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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_516/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juli 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. April 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 27. Februar 2017 Strafanzeige gegen zwei Mitarbeitende des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern wegen falscher Beweisaussage, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung im Amt, übler Nachrede und Verleumdung. Mit Schreiben vom 5./6. März 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige. 
Der Strafanzeige liegt ein verwaltungsrechtliches Verfahren zugrunde, in welchem das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer am 4. August 2016 die Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises verweigerte und das Recht zur Verwendung des ausländischen nationalen und allenfalls internationalen Führerausweises auf unbestimmte Zeit als aberkannt erklärte. Die dagegen erhobene Verwal-tungsgerichtsbeschwerde wies der Einzelrichter der 4. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern mit Urteil vom 23. November 2016 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht am 14. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1C_556/2016). 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern trat auf die Strafanzeige mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2017 nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, am 24. April 2017 ab. 
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis). 
Für Schäden, die Angestellte von Kantons- oder Gemeindebehörden in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, haftet gemäss Haftungsgesetz vom 13. September 1988 im Kanton Luzern das Gemeinwesen (§ 4 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 2 und § 2 HaftungsG/LU). Der Dritte hat gegen die Angestellten keinen Anspruch (§ 4 Abs. 4 HaftungsG/LU). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigten beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem HaftungsG/LU und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Zivilansprüche bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Auf seine Ausführungen zur Sache ist nicht einzutreten. 
 
3.   
Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer aber seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). 
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er sinngemäss rügt, die Staatsanwaltschaft Luzern sei befangen. Eine substantiierte Darlegung bzw. Begründung, inwiefern die einzelnen Mitglieder der Staatsanwaltschaft befangen sein sollten, fehlt vollständig. Mit dem Hinweis, die Objektivität und Neutralität der Staatsanwaltschaft scheine nicht gewährleistet zu sein und es sei selbsterklärend, dass eine Exekutivbehörde es ablehne gegen handelnde Personen einer andern kantonalen Exekutivbehörde zu ermitteln, lässt sich eine Befangenheit nicht begründen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Frage einer allfälligen Befangenheit der Staatsanwaltschaft bildet im Übrigen, soweit ersichtlich, nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb sich das Bundesgericht nicht dazu zu äussern hat. Anfechtungsgegenstand bildet einzig der Beschluss vom 24. April 2017 (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Angabe von Gründen und ohne jedes rechtliche Gehör verneint. Die Rüge geht an der Sache vorbei und genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Kantonsgericht hat zur Begründung der Gesuchsabweisung auf Art. 136 StPO verwiesen und ausgeführt, die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft sei auch an die Voraussetzung geknüpft, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine. Mangels strafbarer Handlungen der Beschuldigten erscheine diese erkennbar als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzulehnen sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Aus seinen Behauptungen ergibt sich mithin nicht, inwiefern die beanstandete Gesuchsabweisung rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill