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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_402/2018  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Januar 2018 (725 16 410/22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene A.________ war vom 1. März 2005 bis 31. Dezember 2007 bei der B.________ AG als Internal Audit Manager angestellt. Danach war er arbeitslos und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 4. August 2009 verletzte er sich bei einem Sturz an der rechten Schulter. Am 3. Dezember 2009 wurde er vom Orthopäden Dr. med. C.________ an dieser Schulter operiert. Am 14. August 2012 erfolgte an der Klinik D.________ die Implantation einer inversen Schulterprothese rechts. Am 21. Juli 2014 zog sich der Versicherte bei einem Sturz u. a. eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers 1 zu. Am 27. August 2014 erlitt er bei einem Treppensturz eine Rippenserienfraktur links 4-8 (Impressionsfraktur) mit Hämato- und Coagulothorax und eine Schulterverletzung links mit Abriss des ventralen Labrums. Am 2. September 2014 wurde er im Spital E.________ operiert (Ausräumung des Hämatothorax, Dekortikation des Unterlappens von Fibrinmassen, Refixation der 7. Rippe). Am 26. Januar 2016 erfolgte in der Klinik F.________ eine Schulterarthroskopie und arthroskopische subacromiale Dekompression links. Die Suva erbrachte für alle drei Unfälle Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer 50%igen Integritätseinbusse zu. Einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad verneinte sie. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2016. 
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 18. Januar 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Suva zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen. 
Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 Abs. 1) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 f.). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Suva bestätigte. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kreisarzt Dr. med. G.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei im Bericht vom 30. März 2016 mit Ergänzung vom 8. Juni 2016 in Kenntnis aller relevanten medizinischen Akten zum Schluss gekommen, dem Versicherten seien aufgrund der Verletzungsfolgen an der rechten und linken Schulter sowie an der Lendenwirbelsäule noch leichte, selbstbestimmte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Klettern auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten seien zu vermeiden. Das Heben und Tragen von Gewichten von bis zu 5 kg sei nur körpernah bis zur Brusthöhe möglich. Im Rahmen dieses Tätigkeitsprofils seien keine zeitlichen Einschränkungen gegeben. Hierauf könne abgestellt werden. Dr. med. G.________ habe am 8. Juni 2016 einleuchtend dargelegt, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung jeweils auf dem aktuellen klinischen Befund basiere. Im Rahmen der Untersuchung des Versicherten vom 30. März 2016 habe er die medizinische Situation unter Berücksichtigung sämtlicher abgeheilter Unfallfolgen beurteilt. In Bezug auf die rechte Schulter habe er eine stabile Situation im Vergleich zur letzten Untersuchung vom 27. November 2014 festgestellt. Für den Vorderarm seien zwar nach wie vor Sensibilitätseinschränkungen angegeben worden. An den Hand- und Ellbogengelenken hätten jedoch keine funktionellen Einschränkungen bestanden und alle Fingergelenke seien frei beweglich gewesen. Ein kompletter Faustschluss aus der vollen Streckung heraus sei ebenfalls möglich gewesen. Damit habe er im Vergleich zur Beurteilung vom 27. November 2014 eine gewisse Verbesserung der Funktionalität beschrieben. In Bezug auf die linke Schulter sei Dr. med. G.________ am 30. März 2016 auf seine Einschätzung vom 19. Februar und 16. März 2016 zurückgekommen und habe festgestellt, dass an der linken Schulter doch noch Unfallfolgen bestünden. Er habe somit seine Beurteilung zu Gunsten des Versicherten korrigiert. Damit habe er dargetan, dass er die medizinische Situation in ihrer Gesamtheit und unvoreingenommen beurteilt habe. Im Ergebnis sei seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vom 30. März 2016 schlüssig und stehe auch mit anderen medizinischen Berichten im Einklang. So liege gemäss dem Bericht der Klinik D.________ vom 10. August 2015 an der rechten Schulter ein zufriedenstellendes Resultat vor. In Bezug auf die Lendenwirbelsäule habe Prof. Dr. med. H.________, Chefarzt, Spinale Chirurgie, Spital I.________, am 12. August 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeit attestiert. Insgesamt könne der Versicherte wieder als Internal Audit Manager zu 100 % tätig sein. Aufgrund seiner ausgesprochen guten Ausbildung wäre es ihm gesundheitlich aber auch möglich, eine ähnlich gelagerte anspruchsvolle Erwerbstätigkeit auszuüben.  
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, Kreisarzt Dr. med. K.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, habe im Bericht vom         8. Juni 2012 betreffend den Unfall vom 4. August 2009 festgestellt, in Bezug auf den rechten Arm seien ihm leichteste leidensangepasste Tätigkeiten während ca. 3 bis 4 Stunden pro Tag mit zweimal 10 bis 15 Minuten Pause zumutbar. Die Integritätseinbusse habe er auf 25 % festgesetzt. Aus den folgenden Berichten des Dr. med. K.________ vom 29. August 2012 und 7. Januar 2013, der Klinik D.________ vom 12. (richtig 20.) Dezember 2012 und 29. August 2013 sowie des Neurologen Dr. med. L.________ vom 17. Mai 2013 ergebe sich keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Letzterer sei sogar von einer um mindestens 70 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Erst der Kreisarzt Dr. med. G.________ habe plötzlich am 27. November 2014 seine Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der rechten Schulter trotz unveränderter Situation ganz anders beurteilt und ihn in leichten angepassten Tätigkeiten als ganztags arbeitsfähig erachtet. Dies sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei bezüglich der rechten Schulter keine Veränderung seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juni 2012 eingetreten. Andernfalls hätte auch der hierfür zugesprochene Integritätsschaden von 25 % überprüft werden müssen. Dies sei jedoch explizit unter Hinweis auf den gleich gebliebenen Gesundheitszustand unterblieben. Nach der Untersuchung vom 8. Juni 2012 habe er zwei weitere Unfälle erlitten (am 21. Juli und 27. August 2014), die zusammen zu einer weiteren Integritätseinbusse von 25 % geführt hätten. Es sei widersprüchlich, wenn ihm danach eine Gesamtintegritätsentschädigung von 50 % zugesprochen, aber gleichzeitig davon ausgegangen werde, alle drei Unfälle würden seine Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht mehr beeinträchtigen. Aus den Berichten des Dr. med. G.________ vom 27. November 2014 sowie 30. März und 8. Juni 2016 gehe entgegen der Vorinstanz nicht hervor, inwiefern hinsichtlich der rechten Schulter eine Veränderung gegenüber den Berichten des Dr. med. K.________ vom 8. Juni 2012 und 7. Januar 2013 eingetreten sei. Vielmehr lägen widersprüchliche Zumutbarkeitsbeurteilungen vor.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. März 2016 berücksichtigte Dr. med. G.________ die Vorakten betreffend die drei Unfälle und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Er untersuchte eingehend dessen Schultern, oberen Extremitäten, Hände und Wirbelsäule. Gestützt hierauf erhob er seine Befunde sowie Diagnosen und gab eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in leidensangepassten Tätigkeiten ab.  
 
3.2.2. Dass entgegen dem Beschwerdeführer eine Verbesserung der Schulterproblematik rechts eintrat, ergibt sich als Erstes aus dem Vergleich der Berichte der Klinik D.________. Am 29. August 2013 stellte Prof. Dr. med. M.________ nämlich u.a. fest, der Versicherte sei mit der Situation der rechten Schulter nicht sehr zufrieden. Radiologisch bestehe eine stabil erscheinende Situation bei noch intakter, wenn auch wohl herabgesetzter Deltoideusinnervation. Die peripher neurologische Schädigung scheine nur sehr zögerlich zu heilen. Der subjektive Schulterwert sei mit lediglich 20 % sehr schwach. Von Seiten der Schulterprothese bestehe den Umständen entsprechend ein ansprechendes Resultat mit nur sehr eingeschränkter Funktion, die sich durchaus über die nächsten Jahre verbessern könne. Allerdings sei die Hauptbeeinträchtigung des Versicherten subjektiv die sehr eingeschränkte Handfunktion, welche die Tätigkeit am Computer als Wirtschaftsfachmann stark beeinträchtige. Im Bericht vom 10. August 2015 legte Prof. Dr. med. M.________ demgegenüber u.a. dar, rechts bestehe drei Jahre nach der Prothesenimplantation ein recht zufriedenstellendes Resultat mit auch zufriedenem Patienten und einem Schulterwert von 55 bis 60 Punkten. Dieser wünsche sich, nach Möglichkeit eine erneute Tätigkeit zu finden.  
 
3.2.3. Im Weiteren hat die Vorinstanz dargelegt, laut dem Bericht des Dr. med. G.________ vom 30. März 2016 hätten an den Hand- und Ellbogengelenken des Beschwerdeführers keine funktionellen Einschränkungen bestanden und alle Fingergelenke seien frei beweglich gewesen. Ein kompletter Faustschluss aus der vollen Streckung heraus sei ebenfalls möglich gewesen. Damit werde im Vergleich zur Beurteilung des Dr. med. G.________ vom 27. November 2014 eine gewisse Verbesserung beschrieben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen diese Feststellungen nicht als unzutreffend erscheinen.  
 
3.2.4. Beizupflichten ist dem Versicherten zwar, dass Dr. med. G.________ den Bericht des Spitals N.________ vom 28. Juli 2014 betreffend ein vom 27. Januar bis 26. April 2014 dauerndes Arbeitstraining im kaufmännischen Bereich nicht berücksichtigt hat. Hieraus kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Bericht wurde zwar ausgeführt, für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt fehlten ihm die nötige körperliche Belastbarkeit, Übung und Zuverlässigkeit. Indessen wurde u.a. auch festgehalten, der Versicherte sei gemäss eigenen Angaben mehrmals nach Holland gereist, um sich um seine kranken und betagten Eltern zu kümmern. Er habe dies meist erst im Nachhinein angegeben, nachdem er bereits mehrere Tage gefehlt und auf Kontaktaufnahme nicht reagiert habe. Seine Unzuverlässigkeit habe nicht mit seinen körperlichen Beschwerden erklärt werden können. Ein Training zur Steigerung der Belastbarkeit und des persönlichen Gesundheitsmanagements sei aufgrund vieler Absenzen des Versicherten in den Anfängen stecken geblieben. Unter diesen Umständen stellt dieser Bericht keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten dar. Hievon abgesehen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 7. November 2016 massgebend (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), weshalb dem Bericht des Dr. med. G.________ vom 30. März 2016 entscheidendes Gewicht zukommt.  
 
3.2.5. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Versicherten, es sei widersprüchlich, wenn ihm eine Gesamtintegritätsentschädigung von 50 % zugesprochen, aber gleichzeitig davon ausgegangen werde, alle drei Unfälle würden seine Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht mehr beeinträchtigen. Denn für die Bestimmung des Rentenanspruchs ist massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 143 V 409 E. 4.2.1       S. 413; Urteil 8C_874/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2). Laut Dr. med. G.________ ist der Versicherte zwar in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, was sich aber nicht rentenbegründend auswirkt (vgl. E. 3.1.1 hiervor und E. 4 f. hiernach).  
 
3.3. Insgesamt bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch      Dr. med. G.________ (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229), weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat (siehe E. 3.1.1. hiervor). Ihr Entscheid ist diesbezüglich somit nicht bundesrechtswidrig.  
 
4.  
 
4.1. Umstritten ist weiter das vom Beschwerdeführer hypothetisch erzielbare sog. Valideneinkommen. Für dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versicherte Person als Gesunde im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).  
 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass dem Versicherten die frühere Arbeitsstelle als Internal Audit Manager bei der B.________ AG per 31. Dezember 2007 gekündigt wurde. Er hätte sie somit auch ohne die Unfälle - der erste datiert vom 4. August 2009 - nicht mehr innegehabt, was unbestritten ist. Beim Valideneinkommen kann deshalb nicht vom Lohn in diesem Betrieb ausgegangen werden. Dieser ist vielmehr - der Suva und Vorinstanz folgend - gestützt auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (Urteile 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 5.1 und 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 6).  
 
4.2.2. Suva und Vorinstanz stützten sich auf die Tabelle TA1 der LSE 2014, Wirtschaftszweig 64-66, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Kompetenzniveau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen). Sie ermittelten indexiert auf das Jahr 2016 ein hypothetische Valideneinkommen von Fr. 146'930.-. Der Versicherte bringt keine Einwände vor, die diese Berechnung als unrichtig erscheinen liessen. Unbeheflich ist nach dem in E. 4.2.1 Gesagten sein pauschales Vorbringen, er hätte bei der B.________ AG schon 2007 Fr. 216'219.- und 2012 mindestens Fr. 225'0000.- verdient, weshalb die Verdienstverhältnisse eines Internal Audit Managers bei verschiedenen Firmen hätten abgeklärt werden müssen.  
 
5.   
Umstritten ist weiter das trotz Gesundheitsschadens vom Beschwerdeführer erzielbare Invalideneinkommen (hierzu vgl. BGE 143 V 295    E. 2.2 S. 296, 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Internal Audit Manager wieder zu 100 % einsatzfähig. Beim Invalideneinkommen sei somit vom gleichen LSE-   Tabellenlohn auszugehen wie beim Validenlohn. Der von der Suva vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % sei angemessen, da bei einer Anstellung, die mit einer vermehrten Reisetätigkeit verbunden wäre, allenfalls gewisse Abstriche gemacht werden müssten. Im Ergebnis resultiere eine 5%ige Erwerbseinbusse, was keinen Rentenanspruch begründe.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Versicherte wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz scheine die Kernkompetenzen eines Internal Audit Managers nicht zu kennen. Er müsse Betriebsabläufe analysieren und deren allfällige Schwachpunkte herausfinden. Er müsse kontrollieren, beobachten und registrieren. Dabei sei eine reiche Reisetätigkeit notwendig. In Lager- und Montagehallen müsse er auf Hochregallager oder auf Gerüste klettern können, um Arbeitsvorgänge jeder Art kontrollieren zu können. Bei Stellen als Internal Audit Manager mit geringerer Reisetätigkeit, kürzeren Distanzen und alltäglichen Einsatzorten sei das Einkommen massiv geringer. Ohne Kenntnis des konkreten Arbeitsplatzprofils eines Internal Audit Managers lasse sich auch nicht sagen, ob er diese Tätigkeit trotz seiner Einschränkungen noch ausüben könne. Auch insoweit sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt.  
 
5.2.2. Die Vorinstanz führte aus, laut dem Versicherten bestehe die Haupttätigkeit des Internal Audit Managers darin, vor Ort die täglichen Betriebsprozesse zu analysieren. Die Kerntätigkeit in diesem Beruf stelle somit - so die Vorinstanz weiter - keine anstrengende körperliche Arbeit dar. Sie erfordere im Allgemeinen kein Heben von Gewichten, sondern beinhalte neben der Überprüfung von Arbeitsprozessen und der Erhaltung von Konzernvorgaben zu einem grossen Teil Büroarbeiten. Für den allfälligen Transport vom Akten könnte ein Rollkoffer eingesetzt werden. Es gebe zudem Stellen als Internal Audit Manager, bei welchen die Reisezeit geringer, die Distanzen kürzer und die Einsatzorte alltäglich seien. Dies hänge vom Konzern ab. Dem ist beizupflichten. Denn der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt    (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459, 134 V 64 E. 4.2.1         S. 70 f.) beinhaltet solche Arbeitsstellen, die auch dem von Dr. med. G.________ am 30. März 2016 erstellten Zumutbarkeitsprofil entsprechen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Einer allfälligen behinderungsbedingten Lohneinbusse des Versicherten trug die Vorinstanz mit einem 5%igen leidensbedingten Abzug Rechnung. Inwiefern sie damit ihren Ermessensspielraum verletzt haben soll, zeigt der Versicherte nicht substanziiert auf (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 3.1.2 f.).  
 
6.   
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar