Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.100/2003 /bnm 
 
Urteil vom 18. Juli 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Alexander Fred Taschner, Luziaweg 9, 8807 Freienbach, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurs-kammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Zustellung eines Zahlungsbefehls, örtliche Zuständigkeit, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-gerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, vom 26. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ wird von der G.________ AG, vertreten durch die V.________ AG in A.________, für eine Forderung von Fr. 18'645.05 betrieben (Betreibungs-Nr. xx). Das Betreibungsamt B.________ stellte ihr am 2. September 2002 den Zahlungsbefehl an die Adresse "Alters- und Pflegeheim in B.________" zu. 
B. 
Am 9. September 2002 reichte S.________ Beschwerde ein und beantragte, den Zahlungsbefehl mangels örtlicher Zuständigkeit des Betreibungsamtes B.________ aufzuheben, für nichtig zu erklären und am ordnungsgemässen Domizil in C.________ zuzustellen. In derselben Eingabe erhob sie Rechtsvorschlag. Der Bezirksgerichts-präsident B.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei zu Recht am Aufenthaltsort der Schuldnerin erfolgt (Verfügung vom 18. September 2002). 
 
Das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen hiess die Beschwerde von S.________ gut und wies die Sache zur näheren Abklärung der Wohnsitzfrage zurück (Beschluss vom 13. November 2002). Der Bezirksgerichtspräsident wies die Beschwerde erneut ab. Er nahm gestützt auf die weiteren Abklärungen an, S.________ habe mit ihrem Eintritt in das Alters- und Pflegeheim in B.________ daselbst ihren Wohnsitz begründet; der Zahlungsbefehl sei damit am gesetzlichen Betreibungsort zugestellt worden (Verfügung vom 30. Januar 2003). 
 
S.________ erhob wiederum Beschwerde mit im Wesentlichen den bisherigen Anträgen und dem Begehren, den gesetzlichen Wohnsitz als Familiensitz S.________ in D.________ festzustellen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab. Es teilte die Auffassung, S.________ habe in B.________ Wohnsitz; andernfalls müsse davon ausgegangen werden, es könne S.________ keinen festen Wohnsitz mehr ausweisen und deshalb an ihrem Aufenthaltsort in B.________ betrieben werden (Beschluss vom 26. März 2003). 
C. 
Vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erneuert S.________ ihre bereits im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren (Ziffern 1-7). Sie beantragt zusätzlich, den kantonsgerichtlichen Beschluss vom 26. März 2003 aufzuheben, was die Abweisung ihrer Beschwerde angeht, und insoweit abzuändern, als ihr Umtriebe und Prozesskosten im Betrag von Fr. 3'000.-- zu bezahlen seien (Ziffern 8 und 9). Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Beschwerdegegenstand bildet der Wohnsitz der Beschwerdeführerin, der für die Bestimmung des Betreibungsortes massgebend ist (Art. 46 Abs. 1 SchKG). In formeller Hinsicht ergibt sich vorweg Folgendes: 
1.1 Gemäss Art. 19 SchKG kann der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogen werden bzw. gegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Abs. 2). Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde wendet, kann auf ihre Rechtsbegehren (Ziffern 4 und 6) nicht eingetreten werden. Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Art. 19 Abs. 1 und 2 SchKG). Nicht dazu gehört die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Die Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin sind unzulässig (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 127 III 55 E. 1b S. 57). 
1.2 Der Zahlungsbefehl, der durch ein unzuständiges Amt zugestellt wird, ist nicht nichtig und bleibt gültig, solange er nicht in Gutheissung einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde aufgehoben wird (BGE 96 III 89 E. 2 und 3 S. 92; zuletzt: Urteile 7B.271/2001 vom 10. Januar 2002, E. 2c; 7B.132/2002 vom 4. Oktober 2002, E. 1, in: Praxis 2003 Nr. 32 S. 163). Der Antrag der Beschwerdeführerin ist unzulässig, den Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären, doch kann dieser bei Begründetheit der Beschwerde aufgehoben werden (Rechtsbegehren-Ziffer 2). Diesfalls kann das Betreibungsamt B.________ dazu angehalten werden, das Betreibungsbegehren an das zuständige Amt zu überweisen (zit. Urteil 7B.271/2001, E. 2c, unter Hinweis auf BGE 127 III 567 E. 3b S. 567). Diese - sinngemäss begehrte (Ziffer 1) - Vorgehensweise setzte freilich voraus, dass der im angefochtenen Beschluss wiedergegebene Sachverhalt die anderweitige Zuständigkeit ohne weiteres erkennen lässt. Denn die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist an die Tatsachenfeststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde - von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen - gebunden (Art. 63 f. i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55). Auf die Beweisanträge, die die Beschwerdeführerin bereits vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gestellt hat und die damit nicht neu sind (Art. 79 Abs. 1 OG), kann deshalb nicht eingetreten werden (Rechtsbegehren-Ziffern 5 und 7). 
1.3 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Beschluss am 8. April 2003 in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 19 Abs. 1 SchKG) ist mit der Postaufgabe am 19. ds. gewahrt, zumal die Frist am Karfreitag ausgelaufen ist, einem im Kanton Schwyz staatlich anerkannten Feiertag (Art. 31 Abs. 3 SchKG; § 2 der Verordnung über die öffentlichen Ruhetage, GS/SZ 545.110). Da die Aufsichtsbehörde nur über die Begründetheit der Beschwerde entschieden und dem Betreibungsamt nicht die Vornahme einer Betreibungshandlung vorgeschrieben hat, waren die Betreibungsferien während sieben Tage vor und nach Ostern für die Berechnung der Frist ohne Bedeutung (Art. 56 Ziffer 2 SchKG; BGE 117 III 4 E. 3 S. 5). Die Beschwerdeschrift ist offenkundig nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern von H.________. Art. 29 OG schränkt die Parteivertretung im Beschwerdeverfahren nicht ein (Abs. 2) und die "Zession" der Prozessrechte (Urkundenverzeichnis Nr. 28) reicht als Prozessvollmacht aus (Abs. 1). Auf die Beschwerde kann mit den erwähnten Vorbehalten eingetreten werden. Auf einzelne formelle Fragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. 
2. 
Das Kantonsgericht hat die Legitimation der Beschwerdeführerin zum Verfahren bejaht, wiewohl sie seit 1995 einer kombinierten Beiratschaft unterstehe (E. 3 S. 2 f.). Die Bejahung ihrer Legitimation trifft die Beschwerdeführerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen (BGE 119 III 81 E. 2 S. 83) und wird denn auch nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin nimmt die kantonsgerichtlichen Ausführungen hingegen zum Anlass, die Bestellung und die Amtsführung ihres Beirats zu beanstanden und Genugtuungsansprüche zu erheben. Auf ihre Vorbringen kann nicht eingetreten werden. Sie betreffen nicht den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die angesprochenen Fragen sind vielmehr vor den zuständigen Vormundschaftsbehörden aufzuwerfen, was die Beschwerdeführerin mit ihren Klagen, die Beiratschaft aufzuheben, im Jahre 2000 offenbar auch getan hat (Urkundenverzeichnis Nr. 20). 
3. 
Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, der Wohnsitz der Beschwerdeführerin habe sich im September 2002, als der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, im Alters- und Pflegeheim in B.________ befunden (E. 4 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr gesetzlicher Wohnsitz sei stets in D.________ gewesen und der Pflegeheimaufenthalt vermöge keinen Wohnsitz zu begründen. Sie teilt mit, seit dem 10. April 2003 sei sie nicht mehr in B.________ anwesend. 
3.1 Dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. April 2003 nicht mehr in B.________ sein soll und über eine Adresse in D.________ verfügt, ist belanglos für die Frage, ob sie im September 2002 ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 SchKG in B.________ gehabt hat. Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt die Rechtswirksamkeit der am bisherigen Wohnsitz vorgenommenen Betreibungshandlungen nicht. Verändert der Schuldner vor der Pfändungsankündigung oder vor der Zustellung der Konkursandrohung oder des Zahlungsbefehls zur Wechselbetreibung seinen Wohnsitz, so muss die Betreibung zwar am neuen Wohnsitz fortgesetzt, aber nicht neu begonnen werden. Am alten Wohnsitz vorgenommene Handlungen behalten ihre Wirkung, insbesondere der Zahlungsbefehl (vgl. Art. 53 SchKG; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, I, 3.A. Zürich 1984, § 11 N. 8 S. 108). Aus der Tatsache des behaupteten Wegzugs von B.________ im April 2003 kann die Beschwerdeführerin von vornherein nichts zu Gunsten ihres Standpunkts ableiten. 
3.2 Betreibung am Wohnsitz des Schuldners meint den Ort, wo sich der Schuldner mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den er sich zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht hat. Das Betreibungsrecht knüpft damit an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an (BGE 119 III 51 E. 2a S. 52 und 54 E. 2a S. 55). Auf den inneren Willen des Schuldners kommt es nicht entscheidend an (subjektives Element); massgebend ist vielmehr, ob der Schuldner den Ort, an dem er weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise (objektives Element) zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt (BGE 120 III 7 E. 2b S. 8). Für die Absicht dauernden Verbleibens ist der Ort, an dem der Schuldner seine Schriften niedergelegt hat, nur ein Indiz, das selbstständig zu würdigen ist (BGE 119 III 54 E. 2c S. 56). Immerhin schaffen amtliche Bestätigungen über die An- oder Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder über die Schriftenniederlegung an einem bestimmten Ort eine Tatsachenvermutung für oder gegen den gesetzlichen Wohnsitz daselbst, die ihrerseits widerlegt werden kann (BGE 125 III 100 E. 3 S. 101). 
Den Aufsichtsbehörden hat ein Schreiben der Gemeinde D.________ vom 2. Mai 2002 vorgelegen, wonach gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 2001 und Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2002 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin in C.________, Gemeinde D.________, nie einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Gestützt darauf ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe keinen gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde D.________ (E. 4 S. 3). 
 
Nach Ansicht des Kantonsgerichts hat damit jenes amtliche Schreiben zum einen die Behauptung der Beschwerdeführerin widerlegt, sie habe seit 1999 ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde D.________, und zum anderen eine Tatsachenvermutung begründet, die gegen das Bestehen eines Wohnsitzes in der Gemeinde D.________ zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls, d.h. im September 2002 spricht. Ob ein bestimmter Beweis erbracht ist oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 120 III 114 E. 3a S. 116; 117 III 29 E. 3 S. 32; vgl. zur Indizienwürdigung: BGE 106 III 49 S. 51). Die dagegen gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Vorwürfe gegenüber den Behörden des Kantons Schwyz und namentlich genannten Einzelpersonen sowie ihre Beweisführung zur Wohnsitzfrage erweisen sich damit als unzulässig. Auf ihre Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. Eine Anmeldung in der Gemeinde D.________ kann vor der erkennenden Kammer zudem nicht erfolgen. Die Beschwerdeführerin muss sich an die zuständigen Behörden wenden. 
3.3 Fällt die Gemeinde D.________ ausser Betracht, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen Wohnsitz in B.________ hatte, woselbst sie im Alters- und Pflegeheim gelebt hat, als ihr im September 2002 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Lehre und Rechtsprechung zu dieser Frage können wie folgt zusammengefasst werden: Die Wohnsitzbegründung ist beim Eintritt in ein Heim dann zu bejahen, wenn sich die Person objektiv tatsächlich dort aufhält; ob sie am alten Wohnsitz angemeldet bleibt oder ihre bisherige Wohnung - zumindest vorübergehend - noch beibehält, ist dabei nicht entscheidend. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Heimeintritt auf einem eigenen Willensentschluss beruht und insoweit freiwillig erfolgt; an die geforderte Urteilsfähigkeit dürfen dabei keine zu grossen Anforderungen gestellt werden und äussere zwingende Umstände wie die Hilfsbedürftigkeit sind nicht massgebend (für ein Altersheim: BGE 127 V 237 E. 2 S. 239 ff., mit Nachweisen; für ein Behindertenarbeitsheim: Urteil 5C.16/2001 vom 5. Februar 2001, E. 4, in: Praxis 2001 Nr. 131 S. 787 ff.; vgl. vorab Riemer, Der zivilrechtliche Wohnsitz von Altersheiminsassen, ZVW 32/1977 S. 58 ff., Ziffer III/1 S. 59 ff.; zuletzt etwa Landolt, Schweizerisches Pflegerecht, II, Bern 2002, N. 362 S. 211 und N. 372 S. 217). 
 
Das Kantonsgericht hat keine Beeinträchtigungen der Beschwerde-führerin hinsichtlich der - zu vermutenden (Art. 16 ZGB) - Urteilsfähigkeit festgestellt. Die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1914) soll auch nicht geltend gemacht haben, sie sei nicht freiwillig in das Alters- und Pflegeheim in B.________ eingetreten, sondern zwecks spezieller Pflegebehandlung eingewiesen worden (E. 4a S. 4). Die Beschwerdeführerin bestätigt diese Feststellungen vor der erkennenden Kammer. Nach ihren Angaben ist sie freiwillig - wenn auch pflegebedürftig nach unfallbedingtem Bruch mehrerer Wirbel und einer missratenen Knieoperation - in das Alters- und Pflegeheim in B.________ eingetreten und hat über längerer Zeit, namentlich auch im zweiten Halbjahr 2002, dort gelebt. Ergänzt werden kann, dass sie weder in C.________ (erstes Beschwerdeverfahren) noch in D.________ (zweites Beschwerdeverfahren) über eine eigene Wohnung verfügt hat, sondern Wohnsitz bei ihrem Sohn begründet haben wollte. 
 
Unter den gezeigten Umständen hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die Voraussetzungen für einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim in B.________ bejaht hat. Die Beschwerde muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. 
4. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung (Rechtsbegehren-Ziffer 3) wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
5. 
Aus den dargelegten Gründen kann dem Rechtsbegehren, den kantonsgerichtlichen Beschluss aufzuheben (Ziffer 8), nicht entsprochen werden. Das Beschwerdeverfahren - vor der erkennenden Kammer, aber auch vor der kantonalen Aufsichtsbehörde - ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, SR 281.35). Das Rechtsbegehren auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren (Ziffer 9) muss deshalb abgewiesen werden. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt B.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juli 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: