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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.107/2005 /ruo 
 
Urteil vom 29. Juni 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Werder, 
 
gegen 
 
B.________, 
C.________, 
D.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hafter. 
 
Gegenstand 
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die A.________ AG (Klägerin) bezweckt die Beteiligung an kommerziellen und industriellen Unternehmungen sowie die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens. Ihr Aktienkapital beträgt Fr. 500'000.-- und ist in 500 Namenaktien zu Fr. 1'000.-- aufgeteilt. 
B.________ (Beklagter 1) ist Wirtschaftsberater sowie Partner und Verwaltungsratspräsident der X.________ AG (vorher XY.________ AG), Volketswil. Er war seit dem 11. November 1994 bis zu seinem Rücktritt an der Verwaltungsratssitzung vom 3. September 1998 Mitglied und Präsident des Verwaltungsrats der Klägerin. Sein Eintrag im Handelsregister wurde am 26. Juli 1999 gelöscht. 
D.________ (Beklagter 2) ist eidgenössisch diplomierter Steuerexperte und Controller. Er wurde ebenfalls am 11. November 1994 in den Verwaltungsrat der Klägerin gewählt. Seit dem 9. Mai 1995 war er zudem Delegierter des Verwaltungsrates. Der Beklagte 2 löste den Beklagten 1 als Präsident des Verwaltungsrates ab und übte diese Funktion bis zu seiner Abwahl an der Generalversammlung vom 13. März 2001 aus. Er besorgte die Buchhaltung und die Steuerangelegenheiten der Klägerin. 
C.________ (Beklagter 3) ist Wirtschaftsanwalt. Er wurde ebenfalls am 11. November 1994 in den Verwaltungsrat der Klägerin gewählt und blieb dessen Mitglied bis zur Abwahl an der Generalversammlung vom 13. März 2001. 
B. 
Am 30. August 2002 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Zürich mit den Rechtsbegehren, die Beklagten seien zu verpflichten, ihr Fr. 3'390'945.-- nebst Zins zu bezahlen; die Ersatzpflicht der einzelnen Beklagten sei richterlich zu bestimmen; eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin EURO 2'084'583.-- nebst Zins zu bezahlen; die Ersatzpflicht der einzelnen Beklagten sei richterlich zu bestimmen. Die Klägerin warf den Beklagten vor, sie hätten ihre Pflichten in der Oberleitung der Gesellschaft im Finanzbereich verletzt, keine Finanzkontrolle geführt, zweckwidrig und sorgfaltswidrig hochspekulative Optionsgeschäfte geduldet; ausserdem seien sie zur Abwendung von Vermögensverlusten aus unzulässigen Optionsgeschäften nicht eingeschritten; die Beklagten 1 und 3 hätten zudem ihre Oberaufsicht über den mit der Geschäftsführung betrauten Beklagten 2 nicht wahrgenommen. Konkret warf die Klägerin den Beklagten vor, sie hätten zugelassen, dass der Vermögensverwalter (E.________) fast die ganzen liquiden Mittel der Klägerin in hoch spekulative Optionsgeschäfte investiert und damit der Klägerin im Zeitraum vom 30. März 1998 bis 6. Januar 1999 einen Verlust von DEM 4'846'320.-- zugefügt habe. Davon sei der von der X.________ Bank im Rahmen eines Vergleichs erhaltene Betrag von Fr. 600'000.-- in Abzug zu bringen. 
C. 
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 24. Januar 2005 ab. Das Gericht liess offen, ob die Beklagten auf Weisung sämtlicher Aktionäre gehandelt hatten, da umstritten war, ob die Gebrüder F.________ im massgebenden Zeitpunkt als Alleinaktionäre zu betrachten waren. Das Gericht kam indessen zum Schluss, dass die von E.________ veranlassten Optionsgeschäfte anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 25. November 1998 über das Geschäftsjahr 1997/98 genehmigt und dem Verwaltungsrat für dessen Geschäftstätigkeit Entlastung gewährt worden war. Die Klägerin sei deshalb nicht mehr berechtigt, gegen die Beklagten Verantwortlichkeitsansprüche aus den fraglichen Optionsgeschäften zu erheben. 
D. 
Mit eidgenössischer Berufung stellt die Klägerin den Antrag, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2005 sei aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügt, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig den Entlastungsbeschluss vom 25. November 1998 als gültig qualifiziert und überdies die Déchargeerteilung über den 30. Juni 1998 hinaus als wirksam erachtet. 
E. 
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ist in der Berufungsschrift unter anderem genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder beispielsweise auf Verpflichtung der Gegenpartei zur Zahlung eines angemessenen Geldbetrages sind grundsätzlich ungenügend und haben das Nichteintreten auf die Berufung zur Folge. Ein blosser Rückweisungsantrag ist nach der Praxis aber dann ausreichend - und auch einzig angezeigt - wenn das Bundesgericht, falls es die Rechtsauffassung der Berufungsklägerin für begründet erachtet, gar kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b mit Verweisen). Da die Vorinstanz zur Höhe der Schadenersatzforderung der Klägerin keine Feststellungen getroffen hat, ist dies vorliegend der Fall. Der Antrag auf Rückweisung ist ausreichend. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen der Berufung (Art. 43 ff. OG) erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 
2. 
Die Klägerin beanstandet, die Vorinstanz habe den Déchargebeschluss ihrer Generalversammlung vom 25. November 1998 als gültig erachtet, obwohl er ausschliesslich mit den Stimmen eines nicht zur Entlastung stimmberechtigten faktischen Organs zustande gekommen sei. Sie hält dafür, der Déchargebeschluss sei nichtig und rügt, die Vorinstanz habe die Art. 695, 703 und 706b OR verletzt, indem sie diesen Beschluss bloss als anfechtbar angesehen habe. 
2.1 Nichtig sind unter anderem alle von einer nicht in gültiger Weise zustande gekommenen bzw. beschlussunfähigen Generalversammlung gefassten Beschlüsse, sei es dass nur ein Teil der Aktionäre eingeladen, dass die Generalversammlung von einer unzuständigen Stelle einberufen worden ist oder dass Nichtaktionäre an der Beschlussfassung entscheidend mitgewirkt haben (BGE 115 II 468 E. 3b S. 473 mit Hinweisen). Dabei ist Nichtigkeit wegen ihrer die Rechtssicherheit gefährdenden Wirkung nicht leichthin, sondern nur bei schweren Verstössen gegen die Grundsätze des geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts anzunehmen (BGE 115 II 468 E. 3b S. 474; vgl. auch Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996 S. 265 f.; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl. 2004 S. 1977 f.; Dubs/Truffer, Basler Kommentar, N 8, 17 zu Art. 706b OR). Grundsätzlich kann jeder Aktionär Beschlüsse der Generalversammlung anfechten, die gegen Gesetz und Statuten verstossen (Art. 706 OR). Insbesondere ist die Anfechtungsklage gemäss Art. 691 Abs. 3 OR gegen Beschlüsse der Generalversammlung zulässig, an denen unbefugte Personen mitgewirkt haben; als Unterfall der allgemeinen Anfechtungsklage nach Art. 706 OR richtet sie sich gegen gesetz- oder statutenwidrig zustande gekommene Beschlüsse (BGE 122 III 279 E. 2). 
2.2 Der Entlastungsbeschluss lässt allfällige Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Organen untergehen oder bedeutet eine negative Schuldanerkennung (BGE 128 III 142 E. 3b S. 144; 118 II 496 E. 5a S. 498). Nach Art. 695 OR haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung der Gesellschaft teilgenommen haben, bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrats kein Stimmrecht. Damit soll ausgeschlossen werden, dass die mit der Geschäftsführung betrauten Aktionäre gegen den Willen der übrigen Aktionäre Entlastung erteilen und letztlich über den Verzicht der Gesellschaft auf eine gegen sie selbst gerichtete Forderung beschliessen können (BGE 118 II 496 E. 5a S. 498). Entlastungsbeschlüsse, an denen nicht stimmberechtigte Personen mitgewirkt haben, sind daher im Sinne von Art. 706 OR anfechtbar (BGE 86 II 165 E. 3 S. 167; vgl. auch Böckli, a.a.O., S. 1396 ff., insbesondere N 492; Watter/Dubs, Der Déchargebeschluss, AJP 2001, S. 923; Patrick Schleiffer, Der gesetzliche Stimmrechtsausschluss im schweizerischen Aktienrecht, Diss. Zürich 1993, S. 295 f.). 
2.3 Die Klägerin hält zu Unrecht dafür, dass ein Entlastungsbeschluss nichtig ist, der ausschliesslich mit den Stimmen eines faktischen Organs zustande kommt. Zwar trifft es zu, dass in der Lehre die Meinung vertreten wird, die vom Stimmrecht ausgeschlossenen Aktien seien für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses über die Déchargeerteilung nicht mitzuzählen bzw. als nicht vorhanden zu erachten (Watter/Dubs, a.a.O., S. 919 mit Verweisen in Fn. 57). Die Klägerin zieht daraus allerdings einen zu weit gehenden Schluss, indem sie vorbringt, es könne überhaupt kein Entlastungsbeschluss zustande kommen, wenn für die Décharge nur (möglicherweise) vom Stimmrecht ausgeschlossene Aktionäre gestimmt hätten. Die Überprüfung des Abstimmungsergebnisses bzw. die Feststellung, ob der Beschluss wegen allfälliger Mitberücksichtigung nicht berechtigter Aktienstimmen (nicht) gültig zustande gekommen sei, setzt vielmehr eine - rechtzeitige - Anfechtung voraus. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil insofern zutreffend erwogen, dass die Teilnahme von gemäss Art. 695 OR nicht stimmberechtigten Aktionären am Entlastungsbeschluss an sich nicht als so schwerwiegender Mangel zu qualifizieren ist, dass als Rechtsfolge nur die Nichtigkeit in Betracht falle. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insofern unwesentlich, ob neben den vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschaftern noch andere Aktionäre für die Entlastung gestimmt haben - deren Stimmen alleine für die Décharge nicht ausgereicht hätten - oder ob die Décharge nur von (möglicherweise) vom Stimmrecht ausgeschlossenen Aktionären erteilt worden ist. 
2.4 Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde den Verwaltungsräten gemäss Ziffer 4d des Protokolls der ordentlichen Generalversammlung vom 25. November 1998 in globo für die Geschäftsperiode 1997/98 Entlastung erteilt. Der Entlastungsbeschluss kam dabei mit den von G.________ vertretenen Aktien der Gebrüder F.________ zustande; der Beklagte 2, der von der SBG (unter-)bevollmächtigt war, enthielt sich der Stimme. Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform erkannt, dass der umstrittene Entlastungsbeschluss der Generalversammlung der Klägerin vom 25. November 1998 möglicherweise anfechtbar, aber jedenfalls nicht nichtig war. Mangels rechtzeitiger Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, es sei Décharge erteilt worden. Deshalb konnte sie auch - ohne Bundesrecht zu verletzen - die Frage offen lassen bzw. von der Prüfung absehen, ob am Entlastungsbeschluss vom 25. November 1998 Aktionäre mitwirkten, die gemäss Art. 695 OR vom Stimmrecht hätten ausgeschlossen werden müssen. Die Klägerin muss sich die ihren Verwaltungsräten am 25. November 1998 erteilte Entlastung mangels rechtzeitiger Anfechtung grundsätzlich auch dann entgegen halten lassen, wenn möglicherweise der Aktionär, der diesen Beschluss massgeblich herbeiführte, die Stellung eines faktischen Organs innehatte. 
3. 
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe die Genehmigungswirkung des Entlastungsbeschlusses sachlich zu Unrecht auf die von E.________ getätigten Optionsgeschäfte und die damit zusammenhängenden Pflichtverletzungen der Beklagten bezogen. Sie bringt vor, die Aktionäre seien über diese Optionsgeschäfte in der Versammlung vom 25. November 1998 nicht hinreichend informiert worden; für die Optionsgeschäfte hätte daher keine (wirksame) Décharge erteilt werden können. 
 
3.1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) wurden die Aktionäre an der Generalversammlung vom 25. November 1998 über die in Frage stehenden Optionsgeschäfte und deren Risiken informiert sowie auch darüber, dass "beträchtliche Buchverluste" bereits entstanden seien. Die Aktionäre hätten nach den Erwägungen der Vorinstanz die Möglichkeit gehabt, über die Umstände und die Höhe der Verluste Fragen zu stellen, was offenbar nicht geschehen sei. Aus dem Generalversammlungs-Protokoll ergibt sich im Gegenteil, dass G.________ als Vertreter der Gebrüder F.________ mit den Anlagen von E.________ in Optionen nicht nur einverstanden war, sondern diese gegenüber den Beklagten sogar ausdrücklich rechtfertigte; nach den vorinstanzlichen Feststellungen bekräftigte G.________ an der Generalversammlung im Wissen um die fraglichen Anlagen die Fach- und Sachkenntnis von E.________ und sprach ihm sein Vertrauen aus. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hatte G.________ auch eigene Kenntnis aller Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Décharge der Verwaltungsräte erheblich sein konnten. Dagegen ist die Kenntnis der relevanten Umstände durch H.________ bzw. die Erben I.________ (deren Aktionärseigenschaft im massgebenden Zeitpunkt die Vorinstanz nicht beurteilte) nach den Erwägungen der Vorinstanz unerheblich, da die formell von H.________ gehaltenen Aktien an der Generalversammlung vom 25. November 1998 mit Untervollmacht der SBG vom Beklagten 2 vertreten wurden und sich H.________ dessen Wissen anrechnen lassen müsse; ausserdem hatte sich der Beklagte 2 beim Entlastungsbeschluss ohnehin der Stimme enthalten. 
3.2 Nach Art. 758 Abs. 1 OR wirkt der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung nur für bekannt gegebene Tatsachen. Der Beschluss bezieht sich zunächst auf Tatsachen, von denen sämtliche Aktionäre unbesehen der Informationsquelle tatsächlich Kenntnis haben (Watter/Dubs, a.a.O., S. 911; Böckli, a.a.O., 2143 N 451; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., S. 435 N 130). Zudem betrifft er Geschäftsvorfälle nach der Darstellung, wie sie an der Generalversammlung gegeben wird; ob die Entlastung insofern auch Tatsachen umfasst, die für die Aktionäre lediglich erkennbar sind, oder ob davon im Unterschied zum früheren Recht nur (ausdrücklich) bekannt gegebene Tatsachen erfasst werden, scheint in der Lehre umstritten (vgl. Watter/Dubs, a.a.O.. S. 911, wonach auch lediglich erkennbare Tatsachen als bekannt gegeben gelten; a.M. Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., S. 435 N 129, wonach Erkennbarkeit entgegen BGE 95 II 320 E. IV/3 nicht genügt). An der Generalversammlung nicht verschwiegene, sondern wenigstens im Grundsatz bekannt gegebene Tatsachen, sind aber nicht bloss erkennbar. Soweit ihre Tragweite nicht bewusst heruntergespielt wird und die an der Generalversammlung teilnehmenden Aktionäre durch die Art der Darstellung nicht getäuscht werden, sind entsprechende Tatsachen als im Sinne von Art. 758 Abs. 1 OR bekannt gegeben zu betrachten (vgl. Watter/Dubs, a.a.O., S. 911 f.), ohne dass für jeden einzelnen Aktionär noch besonders geprüft werden müsste, ob er sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Die Bekanntgabe sämtlicher Umstände eines Geschäftsvorfalls, die für den Entscheid über die Entlastung von Bedeutung sein können, ist in jedem Fall ausreichend (vgl. auch Watter/Dubs, a.a.O., S. 912, wonach bei der Déchargeerklärung für einzelne Geschäfte sogar eine Vermutung besteht, dass die Tatsachen des konkreten Geschäfsvorfalles dem zustimmenden Aktionär bekannt sind). 
3.3 Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil kamen die Optionsgeschäfte von E.________ an der Generalversammlung vom 25. November 1998 zur Sprache. Es bestehen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Bedeutung dieser Geschäfte in täuschender Weise dargestellt worden wäre. Im Gegenteil wurde darüber informiert, dass es sich um risikoreiche Geschäfte handle und "beträchtliche Buchverluste" bereits entstanden seien. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrechtsnormen verletzt haben sollte, wenn sie von einer hinreichenden Information der an der Generalversammlung anwesenden Aktionäre ausging. Die Klägerin legt selbst dar, dass im Protokoll unter Traktandum 2 ein Betrag in Wertschriften von rund Fr. 7'800'000.-- erwähnt wurde, die ausschliesslich aus den von E.________ erworbenen, äusserst risikobehafteten Optionen bestanden. Die Klägerin argumentiert im Übrigen auch in diesem Zusammenhang zu Unrecht mit der behaupteten - mangels Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses nicht zu prüfenden - faktischen Organstellung von G.________, wenn sie sich gegen dessen verbindlich festgestellte tatsächliche Kenntnisse wendet. Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform erkannt, dass an der Generalversammlung vom 25. November 1998 die umstrittenen Optionsgeschäfte hinreichend bekannt gegeben wurden. Sie sind sachlich vom Entlastungsbeschluss mitumfasst, unbesehen darum, ob alle anwesenden Aktionäre diese gehörig bekannt gegebenen Tatsachen zur Kenntnis nahmen. Die Frage der Zurechnung des Wissens des Beklagten 2 an die von ihm vertretenen Aktionäre stellt sich daher nicht. 
4. 
Die Klägerin beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe dem Entlastungsbeschluss der Generalversammlung vom 25. November 1998 Wirksamkeit für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 (Ende des Geschäftsjahres 1997/1998) zugesprochen. Sie rügt eine Verletzung der Art. 32 ff., 695, 698, 700, 701, 703 und 758 OR. 
4.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Grund für die hohen Verluste in den Optionskäufen lag, die E.________ zwischen dem 7. April 1998 und 28. August 1998 vorgenommen hatte. Die erste Verwaltungsratssitzung im neuen Geschäftsjahr fand nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil am 3. September 1998 statt. In dieser Sitzung wurden die Anlagen in Optionen als zu risikoreich und banklastig kritisiert. Nach dieser Verwaltungsratssitzung wurden keine neuen Optionskäufe mehr getätigt, woraus die Vorinstanz schloss, dass die Grundlage für die Optionsgeschäfte im Geschäftsjahr 1997/1998 gelegt wurde, während die Risiken im neuen Geschäftsjahr an der ersten Sitzung des Verwaltungsrates vom 3. September 1998 erkannt und darauf nur noch Verkäufe bestehender Positionen getätigt wurden. Insofern lag es nach den vorinstanzlichen Erwägungen im Interesse der Klägerin, dass nicht sogleich der Verkauf aller Optionen veranlasst wurde, da zwischen der Generalversammlung vom 25. November 1998 und dem Verkauf der Optionen am 6. Januar 1999 noch eine Verlustminderung eintrat. Im Zusammenhang mit der Déchargeerteilung hielt die Vorinstanz schliesslich für bedeutsam, dass die Verluste aus den von E.________ getätigten Optionskäufen im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 25. November 1998 bereits entstanden waren, an der auf diese "beträchtlichen Buchverluste" hingewiesen wurde. 
4.2 Der Entlastungsbeschluss vom 25. November 1998 betrifft, wie die Klägerin zutreffend darlegt, allfällige Pflichtverletzungen der Verwaltungsräte der Beklagten im Geschäftsjahr 1997/1998, das bis 30. Juni 1998 dauerte. Die Klägerin bringt vor, die erteilte Décharge könne sich nicht auf die nach Mitte 1998 erfolgten Pflichtverletzungen und die danach entstandenen Verluste erstrecken. Die Vorinstanz legt jedoch im angefochtenen Urteil zutreffend dar, dass es nicht darauf ankommen kann, wann sich die allfälligen Pflichtverletzungen auswirken; vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme der pflichtwidrigen Handlungen an (bzw. bei pflichtwidrigen Unterlassungen auf den Zeitpunkt, an dem die sorgfaltswidrig unterbliebenen Handlungen hätten vorgenommen werden müssen). Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten nicht rechtzeitig interveniert und den als Vermögensverwalter bestellten E.________ nicht daran gehindert, durch die Anlage des gesamten liquiden Vermögens in Optionen ein Klumpenrisiko zu bilden. Wenn die Vorinstanz im Ergebnis annimmt, eine allfällige Intervention der Beklagten zur Verhinderung der umstrittenen Käufe hätte im Geschäftsjahr 1997/1998 erfolgen müssen, während im folgenden Geschäftsjahr 1998/1999 die angemessene Intervention bei erster Gelegenheit - nämlich an der ersten Verwaltungsratssitzung im neuen Geschäftsjahr - tatsächlich erfolgt sei, so beruht dieser Schluss auf Beweiswürdigung, der im Verfahren der Berufung nicht zu prüfen ist (BGE 127 III 73 E. 6a mit Hinweisen). Die Klägerin behauptet denn auch nicht, sie habe im Juli und August 1998 erfolgte (angebliche) Pflichtverletzungen, die vom Entlastungsbeschluss für das Geschäftsjahr 1997/1998 nicht erfasst wurden, im kantonalen Verfahren gehörig substanziiert behauptet und zum Beweis verstellt. Nach eigener Darstellung hat sie im vorinstanzlichen Verfahren vielmehr nur behauptet, aus den Optionsgeschäften sei per 30. Juni 1998 ein Gewinn resultiert und die Wertverminderung sei erst in den Monaten Juli und August 1998 eingetreten. Die Vorinstanz hat keine Bundesrechtsnormen verletzt, wenn sie den Umstand nicht als erheblich ansah, dass die starke Wertverminderung der Optionen erst infolge der Asienkrise in den Monaten Juli und August 1998 eintrat, nachdem die Grundlage für die fragliche Anlagepolitik im Geschäftsjahr 1997/1998 gelegt worden war. Die Klägerin wendet sich gegen diese verbindliche Feststellung der Vorinstanz, wenn sie rügt, allfällige Pflichtverletzungen der Beklagten hätten auch im Geschäftsjahr 1998/1999 stattgefunden. Sie weist insofern nicht nach, dass sie insbesondere für die beiden ersten Monate des Geschäftsjahres 1998/1999, d.h. Juli und August 1998 - als keine Verwaltungsratssitzung stattfand - pflichtwidrige Unterlassungen der Beklagten behauptet und zum Beweis verstellt habe. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die im Geschäftsjahr 1997/1998 begründete Anlagepolitik, für welche die Klägerin durch den Generalversammlungsbeschluss vom 25. November 1998 Entlastung erteilte, in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres 1998/1999 zwar fortgesetzt wurde, dass aber die Beklagten diese Anlagepolitik an ihrer ersten Verwaltungsratssitzung am 3. September 1998 änderten und danach keine Optionskäufe mehr erfolgten. Aufgrund der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid konnte die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Verletzung von Bundesrecht schliessen, es seien keine Pflichtverletzungen der Beklagten auszumachen, die vom Entlastungsbeschluss nicht erfasst wären. 
5. 
Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den durch einen gemeinsamen Anwalt vertretenen Beklagten die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Gerichtsgebühr und Parteientschädigung sind nach dem Streitwert zu bemessen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Juni 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: