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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_196/2023  
 
 
Urteil vom 25. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokatin Melek Kusoglu, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration SEM, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, Einzelrichterin, vom 24. März 2023 (D-5928/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ stellte am 23. Juni 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei gab er an, am 30. März 2005 geboren worden zu sein. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Gesuch nicht ein und wies ihn in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) weg. Weiter stellte es fest, dass im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der 1. Januar 2004 mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum registriert worden sei.  
A.________ focht diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung mit Urteil vom 16. Januar 2023 ab und hielt gleichzeitig fest, über die Datenänderung im ZEMIS werde in einem separaten Verfahren entschieden.  
Im Rahmen des datenschutzrechtlichen Verfahrens (betreffend den Eintrag im ZEMIS) wies die lnstruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2023 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Prozessführung ab. Sie forderte ihn auf, bis zum 28. Februar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, und drohte ihm an, andernfalls auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung hielt sie fest, es sei ihm im Asylverfahren nicht gelungen, seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Asylgesuchs glaubhaft zu machen, und seither seien keine neuen Beweismittel zu den Akten gereicht worden. Das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (30. März 2005) dürfte deshalb nicht wahrscheinlicher sein als das im ZEMIS eingetragene (1. Januar 2004). Die Beschwerde erscheine daher nach summarischer Prüfung der Prozesschancen als aussichtslos.  
Da A.________ den Kostenvorschuss nicht fristgemäss leistete, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2023 auf seine Beschwerde nicht ein. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 28. April 2023 beantragt A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2023 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, als Geburtsdatum im ZEMIS den 30. März 2005 einzutragen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter ans SEM zurückzuweisen.  
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das SEM hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an den Ausführungen in seiner Beschwerde fest.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Ausnahme von Art. 83 lit. d BGG greift nicht, da es sich um einen Entscheid auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und nicht des Asyls handelt. 
Mit Beschwerde gegen den Endentscheid vom 24. März 2023 kann auch der Zwischenentscheid vom 6. Februar 2023 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege angefochten werden, da sich Letzterer auf Ersteren auswirkt (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Soweit der Beschwerdeführer allerdings darüber hinausgehend die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Entscheid in der Sache gefällt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers über den Verfahrensgegenstand hinausgeht (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit dem genannten Vorbehalt und unter der Voraussetzung einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
Nicht hinreichend substanziiert ist die Rüge, Art. 6 EMRK sei verletzt. Dasselbe gilt für die angebliche Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Behandlung paralleler Asyl- und datenschutzrechtlicher Verfahren sei uneinheitlich. Er zeigt jedoch weder konkret auf, dass er gegenüber Beschwerdeführenden in vergleichbaren Fällen benachteiligt wurde, noch, dass die im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Verfahrenstrennung rechtswidrig ist. Darauf ist ebensowenig einzutreten wie auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Prozessökonomie und zum Kindeswohl, denen sich ebenfalls kein hinreichend substanziierter Hinweis auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen lässt. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das prozessuale Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich die getrennte Behandlung der Beschwerde betreffend das Asyl einerseits und betreffend den Eintrag im ZEMIS andererseits, verletze die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV. Es führe bei negativem Urteil über den Dublin-Entscheid stets dazu, dass sich das Gericht nie vertieft inhaltlich mit dem Begehren zum ZEMIS-Eintrag befasse.  
 
3.2. Gemäss dem ersten Satz von Art. 29a BV hat zwar jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass sich daraus kein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt (BGE 141 I 241 E. 4.1 mit Hinweisen). Hätte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bezahlt, wäre auf sein Rechtsmittel - unter Vorbehalt der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen - einzutreten gewesen. Seine Behauptung, bei negativem Urteil über den Dublin-Entscheid würde sich das Bundesverwaltungsgericht nie vertieft inhaltlich mit dem Begehren zum ZEMIS-Eintrag befassen, ist deshalb falsch.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Erhebung eines Kostenvorschusses und dem pauschalen Verweis auf den Ausgang des Asylverfahrens zeige das Gericht seine Voreingenommenheit gegenüber der Fragestellung, insbesondere da es sich um das gleiche Richtergremium handle.  
 
4.2. Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, Richterin Susanne Bolz-Reimann sei befangen. Diese hat zum einen als Instruktions- bzw. Einzelrichterin die Zwischenverfügung vom 6. Februar 2023 (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im datenschutzrechtlichen Verfahren) und das Urteil vom 24. März 2023 (Nichteintreten auf die Beschwerde) gefällt und zum andern im Rahmen eines Kollegialentscheids zusammen mit zwei weiteren Richtern das Urteil vom 16. Januar 2023 (Nichteintreten auf das Asylgesuch).  
 
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnis geltend gemacht werden, ansonsten sie als verwirkt gelten. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst nach einem ungünstigen Prozessausgang im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte gerügt werden können (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 1B_562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 1B_562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Rüge des Beschwerdeführers könnte somit nur Erfolg beschieden sein, wenn der geltend gemachte Befangenheitsgrund offensichtlich wäre. Dies ist jedoch angesichts der unterschiedlichen Fragestellung und des unterschiedlichen Beweismasses in den beiden Verfahren nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat die Rüge durch sein Zuwarten deshalb verwirkt. Auf sein Vorbringen ist nicht einzutreten.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht habe die Begründungspflicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), weil es sich aufgrund des Verweises auf das vorangehende Urteil im Asylverfahren nicht mit dem datenschutzrechtlichen Beweismassstab befasst habe, was zudem eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts darstelle.  
 
5.2. Es ist zwar zutreffend, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen im Wesentlichen mit einem Verweis auf sein Urteil vom 16. Januar 2023 begnügte. Ein solcher Verweis ist im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV jedoch nicht unzulässig, solange sich daraus die Überlegungen ergeben, von denen sich das Gericht hat leiten lassen, und solange keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen konkret geprüft werden müssen (vgl. BGE 142 II 20 E. 4.1 mit Hinweis). Dass dies der Fall wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es war ihm denn auch offensichtlich möglich, in voller Kenntnis der Sache eine Beschwerde an das Bundesgericht zu verfassen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist deshalb zu verneinen.  
 
6.  
 
6.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Instruktionsrichterin eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Derselbe Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV.  
 
6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Verlierens und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht legte in seinem Urteil vom 16. Januar 2023 dar, aufgrund der uneinheitlichen Altersangaben und dem geringen Beweiswert des vorgelegten amtlichen Dokuments, dessen Ausstellungsdatum zudem nicht den Angaben des Beschwerdeführers entspreche, habe Anlass für eine forensische Altersschätzung bestanden (a.a.O., E. 8.3). Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar und bezeichnet die Anordnung eines Gutachtens als unverhältnismässig bzw. "eher willkürlich", doch setzt er sich nicht substanziiert mit diesen einleuchtenden Erwägungen auseinander. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
6.4. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) untersuchte die körperliche Entwicklung und nahm daraufhin eine zahnärztliche Altersschätzung und eine radiologische Altersschätzung des linken Handgelenks sowie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke vor. Es kam in seinem Gutachten vom 9. August 2022 zum Schluss, dass gestützt darauf von einem Mindestalter von 19.0 Jahren ausgegangen werden kann. Dieser Wert ergab sich aus der festgestellten Ossifikation (Verknöcherung) der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke. Der Beschwerdeführer kritisiert, das Gutachten sei nicht schlüssig. Es enthalte weder Aussagen zur Altersspanne noch zum statistisch wahrscheinlichsten Alter. Die zahnärztliche Untersuchung weise auf ein durchschnittliches Alter von 16 Jahren hin, weshalb das von ihm angegebene Alter wahrscheinlicher sei als das im ZEMIS eingetragene. Die Schlüsselbeinanalyse stelle nur ein schwaches Indiz dar, denn es werde im Gutachten nicht ausgeführt, ob sich deren Befunde mit den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung überlappten.  
 
6.5. Es ist zutreffend, dass sich das Gutachten nur zum Mindestalter bzw. zur Frage der Minder- oder Volljährigkeit äussert, nicht aber zum statistisch wahrscheinlichsten Alter. Dies ist jedoch in der hier bestehenden Konstellation irrelevant. Kam das IRM im Gutachten vom 9. August 2022 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mindestens 19.0 Jahre alt, spricht dies dafür, dass er vor dem 9. August 2003 geboren wurde. Daraus ergibt sich, dass gemäss dem IRM das vom SEM behauptete Geburtsdatum (1. Januar 2004) wahrscheinlicher ist als das vom Beschwerdeführer behauptete (30. März 2005), denn es liegt näher bei dem von ihm ermittelten spätestmöglichen Geburtsdatum.  
 
6.6. Gemäss Gutachten konnte beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, was nach DEMIRJIAN ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Aus diesen Ausführungen kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, die zahnärztliche Untersuchung weise auf ein durchschnittliches Alter von 16 Jahren hin, denn sie beziehen sich auf eine untere Schwelle, nämlich das Mindestalter bei Abschluss des Wurzelwachstums. Die mit Hinweis auf die zahnärztliche Untersuchung geäusserte Kritik des Beschwerdeführers, das Gutachten sei nicht schlüssig, ist deshalb unbegründet.  
 
6.7. Die Würdigung von Gutachten bildet Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Aufgrund des Ausgeführten bestehen keine Gründe, insofern von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abzuweichen. Deren Feststellung, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der forensischen Altersabklärung mindestens 19.0 Jahre alt gewesen, ergibt sich aus dem höchsten in der Untersuchung ermittelten Mindestalter. Die Vorinstanz begründete im Übrigen auch den geringen Beweiswert, den sie den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Dokumenten beimass. Unter anderem wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, sein Bruder habe eines dieser Dokumente nachträglich manipuliert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2023 E. 8.4).  
 
6.8. Die in einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten erfolgte Feststellung der Vorinstanz, die bei ihr eingereichte Beschwerde sei aussichtslos, hält somit der Kritik des Beschwerdeführers stand, soweit diese hinreichend substanziiert wurde.  
 
7.  
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren ist dieses Gesuch abzuweisen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration SEM und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold