vorinstanz damit nicht vorgeworfen werden. 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne in Deutschland kein faires Verfahren erwarten. 
3.1 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland (a) den in der EMRK (SR 0.101) oder dem UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht oder (d) andere schwere Mängel aufweist. 
 
Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Rechtshilfe oder Auslieferung Verfahren unterstützt, in denen dem Verfolgten die ihm in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK bzw. den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder die den internationalen Ordre public verletzen. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 2 IRSG setzt ein Werturteil über die inneren Angelegenheiten des ersuchenden Staates voraus, insbesondere über sein politisches System, seine Institutionen, sein Verständnis der Grundrechte und ihrer tatsächlichen Gewährleistung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Der Rechtshilferichter muss insoweit besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt nicht, dass der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte behauptet, aufgrund einer besonderen politischen oder juristischen Situation bedroht zu sein. Er muss vielmehr die ernste und objektive Gefahr einer schweren Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat glaubhaft machen, welche ihn konkret berühren kann (BGE 126 II 324 E. 4a mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Rechtshilfeersuchen sei klar die Rede von allfälligen strafbaren Handlungen, welche er in der Schweiz begangen haben soll. Nach Rückfrage des Bundesamtes wisse man nun aber plötzlich nicht, wo die angeblichen strafbaren Handlungen begangen worden sein sollen. Der Beschwerdeführer verweist insoweit auf S. 2 von act. 50. Daraus ergibt sich jedoch einzig, dass die deutschen Behörden in Bezug auf die Geldüberweisungen der Geschädigten nicht ermitteln konnten, welchen Banken zu welchem Zeitpunkt ein entsprechender Auftrag erteilt wurde; ausserdem konnten die deutschen Behörden nicht ermitteln, wo genau am 30. März 1998 ein Bargeldbetrag übergeben wurde. Inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund dieser Angaben der Gefahr ausgesetzt sein soll, in Deutschland kein faires Verfahren zu erhalten, ist nicht ersichtlich und legt er nicht dar. 
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die deutschen Behörden hätten mitgeteilt, dass er mit einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe und das Ermittlungsverfahren gegen ihn anklagereif sei; dies obwohl er bisher weder zur Person noch zur Sache einvernommen worden sei. Aufgrund dieser Angaben müsse er befürchten, in Deutschland kein faires Verfahren zu erhalten. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Es liegt auf der Hand, dass die deutschen Behörden der Auffassung sind, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Verurteilung mit einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Dass für das zuständige deutsche Gericht die Verurteilung schon feststeht, wird damit nicht gesagt. Ebenso können die Ermittlungen bereits so weit fortgeschritten sein, dass die Sache grundsätzlich anklagereif ist, obwohl der Beschwerdeführer noch nicht befragt worden ist. Die Mitteilung der deutschen Behörden kann nicht so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer im deutschen Strafverfahren nicht mehr angehört wird. Sollte das gleichwohl der Fall sein, könnte er von den in Deutschland zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch machen und - nach Erschöpfung des nationalen Instanzenzuges - gegebenenfalls den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen. 
 
Der Beschwerdeführer macht keine ernste und objektive Gefahr einer schweren Verletzung der Menschenrechte in Deutschland glaubhaft, welche ihn konkret berühren kann. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
4. 
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtshilfeverfahren geltend machen sollte, wäre die Beschwerde ebenfalls unbehelflich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt worden (BGE 124 II 132 E. 2d mit Hinweisen). 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
Weil sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden. 
 
Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden kann, werden keine Kosten erhoben. 
 
Die Beschwerde hatte von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG). Über das entsprechende Gesuch brauchte deshalb nicht entschieden zu werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. April 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: