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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_714/2022  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Jan Leitz, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Juni 2022 (VB.2022.00258). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1960) reiste nach vorangegangenen Aufenthalten als Saisonnier am 3. März 1991 wieder in die Schweiz ein, worauf ihm eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Seit November 2012 musste A.________ ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt werden. Während seines Aufenthalts in der Schweiz bezog er über Fr. 200'000.-- Sozialhilfe. Gemäss einem Schreiben der Sozialhilfe T.________/ZH vom 20. Oktober 2021 war A.________ nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. Zudem häufte er Schulden an und es liegen zahlreiche offene Verlustscheinforderungen gegen ihn vor. 
 
A.a. Nachdem er wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldensituation wiederholt ermahnt und am 28. Juni 2018 ausländerrechtlich verwarnt worden war, verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 24. Februar 2021 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. April 2021. Den gegen die Verfügung vom 24. Februar 2021 von A.________ erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. Juni 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 10. September 2021.  
 
A.b. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2021 ersuchte A.________ um Aufhebung des Rekursentscheids vom 8. Juni 2021 und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2021 setzte das Verwaltungsgericht A.________ Frist an, um zu seinem Gesundheitszustand nähere Angaben zu machen und einen aktuellen Arztbericht nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und seine mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könnte. Weiter wurde er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und zur monatlichen Einreichung seiner Lohnabrechnungen aufgefordert. Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'070.-- angesetzt, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde.  
Nachdem die verlangten Unterlagen nicht eingereicht wurden und die gewährte Ratenzahlung für den Prozesskostenvorschuss zu spät geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 auf die Beschwerde nicht ein. 
 
A.c. Mit Urteil 2C_913/2021 vom 16. November 2021 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2021 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, da die Ausführungen nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG entsprachen. Daraufhin setzte das Migrationsamt eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2022 an.  
 
B.  
Am 9. Januar 2022 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 
 
B.a. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Den gegen die Verfügung vom 28. Januar 2022 von A.________ erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 17. März 2022 ab, soweit sie auf diesen eintrat und ihn nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Mai 2022 an.  
 
B.b. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2022 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid vom 17. März 2022 aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sowie A.________ während der Dauer des Verfahrens weiterhin zu dulden. Eventualiter sei ihm die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung.  
 
B.c. Mit Urteil vom 15. Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 15. Juni 2022. Es sei das Migrationsamt anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und ihn während der Dauer des Verfahrens weiterhin zu dulden. Eventualiter sei ihm die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verbeiständung durch Jan Leitz zu gewähren. 
Mit Verfügung vom 13. September 2022 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Von weiteren Instruktionsmassnahmen - namentlich vom Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - ist abgesehen worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinem Antrag, auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 9. Januar 2022 sei einzutreten, nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), da der Beschwerdeführer dartut, er lebe seit über 30 Jahren in der Schweiz. Damit beruft er sich sinngemäss auf einen direkt aus Art. 8 EMRK abgeleiteten völkerrechtlichen Aufenthaltsanspruch (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, im durchlaufenen Verfahren betreffend die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bst. A hiervor) habe der Umstand, dass er kurz vor seiner Frühpensionierung stehe, keine Berücksichtigung gefunden. Sobald er eine Rente beziehe, werde er nicht mehr auf die Sozialhilfe angewiesen sein. Damit entfalle in Zukunft die andauernde und fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit als Grund für die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Diesen Umstand hätten die Behörden beachten müssen, weshalb eine Wiedererwägung angezeigt sei. Überdies, so der Beschwerdeführer weiter, habe ihm die Vorinstanz keine Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift eingeräumt. Er habe deshalb seine finanzielle Situation nach seiner Frühpensionierung nicht konkretisieren können.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, das Verfahren um Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wegen andauernder und fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit sei rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer begründe sein Wiedererwägungsgesuch lediglich mit dem Umstand, dass sich seine Verhältnisse betreffend den Sozialhilfebezug aufgrund seiner beabsichtigten Frühpensionierung in Kürze ändern würden. Allerdings sei bereits im Verfahren um Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer damals bereits 61 Jahre alt gewesen sei und damit kurz vor der Pensionierung gestanden habe. Die Pensionierungsabsichten erwähne die Sicherheitsdirektion denn auch in ihrem Rekursentscheid vom 8. Juni 2021. Es sei keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Massnahme ersichtlich, weshalb das Migrationsamt zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Januar 2022 eingetreten sei und die Sicherheitsdirektion den Nichteintretensentscheid vom 28. Januar 2022 zutreffend bestätigt habe (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils).  
 
3.3. Trotz rechtskräftiger Nichtverlängerung oder rechtskräftigem Widerruf einer Bewilligung kann (wiedererwägungsweise) ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass rechtserhebliche und veränderte materielle Umstände vorliegen. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verlangen: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2; 120 Ib 42 E. 2b; Urteile 2C_679/2022 vom 5. September 2023 E. 3.3; 2C_85/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.2; 2C_885/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 4.2).  
 
3.4. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfügung vom 24. Februar 2021 seine Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig nicht verlängert (vgl. Bst. A.a hiervor). Der Beschwerdeführer hätte sowohl in den kantonalen Verfahren als auch im bundesgerichtlichen Verfahren darlegen müssen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit der Verfügung vom 24. Februar 2021 in rechtserheblicher Weise derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs vom 9. Januar 2022 erneut zu überprüfen.  
 
3.4.1. Die vom Beschwerdeführer angeführte Frühpensionierung, die in Kürze anstehe, ist allerdings kein rechtserheblicher, veränderter Umstand. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, dass der zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bestehende Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfällt, wenn die betroffene Person zukünftig infolge Pensionierung oder Frühpensionierung eine AHV-Rente beziehen und aufgrund der geringen Rente auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein wird. Die betroffene Person, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt, kann sich mit anderen Worten nicht darauf berufen, dass sie in Zukunft pensioniert (bzw. frühpensioniert) wird und der Sozialhilfebezug dannzumal durch Ergänzungsleistungen abgelöst werden wird (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6). Dementsprechend begründet eine kurz bevorstehende Frühpensionierung auch keinen Wiedererwägungsgrund im Sinne eines rechtserheblichen und veränderten materiellen Umstands.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer ist auch nicht zu hören, wenn er der Vorinstanz vorwirft, sie hätte ihm Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerdeschrift einräumen müssen. Selbst wenn das kantonale Recht die Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zulassen würde, bleibt unklar, was der Beschwerdeführer damit hätte bewirken wollen. Er macht bloss geltend, es sei ihm mangels Ergänzung nicht möglich gewesen, Berechnungen und Budgetpläne vorzubringen, die seine finanzielle Situation nach der Frühpensionierung aufgezeigt und belegt hätten. Der Beschwerdeführer lässt indes ausser Acht, dass seine finanzielle Situation nach seiner Frühpensionierung für den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens nicht massgebend ist, da die Frühpensionierung an sich, wie soeben dargelegt (vgl. E. 3.4.1 hiervor), keinen rechtserheblichen und veränderten Umstand darstellt. Insofern verletzt die Vorinstanz auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Ergänzung seiner Beschwerdeschrift einräumte.  
 
3.5. Nach dem Dargelegten gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine rechtserheblichen und veränderten Umstände vorträgt, die eine Wiedererwägung aufdrängen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.  
Im Übrigen ist auch der im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte prozessuale Eventualantrag abzuweisen, es sei ihm die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren. 
 
 
4.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall seines Unterliegens, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger