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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_310/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2023 (200 22 620 ALV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 27. März 2023 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. September 2022 und erörterte dabei unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung (Art. 25 Abs. 1 ATSG; BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis), weshalb der Erlass der Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Kurzarbeitsentschädigung für die Monate April 2020 bis Mai 2021 von Fr. 160'875.80 ausser Frage steht. Demnach hätte die Beschwerdeführerin wegen des unmissverständlichen Hinweises in den Antragsformularen wie auch in diversen Verfügungen bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen, dass sie eine der Bestimm- und Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls genügende betriebliche Arbeitszeitkontrolle zu führen und während fünf Jahren aufzubewahren hat. 
 
3.  
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Insbesondere reicht es nicht aus, sinngemäss um Nachsicht zu ersuchen, weil der Geschäftsführer andere Prioritäten gesetzt habe als die Antragsformulare und Verfügungen mit der gebotenen Aufmerksamkeit zu lesen, zumal damit auch nicht dargetan ist, dass die Vorinstanz wesentliche Aspekte verkannt hätte. 
 
4.  
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel