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[AZA 7] 
I 433/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Batz 
 
Urteil vom 6. August 2001 
 
in Sachen 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
S._______, 1996, Beschwerdegegnerin, vertreten durch R._______, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1996 geborene S._______ leidet u.a. an einem Strabismus concomitans convergens alternans. Am 19. März 1999 ersuchten die Eltern von S._______ die Invalidenversicherung um Übernahme der Kosten einer von der Versicherten benötigten Sehschulung und der ihr verordneten Brille. Dieses Gesuch wies die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens namentlich mit der Begründung ab, die für die Anerkennung als Geburtsgebrechen massgebenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt, sodass eine Übernahme als medizinische Massnahme und als Hilfsmittel zu deren Ergänzung ausser Betracht falle (Verfügung vom 26. Mai 1999). 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess mit Entscheid vom 27. Juni 2000 die dagegen eingereichte Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 26. Mai 1999 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf medizinische Massnahmen und Hilfsmittel neu befinde. 
 
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom 27. Juni 2000 sei aufzuheben. 
Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Die Versicherte hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
2.- Streitig ist, ob die Invalidenversicherung für die wegen des Augenleidens (Strabismus concomitans convergens alternans) erforderliche Sehschulung und die Brille aufzukommen hat bzw. ob hiefür ergänzende Abklärungen notwendig sind. Dabei ist unbestritten, dass die Sehstörung die für die Anerkennung als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 427 GgV-Anhang geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG sowie Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG (und Ziffer 7.01* HVI-Anhang) entfällt. 
Zu prüfen ist lediglich, ob eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung gemäss Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG in Betracht fallen kann. 
 
3.- a) Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). 
 
b) Der Beschwerdegegnerin steht auf Grund dieser Bestimmungen kein Anspruch auf medizinische Massnahmen zu. 
Denn nach der Rechtsprechung vermögen Geburtsgebrechen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begründen, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (ZAK 1984 S. 334 f., 1972 S. 678). Ist damit ein Anspruch der Versicherten gemäss Art. 12 IVG zu verneinen, so bedarf es der vom kantonalen Gericht im Zusammenhang mit dieser Bestimmung angeordneten ergänzenden Abklärungen nicht. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons 
Zürich vom 27. Juni 2000 aufgehoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse des Kantons 
 
 
Zürich zugestellt. 
Luzern, 6. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: