Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_488/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juni 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Mai 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Mai 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 40'000.-- (Darlehensrückzahlung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht in seiner Hauptbegründung erwog, auf die Beschwerde sei wegen Verspätung nicht einzutreten, nachdem die 7-tägige Abholfrist (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) hinsichtlich des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids am 17. Januar 2014 abgelaufen sei, sich das (vom Beschwerdeführer dazu noch verspätet gestellte) Begehren um Verlängerung dieser Frist als unbeachtlich erweise, die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) somit am 18. Januar 2014 begonnen habe und die Beschwerdefrist bei Beschwerdeerhebung am 6. Februar 2014 abgelaufen gewesen sei, 
dass das Kantonsgericht in seiner Eventualbegründung erwog, selbst bei Annahme der Fristwahrung wäre die Beschwerde erfolglos gewesen, weil einerseits die zahllosen nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers wegen des Novenverbots unbeachtlich zu bleiben hätten (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und weil anderseits die Einwendungen des Beschwerdeführers die Gültigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrags als Rechtsöffnungstitel nicht in Frage zu stellen vermöchten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und vor Bundesgericht die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann