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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_606/2009 
 
Urteil vom 29. Januar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Feldmann. 
 
Parteien 
X.________ Holding AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Camenzind. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, 
vom 27. Oktober 2009. 
In Erwägung, 
dass A.________ (Klägerin/Beschwerdegegnerin) im Juni 2008 beim Kantonsgericht des Kantons Zug Klage gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin X.________ Holding AG (Beklagte/Beschwerdeführerin) einreichte und von ihr Fr. 11'815.60 nebst Zins verlangte; 
dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin unter gewissen Bedingungen Fr. 5'949.-- forderte; 
dass das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin am 27. April 2009 unter Verrechnung einer von ihr anerkannten Gegenforderung Fr. 3'533.-- nebst Zins zusprach und auf die bedingte Widerklage nicht eintrat; 
dass das Obergericht des Kantons Zug die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung mit Urteil vom 27. Oktober 2009 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 im Wesentlichen "die Ablehnung aller Forderungen der Klägerin" und die "Rückerstattung der widerrechtlich auferlegten Kosten für eine ignorierte und entschuldigte Absenz" beantragt; 
dass der für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) in arbeitsrechtlichen Fällen grundsätzlich erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird; 
dass die Beschwerdeführerin behauptet, "diese Gegenklage" sei von grundsätzlicher Bedeutung und dies wie folgt begründet: "... die Zuger Gerichte ignorierten eine begründete und entschuldigte Absenz von einer Vorverhandlung durch Force Majeure wegen einem verpassten Flug des Vertreters der Beklagten aus Afrika und kamen folglich zu falschen Schlüssen zu Ungunsten der Beklagten"; 
dass die Vorinstanz festhielt, die Beschwerdeführerin habe an der Parteibefragung unentschuldigt nicht teilgenommen, und ihre Behauptung, sie sei infolge höherer Gewalt verhindert gewesen, sei durch nichts belegt; 
dass somit nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zur Debatte steht (vgl. BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen), sondern vielmehr die Beweiswürdigung im Einzelfall; 
dass demnach die Voraussetzungen für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben sind, weshalb ausschliesslich eine Umwandlung der Eingabe in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG in Betracht kommt; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch die Vorinstanz verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 117 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen); 
dass die Eingabe keinen expliziten Hinweis auf ein verfassungsmässiges Recht enthält; 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, sie habe ihre unentschuldigte Teilnahme nicht belegt, nicht zutrifft, sondern sich darauf beschränkt, ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu behaupten, die Vorinstanz habe "die Nachweise des Arbeitsverweigerungsbetrugs mit fingierten Arztzeugnissen und dem de facto Nachleben der Klägerin der fristlosen Kündigung ohne jede Entschuldigung für ihr Fehlverhalten" ignoriert; 
 
dass ihre Eingabe mithin, selbst wenn man eine sinngemässe Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte genügen lassen wollte, in keiner Weise den Begründungsanforderungen genügt; 
dass die Voraussetzungen einer Umwandlung in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde daher nicht gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Januar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Feldmann