Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_191/2021  
 
 
Urteil vom 20. April 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zweckverband Sozialregion Thierstein, Passwangstrasse 33, Postfach 18, 4226 Breitenbach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Februar 2021 (VWBES.2021.48). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. März 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Februar 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid das gestützt auf kantonales Recht erfolgte Nichteintreten des Departements des Innern, Solothurn, auf die gegen die von der Sozialhilfebehörde mit Verfügung vom 18. Januar 2021 erlassene Auflage an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, die Kontrollschilder seines Fahrzeuges bei der Motorfahrzeugkontrolle innert gesetzter Frist abzugeben, 
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1, je mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb das kantonale Departement des Innern auf die gegen die Auflage geführte Beschwerde hätte eintreten müssen, geschweige denn weshalb dieses von der Vorinstanz geschützte Vorgehen verfassungswidrig sein soll, 
dass er statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorträgt, 
dass damit den aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge getan ist, 
dass das Bundesgericht wegen der Auflagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohnehin nicht angerufen werden kann (BGE 146 I 62; Näheres dazu siehe statt vieler: Urteil 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020), 
dass dem Beschwerdeführer statt dessen die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; a.a.O. mit Hinweisen), 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
dass indessen bei gleichbleibender Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr damit gerechnet werden kann (in diesem Sinne bereits das nach vorliegender Beschwerdeerhebung ergangene Urteil 8C_67/2021 vom 3. März 2021), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. April 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel