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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.141/2005 /bie 
 
Urteil vom 6. Juli 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
 
gegen 
 
Sozialkommission Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf, Dorfstrasse 22, Postfach 65, 3184 Wünnewil, 
Beschwerdegegnerin, 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, 1762 Givisiez. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 BV (Fürsorgerecht, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Einspracheverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg 
vom 27. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ erlitt im Jahre 2002 durch einen Berufsunfall (Sturz von einem Gerüst) verschiedene Verletzungen. Nachdem er zunächst Leistungen der SUVA erhalten hatte, stellte diese später ihre Zahlungen ein. Auch die Krankenversicherung lehnte die Ausrichtung von Taggeldern ab. SUVA und Krankenversicherung stützten sich dabei auf Arztberichte von zwei Ärzten (A.________ und B.________), die X.________ nach seinem Unfall behandelt hatten und zum Schluss gekommen waren, dieser sei wieder arbeitsfähig. 
 
Nachdem sie gestützt auf diese Berichte ein erstes Gesuch von X.________ am 5. April 2004 zunächst abgewiesen hatte, gewährte ihm die Sozialkommission Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf (im Folgenden: Sozialkommission) am 21. April 2004 Sozialhilfe "bis zum Erhalt eines Berichts der Schmerz-Sprechstunde". Aufgrund dieses durch vier Spezialärzte unterzeichneten Berichts der interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des Inselspitals vom 21. April 2004 stellte sie die Unterstützung am 3./4. Juni 2004 wieder ein. Am 29./30. September 2004 lehnte sie ein weiteres Gesuch um Unterstützung ab. 
 
Die von X.________, vertreten durch einen Anwalt, gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache hiess die Sozialkommission am 16. Dezember 2004 gut und sprach ihm eine finanzielle Hilfe zu; dies bis zum Entscheid des Amtes für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg über die Einsprache gegen dessen Entscheid vom 3. November 2004, mit welchem es festgestellt hatte, X.________ sei seit dem 7. Mai 2004 nicht vermittlungsfähig und habe somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das zugleich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter lehnte die Sozialkommission am 19./20. Januar 2005 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, welches die Beschwerde am 27. April 2005 abwies. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Mai 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 27. April 2005 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die "Vorinstanz" zurückzuweisen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. 
 
Der Sozialdienst Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf beantragt im Namen der Sozialkommission sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der in Anwendung von kantonalem Recht (Art. 142 des freiburgischen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/FR] bzw. Gesetz des Kantons Freiburg vom 4. Oktober 1999 über die unentgeltliche Rechtspflege [URPG/FR]) ergangen ist und auf Bundesebene nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er dies tun soll. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots behauptet, ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Fall nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen). Soweit die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt - darin etwa eine Anzahl internationalrechtlicher Bestimmungen (insb. Art. 6 und 14 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II) zitiert wird, ohne dass diese in einen Zusammenhang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gestellt würden -, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt (vgl. BGE 122 I 120 E. 2a). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, mithin des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung. Dieser Anspruch wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 129 I 129 E. 2.1 mit Hinweisen). 
2.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht nicht voraussetzungslos. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV haben nur Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es darüber hinaus zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ob ein solcher sachlich geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2, mit Hinweisen). 
 
Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 130 I 180 E. 3.2, mit Hinweisen insb. auf BGE 125 V 35 E. 4b; Urteil I.507/04 vom 27. April 2005 E. 7). 
3. 
3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 URPG/FR wird die unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen einzig für Beschwerde-, Klage- und Revisions- oder Erläuterungsverfahren in letzter kantonaler Instanz gewährt. 
 
Das Verwaltungsgericht hat diese Regelung, die eine unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, d.h. einschliesslich des Einspracheverfahrens, ausschliesse, unter Hinweis auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht als bundesverfassungswidrig erachtet und dem Beschwerdeführer - in bundesverfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung - grundsätzlich einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch im Einspracheverfahren in erstinstanzlichen Verwaltungssachen zuerkannt. 
3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 URPG/FR hat, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Unterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten des Verfahrens tragen zu können, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Zudem darf in Zivil- und Verwaltungssachen die Sache des Betroffenen nicht von vornherein aussichtslos erscheinen; die unentgeltliche Rechtspflege muss zudem verweigert werden, wenn offensichtlich ist, dass eine vernünftige Person den Prozess auf eigene Kosten nicht führen würde (Art. 2 Abs. 1 URPG/FR). 
 
Art. 8 Abs. 1 lit. c URPG/FR verlangt für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie die vollständige oder teilweise Begleichung des Honorars und der Auslagen dieses Rechtsbeistandes, dass die Schwierigkeit der Streitfrage dies erfordert. 
 
Diese Bestimmungen entsprechen ohne weiteres der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV, gehen aber offensichtlich auch nicht darüber hinaus. Das Verwaltungsgericht durfte daher ohne Willkür den konkreten Fall allein unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3 BV prüfen. 
3.3 Der Beschwerdeführer ruft zwar weitere, internationalrechtliche Bestimmungen (Art. 6 und 14 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II) an, legt indessen nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern nach diesen geringere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung gestellt würden. Er begründet denn auch seine Beschwerde unter Bezugnahme auf Art. 29 Abs. 2 (recte: 3) BV. 
4. 
4.1 Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegeben erachtet. Dies wird vom Beschwerdeführer auch (zu Recht) nicht beanstandet. 
4.2 Zur sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Entscheid vom 29. September 2004 habe insbesondere der Umstand zu Grunde gelegen, dass sich der Beschwerdeführer (am 7. Mai 2005 rückwirkend auf den 1. Mai 2005) bei der Arbeitslosenkasse angemeldet hatte und für die Monate Mai 2004 bis und mit August 2004 Taggelder bezogen habe. Darüber, dass der Beschwerdeführer danach keine Taggelder mehr erhalten habe und seine Vermittlungsfähigkeit in Frage gestellt worden sei, sei die Sozialkommission offensichtlich nicht informiert worden. Obwohl er im Entscheid vom 29. September 2004 im Zusammenhang mit der Feststellung, er sei zufolge der Arztberichte des Inselspitals und von B.________ arbeitsfähig und könne somit eine Arbeitsstelle zu 100 % suchen, ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, Änderungen seiner Situation unverzüglich dem Sozialdienst zu melden, habe er diesem nicht mitgeteilt, dass er keine Arbeitslosentaggelder mehr erhalte, was für ihn ein Leichtes gewesen wäre. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im vergangenen Jahr bei der Sozialkommission Sozialhilfe beantragt, ohne dass er sprachliche oder andere Schwierigkeiten geltend gemacht hätte, die ihn daran gehindert hätten, seine Rechte persönlich genügend zu wahren. Es sei daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch ohne anwaltliche Vertretung ohne weiteres fähig gewesen wäre, seine Rechte im Einspracheverfahren zu wahren. 
4.3 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei der deutschen Sprache wenig mächtig und könne wegen seiner Bildung und gesundheitlichen Situation seine Rechte persönlich nicht in genügender Weise wahren, werde durch die Akten widerlegt. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Feststellung willkürlich wäre, ist davon auszugehen, dass er sowohl aus sprachlichen als auch aus persönlichen Gründen in der Lage gewesen wäre, seine Rechte selber wahrzunehmen. 
4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis Ende April 2004 noch über einen Arbeitsvertrag verfügte. Die Sozialkommission wies ihn deshalb mit der Ablehnung von Unterstützungsleistungen am 5. April 2004 an, seine Arbeit wieder aufzunehmen und sich als arbeitslos anzumelden. Nachdem er dem Sozialdienst gemeldet hatte, sein Arzt habe ihn an die Schmerz-Sprechstunde des Inselspitals weitergewiesen, um seine Arbeitsfähigkeit beurteilen zu lassen, kam die Sozialkommission auf ihren Entscheid zurück und gewährte die Unterstützung bis zum Vorliegen dieses Berichtes. Gestützt auf den Bericht, der eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte bis mittelschwere Arbeit bestätigte, wurde die Unterstützung am 4. Juni 2005 wieder eingestellt, da er sich wegen der damit gegebenen Arbeitsfähigkeit als arbeitslos anmelden könne. Dabei wurde er ausdrücklich auf die Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber den Sozialversicherungen hingewiesen. Im September 2004 musste der Beschwerdeführer hospitalisiert werden; der behandelnde Arzt (B.________) bestätigte dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum, er sei für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit eigentlich zu 100 % arbeitsfähig; er schlug zur schrittweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess vor, die tägliche Arbeitszeit, beginnend mit je einer Stunde an Vor- und Nachmittag, wöchentlich um eine bis zwei Stunden zu steigern. Gestützt auf dieses Arztzeugnis ersuchte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum das Kantonale Amt für den Arbeitsmarkt, die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen; bei einem Beratungsgespräch vom 27. September 2004 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert. Das Kantonale Amt stellte dem Beschwerdeführer zusätzlich Fragen, die er durch seinen Rechtsvertreter beantworten liess. Am 3. November 2004 entschied das Kantonale Amt für den Arbeitsmarkt, der Beschwerdeführer sei zufolge seines bestehenden Gesundheitsschadens nicht vermittlungsfähig und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Entscheid wurde auch dem Beschwerdeführer persönlich mitgeteilt. Gegen den Entscheid hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ebenfalls Einsprache erhoben. 
 
Nachdem die Sozialkommission durch die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2004 von diesem Entscheid Kenntnis erlangt hatte, gewährte sie ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen in Gutheissung der Einsprache allein gestützt auf den eingereichten Entscheid vorläufig finanzielle Unterstützung. 
4.5 In Anbetracht dieser Umstände ist die Folgerung des Verwaltungsgerichts, im Verfahren vor der Sozialkommission seien keine schwierigen Rechtsfragen zu beurteilen gewesen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Sozialkommission stellte bei ihrem Entscheid offensichtlich allein auf die Tatsache ab, ob und dass der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenkasse bezog. Dass sie keine Kenntnis davon hatte, dass dies nicht mehr der Fall war, kann ihr nicht vorgeworfen werden, nachdem sie den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, Veränderungen in seiner persönlichen Situation der Sozialkommission unverzüglich zu melden. Für eine solche Meldung bedurfte er keines Rechtsanwaltes, nachdem er zuvor darauf hingewiesen worden war, dass die Sozialhilfe gegenüber den Sozialversicherungen und insbesondere der Arbeitslosenversicherung subsidiär ist. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb es für ihn kein Leichtes gewesen wäre, den Entscheid des Kantonalen Amtes für den Arbeitsmarkt selber der Sozialkommission einzureichen. Dass der Rechtsvertreter in seiner Einsprache vom 20. Oktober 2004 erstmals darauf hingewiesen habe, dass die Arbeitslosenkasse sämtliche Leistungen verweigere, mag zwar zutreffen, vermag aber nicht zu begründen, weshalb dies der Beschwerdeführer nicht selber hätte tun können. 
4.6 Unter Berücksichtigung aller Umstände und der in diesem Zusammenhang gebotenen Zurückhaltung verletzt der angefochtene Entscheid Art. 29 Abs. 3 BV nicht. 
5. 
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (Beschwerde Ziff. 43 und 44), wird aus seinen Ausführungen nicht klar, worin er diese erblickt. Es ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen ist es weder willkürlich noch widerspricht es dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einem Entscheid, wenn dem Betroffenen im Verfahren gewisse Mitwirkungspflichten auferlegt werden. Denn auch der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, durch Hinweise zum Sachverhalt oder die Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Auf Grund der Akten durfte die Sozialkommission ohne weiteres davon ausgehen, der Beschwerdeführer erhalte nach wie vor Arbeitslosentaggelder. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, die die Sozialkommission hätten veranlassen sollen, an der weiteren Ausrichtung der bisher ausbezahlten Arbeitslosentaggelder bereits im September 2004 zu zweifeln. 
6. 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da sich die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erwiesen haben (Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 OG). Seiner finanziellen Lage wird bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen (Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juli 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: