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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.126/2006 /vje 
 
Urteil vom 1. Juni 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Georg Sutter, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 
25. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1968) erhielt - nach mehreren Saisonbewilligungen ab der zweiten Hälfte der achtziger Jahre - 1993 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 1999 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. 
 
1988 hatte X.________ in der Heimat eine Landsfrau geheiratet. Aus dieser Ehe stammen die drei Kinder A.________ (geb. 1989), B.________ (geb. 1990) und C.________ (geb. 1994). Die Ehefrau, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sowie die heute hier niederlassungsberechtigten Kinder reisten 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. 
B. 
Am 12. Mai 2004 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ in zweiter Instanz wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Geldwäscherei sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu acht Jahren und drei Monaten Zuchthaus. Zudem sprach das Obergericht gegen X.________ eine Landesverweisung von zehn Jahren aus. Der Vollzug dieser Nebenstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren jedoch bedingt aufgeschoben. X.________ befand sich seit dem 10. April 2001 im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung vom 29. August 2005 wurde er auf den 2. November 2005 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. 
C. 
Mit Beschluss vom 20. Juli 2005 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Januar 2006 ab. 
D. 
Mit Eingabe vom 1. März 2006 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2006 sowie den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 20. Juli 2005 aufzuheben und die Direktion für Soziales und Sicherheit anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 
Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich beantragt - für den Regierungsrat - Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
E. 
Mit Verfügung vom 23. März 2006 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2), und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Anfechtungsgegenstand bildet dabei aber einzig das verwaltungsgerichtliche Urteil (vgl. Art. 98 lit. g i.V.m. Art. 98a OG). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses verlangt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33; 117 Ib 414 E. 1d S. 417). 
1.2 Das Bundesgericht wendet auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Eingabe auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt u.a. mit der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Ob eine Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei geprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. 116 Ib 353 E. 2b) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, mit Hinweisen). 
 
Die Prüfung der entscheidenden Frage der Verhältnismässigkeit ist gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit Hinweisen). 
2.2 Sodann ist das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens zu berücksichtigen: Hat ein Ausländer - wie hier - nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, dann kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 129 II 193 E.5.3.1). Nach Art.8 Ziff.2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts nach Ziff.1 dieser Bestimmung nur eingreifen, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 
2.3 Die formellen Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers sind aufgrund der ergangenen strafrechtlichen Verurteilung gegeben. Er wurde wegen gravierender Drogendelinquenz mit einer langjährigen Zuchthausstrafe belegt. Unter diesen Umständen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz (vgl. zur strengen Praxis des Bundesgerichts bei Drogendelikten BGE 125 II 521 E. 4a S. 527, mit Hinweisen). 
Die kantonalen Behörden haben sodann die für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu berücksichtigenden Kriterien zutreffend dargelegt. Sie haben zu Recht grosses Gewicht auf die begangenen Straftaten gelegt und das Verschulden in Berücksichtigung der Ausführungen im rechtskräftigen Strafurteil vom 12. Mai 2004 als schwer qualifiziert. Der Beschwerdeführer hatte mit einer Menge in der Grössenordnung von 40 kg Heroingemisch delinquiert, wobei von einem Reinheitsgrad von bis zu 65 % auszugehen war (Strafurteil S. 6/7). Zwar gehörte der Beschwerdeführer nicht zur Spitze der Drogenhandels-Hierarchie, er hatte aber als "Drehscheibe" auf "mindestens mittlerem Niveau fungiert" (Strafurteil S. 7). Das Mass seines Verschuldens, welches Ausgangspunkt der für den Ausweisungsentscheid vorzunehmenden Interessenabwägung bildet, kommt in der verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten zum Ausdruck. Dabei kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Strafrichter für die angeordnete Landesverweisung den bedingten Strafvollzug gewährt hat, entgegen seiner Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216). 
2.4 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe in rechtsverletzender Weise dem Resozialisierungsgedanken nicht Rechnung getragen. Das Obergericht habe im Strafurteil erkannt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft Reue und Einsicht gezeigt habe. Die fremdenpolizeilichen Vorinstanzen hätten sich zu Unrecht von rein generalpräventiven Überlegungen leiten lassen. 
 
Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in der Interessenabwägung nach Art. 11 Abs 3 ANAG bzw. bei Art. 8 EMRK neben der Schwere der begangenen Delikte zwar regelmässig auch die Rückfallgefahr und den Resozialisierungsgedanken einbezieht. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten gibt in dieser Abwägung aber nicht den Ausschlag (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die in Art. 5 Anhang I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) enthaltene Sonderregelung berufen, wonach nur eine effektiv weiterhin drohende schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Ausweisung zu rechtfertigen vermag (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185). 
2.5 Auch die übrigen objektiven Sachumstände rechtfertigen die ergangene Ausweisung. Zwar dürfte es dem Beschwerdeführer aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (bald 20 Jahre) nicht leicht fallen, nach Mazedonien zurückzukehren. Andererseits hat er die prägenden Jugendjahre in der Heimat verbracht, und auch seine Ehefrau stammt von dort. Er liess sich in der Schweiz zum Maurer und Kranführer ausbilden (angefochtenes Urteil S. 6/7) und hat gewisse Chancen, sich in der Heimat eine neue Existenz aufzubauen, zumal er von seinen verstorbenen Eltern im Heimatland auch noch ein Haus mit fünf Zimmern geerbt hat. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleiben in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung daher nicht zu überwiegen. 
2.6 Wohl fallen die gegenläufigen Interessen seiner Ehefrau, die eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, sowie diejenigen seiner drei niederlassungsberechtigten Kinder ins Gewicht. Die Schwere der hier begangenen Delikte lässt eine besondere Rücksichtnahme indessen nicht zu (vgl. Urteile 2A.427/2005 vom 3. Januar 2006, E. 2.4, und 2A.364/2001 vom 18. Oktober 2001, E. 3b/cc); jedenfalls wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers derart schwer, dass seine Ausweisung trotz der einschneidenden Auswirkungen auf seine Familie bzw. auf die Beziehungen zu seiner Familie als verhältnismässig erscheint und vor Art. 8 EMRK standhält. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Juni 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: