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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_138/2008 /len 
 
Urteil vom 11. Februar 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Weibel. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, 
vom 6. November 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschwerdegegnerin eine Klage auf Zahlung von Fr. 1'320.-- nebst Zins einreichte; 
dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 10. Juli 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil sie zum Schluss kam, dass für das Verfahren das kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 bzw. 3 KVG zuständig sei, weshalb für die Zuständigkeit des Zivilgerichts kein Raum bleibe; 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. November 2008 die Nichtigkeitsbeschwerde abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 12. Dezember 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 6. November 2008 beim Bundesgericht anfechten will; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll (vgl. BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442, 645 E. 2.4 S. 648); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar Art. 6 Abs. 1 EMRK erwähnt, jedoch nicht darlegt, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll; 
dass der Beschwerdeführer auch seinen Ausstands- bzw. Ablehnungsantrag mit keinem Wort begründet; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Februar 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann