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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_70/2008 
 
Urteil vom 4. April 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, Landweg 3, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 29. Januar 2008 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden, 
in die Verfügung vom 5. März 2008, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 31. März 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
in das Schreiben von X.________ für seine Tochter H.________ vom 24. März 2008, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
dass angesichts dieses Verfahrensausganges offen bleiben kann, ob der u.a. am 24. März 2008 erklärte Rückzug des Rechtsmittels in formgültiger Weise erfolgt ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. April 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz