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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_544/2020  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (fahrlässige Tötung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 27. März 2020 
(Nr. 51/2020/13/B). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Vorinstanz trat am 27. März 2020 auf eine Beschwerde in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen nicht genügte (Art. 396 Abs. 1 StPO) und innert Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift einging (Art. 385 Abs. 2 StPO). Zu dieser Frage äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill