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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_301/2014  
   
   
 
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. September 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Unia Arbeitslosenkasse,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 11. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1984 geborene A.________ stellte am 14. Dezember 2008 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 15. Dezember 2008 und meldete sich am 15. Dezember 2008 zur Arbeitsvermittlung an. Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 15. Dezember 2008 bis 14. Dezember 2010 und richtete Arbeitslosentaggelder aus. Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 forderte sie für die Monate November und Dezember 2009 zu viel ausgerichtete Taggelder im Betrag von Fr. 8'562.35 zurück, wobei sie zur Begründung angab, eine Überprüfung habe ergeben, dass A.________ in diesen zwei Monaten nicht deklarierte Zwischenverdienste erzielt habe, welche die Arbeitslosenentschädigung für diese Zeit übersteigen würden, weshalb er keinen Anspruch auf Differenzausgleich habe. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. Mai 2013). 
 
B.   
In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid auf (Entscheid vom 11. März 2014). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Unia Arbeitslosenkasse, der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 11. März 2014 sei aufzuheben und A.________ sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 8'562.35 zurückzuzahlen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie "rechtsgenüglich" über die Rückforderung entscheide. 
 
A.________ reicht letztinstanzlich anstelle einer Vernehmlassung zur Beschwerde die Kopie seiner Einsprache (recte: Beschwerde) vom 17. Juni 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2013 ein. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1). 
 
3.  
 
3.1. Ausgehend vom Umstand, dass die Arbeitslosenentschädigungen für die Monate November und Dezember 2009 formlos ausgerichtet wurden, bemängelt das kantonale Gericht, dass die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 4. Juni 2012 und Einspracheentscheid vom 23. Mai 2013 weder geprüft habe, ob das Zurückkommen auf dieses formlose Verwaltungshandeln aufgrund eines Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG erfolgt sei, noch die ursprünglichen Leistungsverfügungen überhaupt förmlich aufgehoben habe. In den Erwägungen der Kasse habe keine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Rückkommenstitel stattgefunden. Die Aufhebung der ursprünglichen Leistungsverfügung sei auch nicht im Dispositiv der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides angeordnet worden. Folglich liege "keine rechtskräftige Wiedererwägung bzw. Revision der gewährten Arbeitslosenentschädigung für die Monate November und Dezember 2009" vor. Da die Unrechtmässigkeit des Bezugs weder mit dem Einspracheentscheid noch mit der Verfügung festgestellt worden sei, fehle eine Voraussetzung für den Entscheid über die Rückforderung. Die Beschwerde sei gutzuheissen, weil die "Rückforderungsverfügung (...) zu Unrecht ergangen" sei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach Art. 49 Abs. 2 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheide - ausnahmslos - zu begründen sind. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).  
 
3.2.2. Die Beschwerdeführerin stützte die Rückforderungsverfügung vom 4. Juni 2012 ausdrücklich auf Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG (Revision und Wiedererwägung). Sowohl aus der Verfügung als auch aus dem diese ersetzenden Einspracheentscheid geht deutlich hervor, dass die Arbeitslosenkasse auf die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate November und Dezember 2009 zurückgekommen ist. Einer ausdrücklichen Erwähnung, dass mit der angeordneten Rückforderung die (formlose) Auszahlung der Arbeitslosentaggelder "aufgehoben" werde, bedurfte es bei dieser Ausgangslage nicht. Ebenso lässt sich aus der Begründung von Verfügung und Einspracheentscheid klar ersehen, dass die Verwaltung die seinerzeitige Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung im Umfang des Rückforderungsbetrags von Fr. 8'562.35 als zweifellos unrichtig erachtete, nachdem sie nachträglich Kenntnis von den in den Monaten November und Dezember 2009 vom Versicherten generierten, aber nicht gemeldeten Einkünften erlangt hatte. Zweck der Begründungspflicht ist es, sicherzustellen, dass die betroffene Person die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid sachgerecht anfechten kann. Sie soll wissen, in welche Richtung sie überhaupt zielen muss. Es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdegegner gestützt auf die Angaben der Arbeitslosenkasse vorliegend wusste, wie er sich gegen die Rückforderung sachgerecht zur Wehr setzen musste. Er machte zudem zu keiner Zeit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.  
 
4.   
Zusammenfassend lässt sich die vorinstanzliche Aufhebung des Einspracheentscheides (zur gleichzeitigen Aufhebung der Rückforderungsverfügung im kantonalgerichtlichen Dispositiv bestand schon deshalb kein Anlass, weil der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung getreten war und dieser deshalb einziges Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem kantonalen Gericht bildete) aus formellen Gründen nicht nachvollziehen. Die Sache geht an das kantonale Gericht zurück, damit es sich inhaltlich mit der Frage auseinandersetze, ob die Rückforderung berechtigt ist, und alsdann einen neuen Entscheid treffe. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. September 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz