Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_579/2008 
 
Verfügung vom 15. Januar 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen. 
 
Gegenstand 
Wahlbeschwerde betreffend Bezirks- und Kreiswahlen im Bezirk Zofingen vom 30. November 2008, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 
27. November 2008 des Regierungsrats des 
Kantons Aargau. 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Präsidialverfügung des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 27. November 2008 erhoben hat; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 seine Beschwerde vom 15. Dezember 2008 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 1C_579/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Zofingen und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Januar 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli