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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_54/2019, 1F_55/2019  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Haag 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Rechtsdienst, Postfach 3970, 6002 Luzern, 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuche gegen gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_556/2016 vom 14. Juni 2017 und 1F_36/2019 vom 25. Oktober 2019. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.                                                         1F_54/2019  
Am 14. Juni 2017 hat das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. November 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urteil 1C_556/2016). 
 
Mit Revisionsgesuch vom 17. Dezember 2019 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
B.                                                         1F_55/2019  
Am 25. Oktober 2019 ist das Bundesgericht das Revisionsgesuch von A.________ gegen das Urteil 1C_556/2016 vom 14. Juni 2017 nicht eingetreten. 
 
Mit Revisionsgesuch vom 15. Dezember 2019 beantragt A.________, dieses Revisionsurteil aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch 1F_54/2019 richtet sich gegen das Urteil 1C_556/2016. Damit schützte das Bundesgericht die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Luzern vom 4. August 2016, mit welchem dieses dem Gesuchsteller die Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises verweigert und ihm das Recht zur Verwendung des ausländischen nationalen und allenfalls internationalen Führerausweises auf unbestimmte Zeit aberkannt hatte. Das Revisionsgesuch 1F_55/2019 richtet sich gegen das Urteil 1F_36/2019, mit dem Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil 1C_556/2016 nicht eingetreten ist. Mit beiden Rechtsmitteln will der Gesuchsteller das Gleiche erreichen - die Korrektur der seiner Ansicht nach fehlerhaften Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 4. August 2016 -, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen. 
 
2.   
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
Das Bundesgericht ist mit Urteil 1F_36/2019 auf das Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_556/2016 nicht eingetreten, weil der Gesuchsteller kein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Anfechtung hatte. Der Gesuchsteller kritisiert das nicht, geschweige denn, dass er Revisionsgründe vorbringen würde. Auch in seinem gegen das Urteil 1C_556/2016 gerichteten Revisionsgesuch legt er wiederum nicht dar, inwiefern er, entgegen der Auffassung des Bundesgerichts, ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Er beschränkt sich wiederum darauf, unter Berufung auf angeblich neue Tatsachen und Beweismittel die Fehlerhaftigkeit der Verfügung des Strassenverkehrsamtes zu behaupten. Damit hat sich das Bundesgericht bereits im Urteil 1F_36/2019 E. 3 auseinandergesetzt. 
 
3.   
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Gesuchsteller keine Revisionsgründe vorbringt, weshalb auf die Revisionsgesuche nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, mit denen keine Revisionsgründe vorgebracht werden, ohne Weiterungen abgelegt würden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1F_54/2019 und 1F_55/2019 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Kosten der Verfahren von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi