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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.138/2006 /scd 
 
Urteil vom 17. August 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
Parteien 
1. Verein Flugschneise Süd - Nein (VFSN) und Mitbeteiligte, Postfach 299, 8121 Benglen, 
2. X.________ und Mitbeteiligte, 
3. Interessengemeinschaft IG Chapf, 8126 Zumikon, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Tillman, Forchstrasse 2, Postfach, 
8032 Zürich, 
 
gegen 
 
unique zurich airport Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller, Florastrasse 44, 
Postfach 1709, 8032 Zürich, 
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, 
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Instruktionsrichterin, Postfach 336, 
3000 Bern 14, 
weitere Verfahrensbeteiligte: 
Skyguide, route de Pré-Bois 15-17, Postfach 796, 
1215 Genf 15. 
 
Gegenstand 
Betriebsreglement für den Flughafen Zürich; Verfahrensvereinigung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid der Instruktionsrichterin der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt 
vom 26. Juni 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Infolge von Flugbeschränkungen im süddeutschen Luftraum wurde das Betriebsreglement für den Flughafen Zürich vom 31. Mai 2001 verschiedene Male provisorisch geändert. Mit den Änderungen vom 18. Oktober 2001, vom 15. Oktober 2002 und vom 16. April 2003 sind anstelle der Nordanflüge in den Nachtstunden und danach auch in den Tagesrandstunden Ostanflüge auf die Piste 28 eingeführt worden. Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 genehmigte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Einführung morgendlicher Südanflüge (von 6 Uhr bis 7.08 Uhr bzw. 9.08 Uhr) auf die Piste 34 auf Ende Oktober 2003. Am gleichen Tag erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Plangenehmigung zur Installation eines Instrumentenlandesystems (ILS) und einer Anflugbefeuerung für die Piste 34. Den gegen die beiden Verfügungen vom 23. Juni 2003 erhobenen zahlreichen Beschwerden ist die aufschiebende Wirkung entzogen worden. 
Die Flughafen Zürich AG legte am 31. Dezember 2003 ein überarbeitetes Betriebsreglement mit Umweltverträglichkeitsbericht vor. Dieses "vorläufige" Reglement ersetzt die verschiedenen Provisorien und soll gelten, bis nach Abschluss des Sachplan-Verfahrens (Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, SIL) ein endgültiges Betriebsreglement für den Flughafen Zürich erlassen werden kann. Mit Verfügung vom 29. März 2005 genehmigte das BAZL das vorläufige Betriebsreglement unter Vornahme gewisser Änderungen. Den gegen die Genehmigungsverfügung gerichteten Beschwerden ist hinsichtlich der im Luftfahrthandbuch AIP publizierten An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Zürich die aufschiebende Wirkung entzogen worden. 
1.2 Im vereinigten Beschwerdeverfahren betreffend die Einführung der Südanflüge und die Ausrüstung der Piste 34 (Verfahren B-2003-48/ Z-2003-65) beantragten der Verein "Flugschneise Süd - Nein (VFSN)" und die mitbeteiligten Beschwerdeführer (Beschwerdeführende 42), das Verwaltungsbeschwerdeverfahren betreffend das vorläufige Betriebsreglement vom 29. März 2005 (Verfahren B-2005-44) sei zu sistieren, bis die Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Rekurskommission INUM) über die Rechtmässigkeit der Südanflüge entschieden habe. Die Instruktionsrichterin der Rekurskommission INUM wies den Antrag mit Verfügung vom 11. November 2005 ab. Gegen diese Verfügung erhob die Stadt Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 30. Januar 2006 mangels formeller Beschwer der Stadt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, stellte indessen aus prozessökonomischen Gründen auch einige Erwägungen zur Bundesrechtmässigkeit der angefochtenen Zwischenverfügung an (1A.306/2005 E. 2). 
1.3 Am 26. Juni 2006 verfügte die Instruktionsrichterin der Rekurskommission INUM, dass die Südanflug-Verfahren (Z-2003-65/B-2003-48) und das Beschwerdeverfahren betreffend das vorläufige Betriebsreglement (B-2005-44) vollständig vereinigt und unter der neuen Dossiernummer B-2005-44/Z-2003-65 weitergeführt würden. Gemäss der Verfügung werden sämtliche noch hängigen Anträge und Rügen aus dem Südanflug-Verfahren ins vereinigte Verfahren übernommen und dort - auch hinsichtlich allfälliger Gegenstandslosigkeit - geprüft. 
1.4 Gegen die Verfügung der Instruktionsrichterin der Rekurskommission INUM vom 26. Juni 2006 haben der Verein "Flugschneise Süd - Nein" (VFSN) und diverse Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 81 im Verfahren Z-2003-65/B-2003-48 und Beschwerdeführende 42 im Verfahren B-2005-44), X.________ und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 82 im Verfahren Z-2003-65/B-2003-48) sowie die Interessengemeinschaft Chapf (Beschwerdeführende 61 im Verfahren Z-2003-65/ B-2003-48) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen die Anträge, die Verfügung der Verfahrensvereinigung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rekurskommission INUM das hängige Verfahren Z-2003-65/B-2003-48 beförderlich weiterzuführen habe. Mit zusätzlicher Eingabe verlangen die Beschwerdeführer den Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. von Anordnungen, durch welche die Rekurskommission INUM zur Beschleunigung der Beschwerdeverfahren zu verpflichten sei. - Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Angefochten ist eine Zwischenverfügung, mit der eine Verfahrensvereinigung angeordnet worden ist. Zwischenverfügungen unterstehen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn auch die nachmalige Endverfügung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt (Art. 101 lit. a OG e contrario) und wenn die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer bringen zu dieser zweiten Voraussetzung vor, dass die Frage der Rechtmässigkeit und Notwendigkeit der Südanflüge auf Piste 34 selbständig und möglichst vorab entschieden werden müsse und die Vereinigung des Südanflug-Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren betreffend das vorläufige Betriebsreglement auf eine Verfahrensverzögerung hinauslaufe. Diese Verzögerung sei massiv, müsse doch im Verfahren betreffend das vorläufige Betriebsreglement das gesamte An- und Abflugregime beurteilt werden, was voraussichtlich noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde. Dagegen seien die Südanflug-Beschwerdeverfahren spätestens im Herbst 2006 entscheidungsreif. Die Verfahrensvereinigung bringe keinerlei prozessökonomische Vorteile, verletze den Anspruch der Beschwerdeführer auf eine gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist und bedinge höhere Rechtsverfolgungskosten. 
Diesen Ausführungen sind die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz entgegenzuhalten. In der angefochtenen Verfügung wird zwar eingeräumt, dass eine Verfahrensvereinigung an sich zu einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung führen könne. Die Instruktionsrichterin hat hier einen solchen Nachteil jedoch verneint, weil nach der Genehmigung des vorläufigen Betriebsreglementes das Südanflug-Verfahren gar nicht mehr eigenständig vorangetrieben und abgeschlossen werden könne. Im Sinne bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse zumindest von einer teilweisen Gegenstandslosigkeit des Südanflug-Verfahrens ausgegangen werden. Es sei praktisch wie auch rechtlich nicht möglich und sinnvoll, noch eine Beurteilung nicht mehr relevanter Flugverfahren in Verbindung mit den rechtlichen Vorgaben der Verfügung des BAZL vom 23. Juni 2003 vorzunehmen. Der - vom ganzen Spruchkörper auszufällende - Abschreibungsentscheid könne auch nach der Vereinigung der Verfahren bald getroffen werden. Ausgeschlossen sei ebenfalls, das Südanflug-Verfahren mit einen Grundsatzentscheid (bloss) über die Rechtmässigkeit der Anflüge zu erledigen. Die in einem separaten Südanflug-Verfahren materiell beurteilten Bereiche müssten im jüngeren Verfahren betreffend das vorläufige Betriebsreglement ohnehin sogleich wieder überprüft und anhand der neuen Unterlagen und Vorgaben beurteilt werden. Es könne daher nicht gesagt werden, dass die Verfahrensvereinigung mit einer für die Beschwerdeführenden nachteiligen Verfahrensverzögerung verbunden sei. 
Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Wie bereits im bundesgerichtlichen Entscheid 1A.306/2005 vom 30. Januar 2006 (E. 2) dargelegt worden ist, lässt sich die Auffassung, über allfällige im Südanflug-Verfahren noch materiell behandelte Fragen müsste aufgrund der veränderten Ausgangslage und der erforderlichen Gesamtsicht im Verfahren B-2005-44 neu befunden werden, bundesrechtlich nicht beanstanden. Ist aber nicht anzunehmen, dass die Einwendungen gegen die Südanflüge ohne Verfahrensvereinigung rascher beurteilt werden könnten, so führt die Verfahrensvereinigung auch nicht zu einer Verfahrensverzögerung, die als nicht wieder gutzumachender Nachteil betrachtet werden könnte. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mangels eines mit der Zwischenverfügung verbundenen nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 
3. 
Aufgrund des vorliegenden Entscheides erübrigt sich die Behandlung der Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen. 
4. 
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach 
Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und der Instruktionsrichterin der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, sowie der Skyguide schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. August 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: