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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_34/2013 
 
Verfügung vom 19. März 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staat Solothurn, 
vertreten durch das Oberamt Region Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht: 
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens der Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 25. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, 
 
in Erwägung: 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. März 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das Verfahren 5D_34/2013 wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. März 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann