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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 674/03 
 
Urteil vom 21. April 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
L.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, Stadtturmstrasse 19, Tagblatt-Hochhaus, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 16. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1953 geborene L.________, verheiratet und Mutter eines 1982 geborenen Sohnes, war seit 1. Februar 1991 während vier Stunden täglich auf dem Postamt X.________ als Aufräumerin tätig, als sie am 30. Juni 1999 einen Auffahrunfall erlitt. Nach Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung im Oktober 1999 wurde das Teilzeitpensum per 1. März 2000 aus wirtschaftlichen Gründen auf drei Stunden pro Tag reduziert. Gleichzeitig begann sie im Betrieb ihres Ehemannes, der Firma P.________ Glas- und Gebäudereinigung, zusätzlich zwei Stunden täglich als Raumpflegerin zu arbeiten. Am 22. August 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte nebst den Unfallakten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), worunter namentlich Berichte der Dres. med. H.________ und F.________, Klinik R.________, vom 26. Juni 2000 sowie des Schadeninspektors vom 7. Februar 2001, Arbeitgeberberichte der Briefpost Region Mitte vom 18. September 2000 und des P.________ vom 24. Januar 2001 sowie - in medizinischer Hinsicht - Berichte des Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Innere Medizin vom 21. Dezember 2001 und 10. Februar 2002 (samt Berichten der Dres. med. T.________ und G.________, Spital Y.________, vom 10. Dezember 2001 sowie der Dres. med. T.________, S.________ und V.________, Spital Y.________, vom 1. Februar 2002) ein. Ferner zog sie ein im Auftrag der SUVA erstelltes Gutachten des Dr. med. M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 1. Februar 2002 bei und liess die Verhältnisse im Haushalt vor Ort abklären (Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2002). Gestützt darauf lehnte sie - nachdem die Versicherte ergänzend einen Bericht der Fachstelle für monetäre Haushaltbewertung vom 18. August 2000 hatte zu den Akten reichen lassen - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens den Rentenanspruch mit Verfügung vom 1. November 2002 ab; sie ging dabei von einem Invaliditätsgrad im mit 57 % gewichteten Erwerbsanteil von 39,37 % sowie einer Einschränkung im häuslichen Bereich von 28 % aus, woraus eine Invalidität von gesamthaft 34,48 % (0,57 x 39,37 % + 0,43 x 28 %) resultierte. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 16. September 2003). 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verfügung vom 1. November 2002 sei ihr eine halbe Invalidenrente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen und die Sache, soweit erforderlich, zur Berechnung der Rente an die Verwaltung zurückzuweisen; (sub-)eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Beweisverfahrens, zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie zur Erstellung eines umfassenden Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über den Rentenanspruch befinde. Sie reicht u.a. einen weiteren Bericht des Dr. med. E.________ vom 19. Oktober 2003 zu den Akten. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) -Erstere unter Verweis auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid- verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität und zu deren Eintritt (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 121 V 331 Erw. 3b, 116 V 249 Erw. 1b, je mit Hinweisen), zur Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit (BGE 115 V 133 f. Erw. 2, 105 V 141 Erw. 1b; vgl. auch BGE 127 V 299 f. Erw. 5a), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 125 V 146, 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Aus denselben Gründen sind die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) nicht anwendbar. 
2. 
Unter den Verfahrensbeteiligten auf Grund der Aktenlage zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auch als Valide teilerwerbstätig wäre, weshalb die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nach Art. 27bis IVV zur Anwendung gelangt. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, in welchem Umfang die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Während Vorinstanz und Verwaltung von einem Pensum von 57 % ausgehen, macht die Beschwerdeführerin geltend, auf Anfang 2000 - mit Volljährigkeit ihres Sohnes - ihre Erwerbsquote auf 80 % gesteigert zu haben. 
2.1 Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich hinsichtlich der Berufstätigkeit der Versicherten folgendes Bild: Vom 1. Februar 1991 bis 28. Februar 2000 hat sie während zwanzig Stunden wöchentlich beim Postamt X.________ als Raumpflegerin gearbeitet, was angesichts einer durchschnittlichen betrieblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden einen Beschäftigungsgrad von 47,62 % ergibt (Arbeitgeberbericht vom 18. September 2000). Ab. 1. März 2000 wurde das Pensum auf 15 Wochenstunden, d.h. auf 35,71 % gesenkt. Um diese Kürzung verdienstmässig kompensieren zu können (vgl. den Bericht des SUVA-Schadeninspektors vom 7. Februar 2001), begann die Beschwerdeführerin - ebenfalls auf den 1. März 2000 - zehn Stunden pro Woche im Reinigungsunternehmen ihres Ehemannes zu arbeiten, woraus, angesichts einer Wochenarbeitszeit von 45 Stunden, ein zusätzliches Arbeitspensum von 22,22 % resultierte (Arbeitgeberbericht vom 24. Januar 2001). Ab 1. März 2000 war die Versicherte somit zu knapp 58 % erwerbstätig. 
2.2 Hiervon für die Verhältnisse im Gesundheitsfall abzuweichen, besteht entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Grund. Zum einen scheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt insofern widersprüchlich, als sie gegenüber der SUVA etwa mit Schreiben vom 12. Mai und 21. August 2000 angegeben hatte, infolge des fortgeschrittenen Alters ihres Sohnes - er sei bereits 17 Jahre alt - als Valide zu 100 % erwerbstätig zu sein. Dem Bericht des SUVA-Inspektors vom 7. Februar 2001 wiederum kann entnommen werden, dass sie insgesamt "einfach einen mindestens 50%-Job ausüben" wolle. Der IV-Abklärungsperson Haushalt erklärte sie demgegenüber, sie hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung "im gleichem Ausmass, zu ca. 50 %, weitergearbeitet", wobei sie eventuell das Pensum auf 70 %, ca. sechs Stunden pro Tag, hätte erhöhen wollen. Durch ihren Rechtsvertreter liess sie auf den Vorbescheid hin mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 schliesslich ausführen, sie hätte ihre Arbeitstätigkeit ohne Unfall auf den 1. Januar 2000 auf 80 % aufgestockt, da ihr Sohn damals bereits 18-jährig und damit nicht mehr betreuungsbedürftig gewesen sei, woran sie schliesslich sowohl vor- wie auch letztinstanzlich festhielt. Eine Erhöhung des Arbeitspensums ist damit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, erwecken die Angaben dazu doch den Eindruck der Willkürlichkeit. Im Übrigen hatte der noch zu Hause lebende Sohn im Zeitpunkt der Erhebungen im Haushalt vom 15. Mai 2002 seine Lehre als Polymechaniker offenbar noch nicht abgeschlossen, sodass auch die allfällige Beendigung seiner Ausbildung keinen Grund für eine glaubhafte Pensumserhöhung darstellen konnte, welcher - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erläutert - zu einer "deutlichen Abnahme der Haushaltsarbeiten" geführt hätte. Wäre es der Versicherten mit der Steigerung des Beschäftigungsgrades ernst gewesen, hätte sie eine solche zudem bereits vor dem Unfall vom 30. Juni 1999, als der Sohn auch schon über 16 Jahre alt und damit weitgehend selbstständig war, durch Stellensuche oder eine sicherlich schon damals mögliche Aufnahme einer Tätigkeit bei ihrem Ehemann herbeiführen können. Derartige Bemühungen werden jedoch weder behauptet, noch sind sie aus den Akten ersichtlich. 
 
Es ist demnach eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen von 58 % - und folglich eine Haushaltsquote von 42 % - anzunehmen. 
 
Im Übrigen ergäbe sich auch bei Annahme einer Erwerbstätigkeit von 80 % keine rentenbegründende Invalidität (vgl. Erw. 6 nachfolgend). 
3. 
Zu prüfen ist ferner, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin durch ihr Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 
3.1 In seinem Gutachten vom 1. Februar 2002 diagnostizierte Dr. med. M.________ einen Status nach Verkehrsunfall am 30. Juni 1999 mit Halswirbelsäulendistorsion mit einem auch aktuell noch bestehenden rechtsbetonten, mässigen mittleren und oberen Cervicalsyndrom, leichten bis mässigen cervico-cephalen Beschwerden und leicht ausgeprägten kognitiven Störungen sowie einem vorbestehenden Oligo/ Poliarthritisschub im Juli 1999. Er verneinte eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin/Postsortiererin. In einer angepassten Beschäftigung mit wechselnd sitzender/ stehender Körperhaltung ohne Kopfzwangshaltungen und ohne arbeitsmässige Belastung des Schultergürtels ging er jedoch von einem Leistungsvermögen von 75 % aus. 
3.2 Gegen diese Beurteilung bringt die Beschwerdeführerin vor, zusätzlich an einer im IV-Abklärungsverfahren nicht genügend berücksichtigten Polyarthritis zu leiden. 
 
Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits die Dres. med. H.________ und F.________ der Klinik R.________ hatten in ihrem Austrittsbericht vom 26. Juni 2000 zwar u.a. eine Polyarthritis diagnostiziert, ab 29. Mai 2000 indessen eine Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst in gewohntem Umfang empfohlen. Die Dres. med. T.________ und G.________ stellten in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2001 ebenfalls die Diagnose einer seronegativen Oligoarthritis, fanden radiologisch indes keine objektivierbaren entzündlichen ossären, sondern lediglich diskrete beginnende degenerative Veränderungen in den Fingergelenken beidseits. Am 1. Februar 2002 attestierte Dr. med. T.________ der Beschwerdeführerin denn auch eine Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin von 50 % sowie in einer geeigneten Tätigkeit von 100 %. Wie die Versicherte sodann selber zugesteht, war Dr. med. M.________ sich des arthrotischen Krankheitsbildes durchaus bewusst. Auf Grund ihrer Erklärungen ihm gegenüber - unter "Persönliche Anamnese" im Gutachten wiedergegeben - hatte sie zwar vor dem Unfall an Arthritis im Bereich der rechten Hand gelitten, weshalb sie auch während ca. eines Monats krank geschrieben worden sei. Seit etwa Juni 2001 habe sie diesbezüglich indessen keine Probleme mehr gehabt. Die Gelenke seien nicht mehr gereizt und auch die Schwellungen seien abgeklungen. Im Lichte dieser Ausführungen stellte Dr. med. M.________ anlässlich seiner Untersuchung fest, dass im Zeitpunkt des Unfalles als unfallfremder Faktor zwar eine, möglicherweise einen ungünstigen "Co-Faktor" bei der Verletzung darstellende Polyarthritis bestanden habe, welche aber in der Zwischenzeit vollständig abgeklungen sei. Wenn die Angaben der Ärzte des Spitals Y.________ und diejenigen des Dr. med. M.________ zeitlich zwar nicht ganz kongruent erscheinen, so wird aus ihnen dennoch klar, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend für die Beurteilung des Sachverhaltes - und damit auch der gesundheitlichen Verhältnisse - massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vom 1. November 2002; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) in einer leidensadaptierten Tätigkeit jedenfalls zu 75 % arbeitsfähig war. Daran nichts zu ändern vermögen namentlich die Stellungnahmen des Dr. med. E.________ vom 21. Dezember 2001 sowie 10. Februar 2002, wonach die Versicherte für den Reinigungsdienst nicht mehr bzw. nurmehr im Umfang von ca. 20 - 25 % geeignet sei, enthalten sie doch insbesondere keine Einschätzung des Leistungsvermögens in einer den Leiden angepassten leichteren körperlichen Tätigkeit. Nichts anderes ergibt sich alsdann aus einem weiteren Bericht des Dr. med. E.________ vom 19. Oktober 2003, äussert er sich darin doch ebenfalls mit keinem Wort zur Arbeitsfähigkeit und kann darauf, da beinahe ein Jahr nach Erlass der Verfügung erstellt, ohnehin nicht abgestellt werden. Zudem ist in Bezug auf Angaben von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Ihren Stellungnahmen kann deshalb nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden wie denjenigen der zur neutralen Expertise durch die Verwaltung beauftragten Ärzte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). 
 
Von zusätzlichen Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht sind - entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Nachstehend ist mithin von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 75 % auszugehen. 
4. 
Im Weiteren zu beurteilen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten verminderten Arbeitsfähigkeit. 
Zu beachten ist hierbei, dass für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Vorliegend ist der frühestmögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs angesichts der durch den Unfall vom 30. Juni 1999 ausgelösten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Juni 2000 festzusetzen. 
4.1 Was das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) im Jahre 2000 anbelangt, belief sich dieses gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht der Briefpost Region Mitte vom 18. September 2000 ab 1. März 2000 - für ein Wochenpensum von 15 Stunden - auf Fr. 1876.35 (inklusive Bonus) monatlich. Bei ihrem Ehemann erzielte sie ab dem gleichen Zeitpunkt einen Verdienst von Fr. 26.30 pro Stunde bzw. Fr. 1052.- pro Monat (40 Stunden x Fr. 26.30) (Arbeitgeberbericht vom 24. Januar 2001). Daraus ergibt sich - Hinweise dafür, dass es sich dabei um einen zufolge der gesundheitlichen Probleme bereits verminderten Lohn gehandelt hat, bestehen nicht - ein massgebliches Einkommen von Fr. 2928.35 monatlich oder Fr. 35'140.20 jährlich. 
4.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz - die Beschwerdeführerin gab ihre Erwerbstätigkeiten im Dezember 2000 auf und geht seither keiner anderen Beschäftigung mehr nach - zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Der Versicherten stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl massgeblich ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3658.- monatlich oder Fr. 43'896.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2000 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2004, S. 94 Tabelle B9.2) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 45'871.-. Bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich sind sodann die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b in fine mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Beschäftigung zu 75 % arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 3 hievor), sie aber auch im Gesundheitsfall - wie in Erw. 2 dargelegt - nur einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 58 % nachginge, ist beim Invalideneinkommen ebenfalls von dieser Basis auszugehen. Dies führt zu einem Einkommen von Fr. 26'605.20 jährlich. Davon kann mit der Vorinstanz maximal ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorgenommen werden, da die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihren Verdienstmöglichkeiten gegenüber unversehrten Arbeitnehmerinnen wohl doch eingeschränkt ist (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Ein höherer Abzug, wie ihn die Versicherte fordert, ist nicht gerechtfertigt, weil sich bei Frauen, Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 verrichten, insbesondere ein teilzeitlicher Beschäftigungsgrad von 50 - 74 % lohnerhöhend, jedenfalls aber nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. Tabelle 9 der LSE 2000, S. 24). 
 
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 35'140.20) und Invalideneinkommen (Fr. 22'614.40) ergibt sich eine - ungewichtete - Invalidität im erwerblichen Bereich von 36 % (zur Rundung vgl. das noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02). 
5. 
Im Streite steht weiter die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushalt. Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle diese gestützt auf die Erhebungen im Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2002 mit 28 % beziffern, geht die Beschwerdeführerin gemäss Bericht der Fachstelle für monetäre Haushaltbewertung vom 18. August 2000 von 48 % aus. 
Wie im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt wurde, handelt es sich beim aktuelleren Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2002 entgegen der Auffassung der Versicherten um eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar (zu den Kriterien für beweiskräftige Abklärungen an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV: BGE 128 V 93; Urteile S. vom 17. November 2003, I 467/03, Erw. 3.2.1, und C. vom 18. August 2003, I 741/01, Erw. 4.1, je mit weiteren Hinweisen), sodass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere bestehen keine Hinweise für offensichtliche Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche einen richterlichen Ermessenseingriff erforderlich machten. Wie bereits die IV-Stelle im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, basiert der bei anderen Versicherungen, namentlich Haftpflichtversicherungen, gängig festgestellte monetäre Haushaltschaden zur Bestimmung eines auszuzahlenden Haftpflichtkapitals auf anderen Grundlagen als die Bemessung des Invaliditätsgrades im Haushaltbereich in der Invalidenversicherung. Dabei wird die konkrete Einschränkung in den einzelnen Haushaltverrichtungen erhoben und anschliessend prozentualisiert, d.h. gewichtet (vgl. auch Rz. 3090 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]). Anzumerken bleibt, dass die von der IV-Abklärungsperson angenommene Einschränkung im Haushalt von 28 % in etwa auch der von Dr. med. M.________ in seinem Gutachten vom 1. Februar 2002 geschätzten Beeinträchtigung bei schwereren Haushaltsarbeiten im Umfang von 30 % entspricht. 
6. 
Die gewichtete Gesamtinvalidität beläuft sich somit auf 33 % (0,58 x 36 % + 0,42 x 28 %), woraus kein Rentenanspruch resultiert. Selbst wenn im Übrigen die Verminderung der Haushaltstätigkeit auf insgesamt 44 % festgesetzt würde, ergäbe sich noch keine rentenbegründende Invalidität. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: